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| BFH, 11.11.2005 - XI B 171/04 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
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AO 1977 § 129; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 101; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 151; ; FGO § 154
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 105 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensmangel: unklare Urteilsformel - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 20.09.2004 - 10 K 3302/01
- BFH, 11.11.2005 - XI B 171/04
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- FG Brandenburg, 19.05.1999 - 4 K 577/98
Antrag auf Änderung eines Einkommensteueränderungsbescheids unter …
Auszug aus BFH, 11.11.2005 - XI B 171/04
Das FA rügt außerdem einen Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 19. Mai 1999 4 K 577/98 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 877).
- BFH, 26.10.2011 - VII R 50/10
Keine Verpflichtung des FA zur Beteiligung an einem außergerichtlichen …
Rn. 18 1. Die Revision ist bereits begründet und das Urteil wegen Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens aufzuheben, weil die Urteilsformel (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO) des finanzgerichtlichen Urteils unklar ist und auch nicht in einem bestimmten Sinn zweifelsfrei ausgelegt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1993 VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469;… BFH-Beschlüsse vom 5. August 2010 IX B 30/10, BFH/NV 2010, 2104;… vom 14. November 2005 X B 106/05, BFH/NV 2006, 580; vom 11. November 2005 XI B 171/04, BFH/NV 2006, 349). - FG Köln, 24.04.2006 - 10 K 4653/05
Offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Abgabenordnung (AO); Berichtigung des …
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision ist das Urteil durch Beschluss des BFH vom 11.11.2005 Az.: XI B 171/04 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Köln mit der Begründung zurückverwiesen worden, das angefochtene Urteil sei unwirksam, weil die Urteilsformel bzw. der Tenor (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO) unklar sei und auch nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden könne.
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