Rechtsprechung
| BGH, 04.05.2022 - XII ZB 122/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Versorgungsausgleichssache: Anforderungen an den Abänderungsantrag des überlebenden, insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten; Prüfung der Auswirkung der Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 225 Abs 2 FamFG, § 225 Abs 3 FamFG, § 225 Abs 5 FamFG, § 31 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 51 Abs 1 VersAusglG
Versorgungsausgleichssache: Anforderungen an den Abänderungsantrag des überlebenden, insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten; Prüfung der Auswirkung der Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten - IWW
- Wolters Kluwer
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 225 ; VersAusglG § 31 ; VersAusglG § 51
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision - datenbank.nwb.de
Versorgungsausgleichssache: Anforderungen an den Abänderungsantrag des überlebenden, insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten; Prüfung der Auswirkung der Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Änderung des Versorgungsausgleichs nur bei Vorteil für Hinterbliebenen - Änderung des Versorgungsausgleichs nur bei Vorteil für Hinterbliebenen
- famrz.de (Kurzinformation)
Isolierte Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch hinsichtlich des Trennungsunterhalts
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision
Verfahrensgang
- AG Marburg, 10.06.2020 - 74 F 480/19
- AG Marburg, 10.06.2020 - 76 F 480/19
- OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 UF 176/20
- BGH, 04.05.2022 - XII ZB 122/21
Papierfundstellen
- NJW-RR 2022, 1156
- MDR 2022, 897
- FamRZ 2022, 1177
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.11.2021 - XII ZB 375/21
Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren nach dem Tod eines Ehegatten; Prüfung …
Auszug aus BGH, 04.05.2022 - XII ZB 122/21
Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21, FamRZ 2022, 258).Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 13 …und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 19).
Sind auch keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des verstorbenen Ehegatten vorhanden, können die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Abänderung zu dessen Gunsten auswirkt (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 14 …und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 20).
Die sich - dann zulasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird aber allein dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 16 …und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 25 mwN).
Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmöglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 17 …und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 26).
Selbst eine den überlebenden Ehegatten begünstigende Wertänderung eines einzelnen Anrechts genügt deshalb nicht, wenn die Abänderung in der Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses für ihn nicht zu einer Verbesserung seiner Versorgungslage geführt und er aus diesem Grund keinen Anlass gehabt hätte, eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Lebenden anzustreben (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 18).
- BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18
Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller …
Auszug aus BGH, 04.05.2022 - XII ZB 122/21
Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18, FamRZ 2020, 743).Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (…Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 13 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 19).
Sind auch keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des verstorbenen Ehegatten vorhanden, können die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Abänderung zu dessen Gunsten auswirkt (…Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 14 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 20).
Die sich - dann zulasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird aber allein dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 16 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 25 mwN).
Sie ist aber nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmöglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 17 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 26).
- BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16
Versorgungsausgleichsrecht: Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem …
Auszug aus BGH, 04.05.2022 - XII ZB 122/21
Rn. 17 bb) Dem hat das Beschwerdegericht allerdings im Ausgangspunkt zu Recht gegenübergestellt, dass die VBL-Rente des Antragstellers auf der Grundlage der Ursprungsentscheidung und unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kürzung von Zusatzversorgungsrenten des öffentlichen Dienstes nach Durchführung eines analogen Quasi-Splittings (vgl. BGH Urteil vom 10. Januar 2018 - IV ZR 262/16 - FamRZ 2018, 497 Rn. 15 ff.) im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung lediglich um 28, 11 EUR gekürzt werden durfte (entspricht 27, 04 DM : 32, 89 DM ARW alt = 0,8221 EP x 34, 19 EUR ARW neu), während der Antragsteller bei einer hypothetischen internen Teilung seines VBL-Anrechts die Hälfte des in der Auskunft der VBL mit 197, 68 EUR angegebenen und in 49, 42 Versorgungspunkte umgerechneten Ehezeitanteils der Zusatzversorgung an die frühere Ehefrau hätte abgeben müssen. - BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13
Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der …
Auszug aus BGH, 04.05.2022 - XII ZB 122/21
Vielmehr führt die vom Senat gebilligte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 16 ff.) Berechnungsweise der Zusatzversorgungsträger dazu, dass der ausgleichspflichtigen Person stets die Hälfte des ehezeitlich erworbenen Anrechts abzüglich anteiliger Teilungskosten verbleibt; nach § 32 a Abs. 4 Satz 1 VBL-Satzung vermindert sich das ehezeitbezogene Anrecht des Ausgleichspflichtigen, indem es aus dem hälftigen Barwert unter Berücksichtigung der hälftigen Kosten der Teilung neu berechnet wird.
- OLG Stuttgart, 11.12.2024 - 16 UF 105/24
Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Versterben des Ausgleichsberechtigten
Rn. 34 Hier ist dies anhand der Rentenbeträge zu überprüfen, da es sich um die Abänderung einer unter der Geltung des bis zum 31.08.2009 gültigen Rechtszustands ergangenen Entscheidung handelt (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177; BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - XII ZB 105/16 -, FamRZ 2018, 176).Der Anwendungsbereich von § 225 Abs. 5 FamFG ist aber nicht auf Abänderungsanträge von Versorgungsträgern beschränkt, sondern das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Ehegatten oder von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XIII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177; BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21 -, FamRZ 2022, 258; BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18 -, FamRZ 2020, 743).
Die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG können bei einem Abänderungsantrag des überlebenden Ehegatten nur dadurch erfüllt werden, dass sich die begehrte Abänderung zu dessen Gunsten auswirkt (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XIII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177; BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21 -, FamRZ 2022, 258; BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18 -, FamRZ 2020, 743).
Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird aber allein dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XIII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177; BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21 -, FamRZ 2022, 258; BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18 -, FamRZ 2020, 743).
Rn. 43 Selbst eine den überlebenden Ehegatten begünstigende Wertänderung eines einzelnen Anrechts genügt deshalb nicht, wenn die Abänderung in der Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses für ihn nicht zu einer Verbesserung seiner Versorgungslage geführt und er aus diesem Grund keinen Anlass gehabt hätte, eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Lebenden anzustreben (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XIII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177; BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - XII ZB 375/21 -, FamRZ 2022, 258).
Rn. 59 Hinzu käme die Kürzung seiner Anwartschaften bei der VBL in Höhe von 549, 59 EUR (vgl. zur Berechnungsmethode BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XII ZB 122/21 -, FamRZ 2022, 1177), woraus sich ein Betrag von 1.038,94 EUR errechnet.
- BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der rentenrechtlichen Besserbewertung von …
Denn in diesem Falle wären für das gleiche Anrecht zwei Versorgungsauskünfte einzuholen, nämlich eine Auskunft mit einer fiktiven Rentenberechnung ohne Leistungsbezug zur Beurteilung der Frage, ob die Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG überschritten werden und eine weitere Auskunft auf der Grundlage der an den verstorbenen Ausgleichspflichtigen tatsächlich gezahlten Rente unter Einschluss gewährter Zuschläge nach § 307 d Abs. 1 SGB VI zur Beurteilung der Frage, ob sich eine hypothetische Abänderung unter Lebenden zugunsten des überlebenden Ehegatten ausgewirkt hätte und ihm deshalb auch die Vorschrift des § 225 Abs. 5 FamFG den Einstieg in die Totalrevision nicht versagt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2022 - XII ZB 122/21 - FamRZ 2022, 1177 Rn. 14 …und vom 17. November 2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258 Rn. 18). - OLG Frankfurt, 25.04.2023 - 1 UF 2/22
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung auf den Ehezeitanteil rückwirkender …
Der Senat ist mit dem Familiengericht der Auffassung, dass der Abänderungsantrag der Antragstellerin zulässig ist und insbesondere die seitens des Antragsgegners zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.2.2020 - XII ZB 147/18 = FamRZ 2020, 743 (sh. auch BGH v. 4.5.2022 - XII ZB 122/21 = FamRZ 2022, 1177) nach keinem anderen Ergebnis verlangt.a) Zwar hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen ein Ehegatte bereits verstorben ist, und der andere Ehegatte das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG betreibt, um letztlich auf dem Weg über die Totalrevision zur Anwendung des § 31 VersAusglG zu gelangen, entschieden, dass der Abänderungsantrag mit Blick auf § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG nur dann zulässig ist, wenn sich die wesentliche Wertveränderung eines Anrechts an sich zugunsten des antragstellenden Ehegatten auswirken würde und dass es also für die Auswirkung zugunsten des antragstellenden Ehegatten nicht ausreicht, wenn sich die Besserstellung - trotz rechnerischen Nachteils - allein deswegen ergibt, weil § 31 VersAusglG zur Anwendung kommt (BGH v. 4.5.2022, a.a.O., juris Rn. 14;… BGH v. 17.11.2021 - XII ZB 375/21, juris Rn. 19;… BGH v. 5.2.2020, a.a.O., juris Rn. 21ff.;… Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 225 FamFG Rn. 11;… vgl. auch Musielak/Borth/Frank/Borth, FamFG, 7. Aufl., § 225 Rn. 16).
Denn die Rückgängigmachung eines nach früherem Recht angeordneten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist lediglich eine vom Gesetzgeber in Übergangsfällen hingenommene Überkompensation von Nachteilen, die für den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen des Wegfalls der nach früherem Recht bestehenden Abänderungsmöglichkeiten entstehen, sie ist jedoch nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens (BGH v. 4.5.2022, a.a.O., juris Rn. 13f.;… BGH v. 17.11.2021, a.a.O., juris Rn. 17;… BGH v. 5.2.2020, a.a.O., Rn. 26).
c) Die Frage, ob ein Rechtschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag besteht, der sich allein auf die Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den anderen Ehegatten stützt, hatte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 4.5.2020 (…BGH v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 20) offengelassen (ebenso in BGH v. 4.5.2022, a.a.O., Rn. 11 sowie BGH v. 17.11.2021, a.a.O., juris Rn. 14;… vgl. auch Musielak/Borth/Frank/Borth, a.a.O., Rn. 16).
- BGH, 03.07.2024 - XII ZB 506/22
Versorgungsausgleich: Behandlung eines im Ausgangsverfahren noch nicht existenten …
Rn. 29 (c) Soweit dem Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 (XII ZB 122/21 FamRZ 2022, 1177 Rn. 8) etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest. - OLG Nürnberg, 16.12.2022 - 7 UF 865/22
Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich …
Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevison unter Lebenden ergeben hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XII ZB 122/21, NZFam 2022, 685, beck-online).Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts (vgl. BGH, NZFam 2022, 685 Rn. 6, 7, beck-online).
Rn. 16 Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte (vgl. BGH, NZFam 2022, 685 Rn. 6, 7, beck-online).
- KG, 24.07.2024 - 13 UF 30/21
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer …
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG nur eröffnet, wenn sich der insgesamt ausgleichspflichtige Längerlebende auf eine wesentliche und ihn gleichzeitig begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen kann (BGH, Beschluss vom 4.5.2022 - XII ZB 122/21 (OLG Frankfurt a.M.) NZFam 2022, 685 Rn. 11 ff.).Diese Rechtsprechung ist nunmehr durch BGH Beschluss vom 04.052022 - XII ZB 122/21, NJW-RR 2022, 1156, Rn, 14 ff. fortgesetzt worden.
- OLG Hamm, 28.04.2026 - 6 UF 94/25 Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte (BGH, Beschluss vom 04.05.2022, XII ZB 122/21, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 17.11.2021, XII ZB 375/21, FamRZ 2022, 258), d.h. es ist der jeweilige Gesamtsaldo vor und nach einer Abänderung zu vergleichen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2024, 16 UF 105/24, FamRZ 2025, 851).
- OLG Frankfurt, 16.12.2025 - 7 UF 34/25
Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 5 VersAusglG
Da sich bei hypothetischer Betrachtung unter Lebenden die Abänderung des Versorgungsausgleichs außerdem im Sinne des § 225 Abs. 5 FamFG wirtschaftlich günstig für den Antragsteller auswirken würde, weil sich - unterhalb der Wertgrenzen des § 225 FamFG - die Gesamtbilanz der Versorgungsanrechte zu seinen Gunsten verschoben hat, greifen auch die vom Bundesgerichtshof restriktiv angestellten Erwägungen nicht (Beschluss v. 1.6.2022 XII ZB 54/22, FamRZ 2022, 1177). - OLG Hamm, 07.03.2025 - 4 UF 145/24
Versorgungsausgleich; Abänderungsantrag nach Versterben eines früheren Ehegatten; …
Rn. 38 Über den Wortlaut von § 51 Abs. 1 VersAusglG hinaus ist weitere Voraussetzung einer Abänderung, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden eine Besserstellung des die Abänderung begehrenden überlebenden Ehegatten ergibt (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - XII ZB 122/21, FamRZ 2022, 1177).
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