Rechtsprechung
| BGH, 22.01.2025 - XII ZB 148/24 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Regress eines Sozialhilfeträgers wegen Ansprüchen gegen Abkömmlinge eines Hilfeempfängers auf Elternunterhalt: Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen
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§ 1603 Abs 1 BGB, § 94 Abs 1a S 1 SGB 12, § 94 Abs 1a S 2 SGB 12, § 16 SGB 4, AngEntlG
Regress eines Sozialhilfeträgers wegen Ansprüchen gegen Abkömmlinge eines Hilfeempfängers auf Elternunterhalt: Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen - IWW
§ ... 94 Abs. 1a SGB XII, § 242 BGB, § 1603 Abs. 1 BGB, § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII, § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, § 94 Abs. 1 SGB XII, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG
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Regress eines Sozialhilfeträgers wegen Ansprüchen gegen Abkömmlinge eines Hilfeempfängers auf Elternunterhalt: Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen
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Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Angemessener Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt
- famrz.de (Kurzinformation)
Angemessener Selbstbehalt beim Elternunterhalt
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Unterhaltsrecht - Umfang des Verfahrenskostenvorschusses
Verfahrensgang
- AG München, 04.10.2023 - 554 F 1833/23
- OLG München, 06.03.2024 - 2 UF 1201/23
- OLG München, 08.03.2024 - 2 UF 1201/23
- BGH, 22.01.2025 - XII ZB 148/24
Papierfundstellen
- NJW 2025, 1272
- MDR 2025, 597
- FamRZ 2025, 853
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.10.2024 - XII ZB 6/24
Zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt
Auszug aus BGH, 22.01.2025 - XII ZB 148/24
Zur Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24, BGHZ 242, 123, juris).Mit seiner Entscheidung, das bürgerliche Unterhaltsrecht nicht zu ändern, hat der Gesetzgeber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass er die rechtsethische Legitimation des Elternunterhalts weiterhin nicht in Frage stellt und ein berechtigtes Unterhaltsinteresse hilfebedürftig gewordener Eltern anerkennt, welches in einen angemessenen Ausgleich mit den Interessen der unterhaltspflichtigen Kinder zu bringen ist (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 30 mwN).
Die durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffene Rechtslage zielt nicht auf eine Begünstigung von Angehörigen, welche mit ihren Einkünften die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR überschreiten (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 31 ff.).
Die weitgehende Unvereinbarkeit zwischen unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Beurteilung der Zumutbarkeit von Unterhaltszahlungen am Maßstab einer festen Einkommensgrenze würde bei der vom Beschwerdegericht für angemessen erachteten Festlegung eines Mindestselbstbehalts von 5.500 EUR demgegenüber faktisch zu einer deutlichen Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR führen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 35 ff.).
Rn. 13 Eine Ausrichtung des unterhaltsrechtlichen Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII ist auch nicht geboten, um verfassungsrechtlich bedenkliche Verwerfungen bei der Ungleichbehandlung von Kindern mit steuerrechtlichen Einkünften knapp oberhalb und knapp unterhalb der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR zu vermeiden (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 40 ff.).
Schon der Umstand, dass der unterhaltsrechtlich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB von den privilegierten Geschwistern geschuldete Unterhaltsanteil nicht dem zum Unterhaltsregress herangezogenen Kind, sondern dem Sozialhilfeträger auferlegt wird, trägt wesentlich zur Vermeidung eines innerfamiliären Streits der anteilig haftenden Geschwister untereinander bei (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 43 mwN).
Rn. 14 Schließlich findet die vom Beschwerdegericht für angemessen erachtete Ausrichtung der Mindestselbstbehalte an der Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII auch in der Rechtsprechung des Senats zum (vermuteten) Verbrauch des Familieneinkommens durch Ehegatten bei besonders guten Einkommensverhältnissen keine Stütze (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 44 ff. mwN).
Der Mindestselbstbehalt kann nicht in einer Weise angehoben werden, dass dies eine weitgehende Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse bei den unterhaltspflichtigen Kindern zur Folge hätte, bei denen es (von sehr wenigen Spitzenverdienern abgesehen) auf die tatsächliche Höhe des Einkommens und auf das Bestehen von vorrangigen Unterhaltspflichten oder sonstigen Verbindlichkeiten praktisch nicht mehr ankommt (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 48 mwN).
In Anbetracht des in § 94 Abs. 1a SGB XII bestimmten Regressverzichts und des darin enthaltenen Grundgedankens dürfte es aus Rechtsgründen allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter für Zeiträume nach dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes dem Unterhaltspflichtigen einen über die Hälfte hinausgehenden Anteil - etwa 70 % - des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belässt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 - juris Rn. 50 ff. mwN).
- OLG München, 06.03.2024 - 2 UF 1201/23
Ab welchem Einkommen müssen Kinder Elternunterhalt leisten?
Auszug aus BGH, 22.01.2025 - XII ZB 148/24
Rn. 5 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2024, 940, veröffentlicht ist, ist der Antragsgegner zur Zahlung von Elternunterhalt nicht leistungsfähig.
- BGH, 07.05.2025 - XII ZB 563/24
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt
Zur Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24, BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272).Mit seiner Entscheidung, das bürgerliche Unterhaltsrecht nicht zu ändern, hat der Gesetzgeber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass er die rechtsethische Legitimation des Elternunterhalts weiterhin nicht in Frage stellt und ein berechtigtes Unterhaltsinteresse hilfebedürftig gewordener Eltern anerkennt, welches in einen angemessenen Ausgleich mit den Interessen der unterhaltspflichtigen Kinder zu bringen ist (…Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 30 mwN und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 11).
Die durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffene Rechtslage zielt nicht auf eine Begünstigung von Angehörigen, welche mit ihren Einkünften die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR überschreiten (…Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 31 ff. und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 11).
Die weitgehende Unvereinbarkeit zwischen unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Beurteilung der Zumutbarkeit von Unterhaltszahlungen am Maßstab einer festen Einkommensgrenze könnte faktisch sogar zu einer deutlichen Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR führen (…vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 35 ff. und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 12).
Rn. 15 Eine Ausrichtung des unterhaltsrechtlichen Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII ist auch nicht geboten, um verfassungsrechtlich bedenkliche Verwerfungen bei der Ungleichbehandlung von Kindern mit steuerrechtlichen Einkünften knapp oberhalb und knapp unterhalb der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR zu vermeiden (…Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 40 ff. und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 13).
Schon der Umstand, dass der unterhaltsrechtlich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB von den privilegierten Geschwistern geschuldete Unterhaltsanteil nicht dem zum Unterhaltsregress herangezogenen Kind, sondern dem Sozialhilfeträger auferlegt wird, trägt wesentlich zur Vermeidung eines innerfamiliären Streits der anteilig haftenden Geschwister untereinander bei (…Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 43 mwN und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 13).
Rn. 16 Schließlich findet eine Ausrichtung der Mindestselbstbehalte an der Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII auch in der Rechtsprechung des Senats zum (vermuteten) Verbrauch des Familieneinkommens durch Ehegatten bei besonders guten Einkommensverhältnissen keine Stütze (…Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 44 ff. mwN und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 14).
Der Mindestselbstbehalt kann nicht in einer Weise angehoben werden, dass dies eine weitgehende Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse bei den unterhaltspflichtigen Kindern zur Folge hätte, bei denen es (von sehr wenigen Spitzenverdienern abgesehen) auf die tatsächliche Höhe des Einkommens und auf das Bestehen von vorrangigen Unterhaltspflichten oder sonstigen Verbindlichkeiten praktisch nicht mehr ankommt (…Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 48 mwN und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 15).
In Anbetracht des in § 94 Abs. 1a SGB XII bestimmten Regressverzichts und des darin enthaltenen Grundgedankens dürfte es aus Rechtsgründen allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter für Zeiträume nach dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes dem Unterhaltspflichtigen einen über die Hälfte hinausgehenden Anteil - etwa 70 % - des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belässt (…vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 50 ff. mwN und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 17).
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