Rechtsprechung
| BGH, 27.11.2024 - XII ZB 28/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung für das alleinige Bewohnen des Familienheims nach der Trennung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1361b Abs 3 S 2 BGB
Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung für das alleinige Bewohnen des Familienheims nach der Trennung - IWW
§ 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, §§ ... 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, §§ 112 Nr. 1 Alt. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 113 Abs. 1 FamFG, § 27 VersAusglG, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 1361b Abs. 3 Satz 2
Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehepartners bei Scheidung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1361 b Abs. 3 S. 2
Ausschluss des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB bei familienrechtlicher Kompensation des Wohnvorteils des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten i.R. einer Regelung des Trennungsunterhalts; Prüfung von Ansprüchen des in der Ehewohnung ... - datenbank.nwb.de
Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung für das alleinige Bewohnen des Familienheims nach der Trennung
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Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wann besteht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung?
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zum Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Nutzungsentschädigung für Ehewohnung bei ungeregeltem Unterhalt
- famrz.de (Kurzinformation)
Nutzungsentschädigung bei Kompensation des Wohnvorteils
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Unterhaltsrecht - Nutzungsentschädigung bei Kompensation des Wohnvorteils
Verfahrensgang
- AG München, 11.08.2022 - 556 F 2818/22
- OLG München, 19.12.2022 - 26 UF 995/22
- BGH, 27.11.2024 - XII ZB 28/23
Papierfundstellen
- NJW 2025, 1130
- MDR 2025, 318
- NZM 2025, 127
- FamRZ 2025, 426
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (10)
- BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13
Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei …
Auszug aus BGH, 27.11.2024 - XII ZB 28/23
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB scheidet grundsätzlich aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen einer Regelung des Trennungsunterhalts - sei es durch außergerichtliche Verständigung, durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung - familienrechtlich kompensiert, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 268/13, BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).Dabei knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die tatsächliche Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung - wie hier - freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 9).
Die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht somit einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 146 = FamRZ 2017, 693 Rn. 35 und BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10).
Der Grundsatz der Billigkeit bestimmt dabei sowohl den Grund des Anspruchs auf Nutzungsvergütung als auch dessen Höhe (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 15 und Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 933).
Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 16).
Ist der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten auf diese Weise im Rahmen einer Unterhaltsregelung - sei es durch außergerichtliche Verständigung, durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung - familienrechtlich kompensiert worden, kommt daneben schon wegen des Verbots der Doppelverwertung ein Anspruch des weichenden Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10).
- KG, 25.02.2015 - 3 UF 55/14
Ehewohnung bei Getrenntleben: Wohnungszuweisung aus Gründen des Kindeswohls; …
Auszug aus BGH, 27.11.2024 - XII ZB 28/23
Rn. 15 Eine weitere Ansicht hält fiktive Trennungsunterhaltsansprüche des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen der gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB anzustellenden Billigkeitsabwägung zwar grundsätzlich für beachtlich, will solche Ansprüche aber bei schwierig zu beurteilenden unterhaltsrechtlichen Fragestellungen - wie beispielsweise der Zurechnung fiktiver Einkünfte - außer Betracht lassen (…vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 221;… vgl. auch OLG Brandenburg Beschluss vom 15. Juni 2020 - 9 UF 154/18 - juris Rn. 17; KG FamRZ 2015, 1191, 1192;… Erman/Kroll-Ludwigs BGB 17. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 13;… Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 39).Rn. 17 (1) Gerade in Fällen, in denen der eigentlich einkommensschwächere Ehegatte im Hinblick auf den von ihm gezogenen Wohnvorteil auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt verzichtet hat, kann es nicht der Billigkeit entsprechen, ihn zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verpflichten, die ihm anschließend als Ergebnis eines gesonderten Trennungsunterhaltsverfahrens wieder zufließen müsste (vgl. KG FamRZ 2015, 1191, 1192).
- OLG Brandenburg, 19.02.2013 - 3 UF 95/12
Wohnungsüberlassung an den getrenntlebenden Ehegatten: Berechnung eines …
Auszug aus BGH, 27.11.2024 - XII ZB 28/23
Aus den unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen folgt nach allgemeiner und zutreffender Ansicht, dass in einem Ehewohnungsverfahren, welches den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zum Gegenstand hat, grundsätzlich weder ein Widerantrag auf Trennungsunterhalt gestellt noch über eine Aufrechnung mit Gegenforderungen auf Trennungsunterhalt entschieden werden kann (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2020, 239, 240; OLG Brandenburg Beschluss vom 19. Februar 2013 - 3 UF 95/12 - juris Rn. 63 f.;… Borth in Musielak/Borth/Frank FamFG 7. Aufl. § 111 Rn. 10;… Jauernig/Budzikiewicz BGB 19. Aufl. § 1361 b Rn. 8;… Grandke in Scholz/Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht [Stand: Mai 2024] Teil D Ehewohnung, Haushaltsgegenstände und Gewaltschutz Rn. 12; Wever FamRZ 2020, 885, 886; Splitt FF 2020, 92, 97; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2016, 57, 58).
- OLG Koblenz, 18.04.2019 - 7 UF 53/19
Auszug aus BGH, 27.11.2024 - XII ZB 28/23
Aus den unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen folgt nach allgemeiner und zutreffender Ansicht, dass in einem Ehewohnungsverfahren, welches den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zum Gegenstand hat, grundsätzlich weder ein Widerantrag auf Trennungsunterhalt gestellt noch über eine Aufrechnung mit Gegenforderungen auf Trennungsunterhalt entschieden werden kann (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2020, 239, 240;… OLG Brandenburg Beschluss vom 19. Februar 2013 - 3 UF 95/12 - juris Rn. 63 f.;… Borth in Musielak/Borth/Frank FamFG 7. Aufl. § 111 Rn. 10;… Jauernig/Budzikiewicz BGB 19. Aufl. § 1361 b Rn. 8;… Grandke in Scholz/Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht [Stand: Mai 2024] Teil D Ehewohnung, Haushaltsgegenstände und Gewaltschutz Rn. 12; Wever FamRZ 2020, 885, 886; Splitt FF 2020, 92, 97; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2016, 57, 58). - OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14
Keine ZPO-Aufrechnung gegen Zahlung von Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 27.11.2024 - XII ZB 28/23
Aus den unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen folgt nach allgemeiner und zutreffender Ansicht, dass in einem Ehewohnungsverfahren, welches den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zum Gegenstand hat, grundsätzlich weder ein Widerantrag auf Trennungsunterhalt gestellt noch über eine Aufrechnung mit Gegenforderungen auf Trennungsunterhalt entschieden werden kann (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2020, 239, 240;… OLG Brandenburg Beschluss vom 19. Februar 2013 - 3 UF 95/12 - juris Rn. 63 f.;… Borth in Musielak/Borth/Frank FamFG 7. Aufl. § 111 Rn. 10;… Jauernig/Budzikiewicz BGB 19. Aufl. § 1361 b Rn. 8;… Grandke in Scholz/Kleffmann Praxishandbuch Familienrecht [Stand: Mai 2024] Teil D Ehewohnung, Haushaltsgegenstände und Gewaltschutz Rn. 12; Wever FamRZ 2020, 885, 886; Splitt FF 2020, 92, 97; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2016, 57, 58). - BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16
Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer …
Auszug aus BGH, 27.11.2024 - XII ZB 28/23
Die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht somit einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 146 = FamRZ 2017, 693 Rn. 35 und BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10). - BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03
Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der …
Auszug aus BGH, 27.11.2024 - XII ZB 28/23
Der Grundsatz der Billigkeit bestimmt dabei sowohl den Grund des Anspruchs auf Nutzungsvergütung als auch dessen Höhe (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 15 und Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930, 933). - OLG Saarbrücken, 24.02.2014 - 6 WF 31/14
Vergütungspflicht des getrenntlebenden Ehegatten für Alleinnutzung der …
Auszug aus BGH, 27.11.2024 - XII ZB 28/23
Geboten sei eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche in den Blick nehme, ob der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte im Falle der Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hätte, ohne dass es dabei entscheidend auf die tatsächliche Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruchs ankäme (…vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 UF 14/12 - juris Rn. 31;… Staudinger/Voppel BGB [2024] § 1361 b Rn. 71;… Grüneberg/Götz BGB 83. Aufl. § 1361 b Rn. 20;… jurisPK-BGB/Faber [Stand: 15. November 2022] § 1361 b Rn. 69;… Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 7. Aufl. 5. Kap. Rn. 73; Cirullies NZFam 2014, 381). - OLG Frankfurt, 09.05.2012 - 4 UF 14/12
Nutzungsentschädigung des weichenden Ehegatten für Dauer der Trennungszeit
Auszug aus BGH, 27.11.2024 - XII ZB 28/23
Geboten sei eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche in den Blick nehme, ob der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte im Falle der Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hätte, ohne dass es dabei entscheidend auf die tatsächliche Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruchs ankäme (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 UF 14/12 - juris Rn. 31;… Staudinger/Voppel BGB [2024] § 1361 b Rn. 71;… Grüneberg/Götz BGB 83. Aufl. § 1361 b Rn. 20;… jurisPK-BGB/Faber [Stand: 15. November 2022] § 1361 b Rn. 69;… Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 7. Aufl. 5. Kap. Rn. 73; Cirullies NZFam 2014, 381). - OLG Brandenburg, 15.06.2020 - 9 UF 154/18
Höhe der Nutzungsentschädigung für ein Familienheim
Auszug aus BGH, 27.11.2024 - XII ZB 28/23
Rn. 15 Eine weitere Ansicht hält fiktive Trennungsunterhaltsansprüche des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen der gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB anzustellenden Billigkeitsabwägung zwar grundsätzlich für beachtlich, will solche Ansprüche aber bei schwierig zu beurteilenden unterhaltsrechtlichen Fragestellungen - wie beispielsweise der Zurechnung fiktiver Einkünfte - außer Betracht lassen (…vgl. Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 8. Aufl. Rn. 221; vgl. auch OLG Brandenburg Beschluss vom 15. Juni 2020 - 9 UF 154/18 - juris Rn. 17; KG FamRZ 2015, 1191, 1192;… Erman/Kroll-Ludwigs BGB 17. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 13;… Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck Familienrecht 7. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 39).
- OLG Celle, 20.08.2026 - 17 UF 78/26
Nutzungsentschädigung für Ehewohnung in der Trennungszeit; Berücksichtigung von …
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist ausgeschlossen, soweit die Zahlung der Entschädigung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt erhöhen würde (Anschluss BGH FamRZ 2025, 426).Rn. 25 5. Die Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung einer Immobilie entspricht aber dann nicht der Billigkeit, wenn die Nutzung bereits bei Bemessung eines Anspruches auf Trennungsunterhalts berücksichtigt ist (BGH FamRZ 2025, 426 Rn. 11;… FamRZ 2014, 460 Rn. 10).
Ist Trennungsunterhalt demgegenüber nicht gerichtlich oder durch die Beteiligten festgesetzt, so erscheint die Zahlung einer Nutzungsentschädigung dann als unbillig, wenn diese im Ergebnis als Trennungsunterhalt zurückzufließen hätte (BGH FamRZ 2025, 426 Rn. 17).
Dies ist aufgrund einer überschlägigen Unterhaltsberechnung auch im (von Amts wegen und rein familienverfahrensrechtlichen Grundsätzen unterliegenden) Verfahren über die Nutzungsentschädigung zu ermitteln (BGH FamRZ 2025, 426 Rn. 21).
Rn. 28 FamRZ 2025, 426 Rn. 21).
Soweit dies von der Entscheidung des BGH vom 27. November 2024 (FamRZ 2025, 426, dort Rn. 22) abweicht, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu.
Rn. 34 Angesichts dessen ist auf Grundlage der hier gebotenen überschlägigen Prüfung (BGH FamRZ 2025, 426 Rn. 21) ab dem Monat Juli 2025 die Wohnnutzung durch die Antragsgegnerin durch die Verringerung bzw. den Wegfall des Anspruches auf Trennungsunterhalt ausgeglichen.
Die Grenzen der erforderlichen überschlägigen Unterhaltsberechnung, die das Gericht in einer Wohnungssache nach § 200 Abs. 1 FamFG von Amts wegen vornehmen muss, sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2024, XII ZB 28/23 (FamRZ 2025, 426) noch nicht in einer Weise geklärt, die eine verlässliche Rechtsanwendung (und eine von den Beteiligten vorhersehbare Verfahrensgestaltung) zuließe.
- BGH, 24.09.2025 - XII ZB 114/25
Haushaltszuweisungsverfahren - und die Festsetzung einer Nutzungsvergütung
Eine Vergütungsregelung nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht damit einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens (vgl. zur Nutzungsvergütung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB Senatsbeschlüsse vom 27. November 2024 - XII ZB 28/23 - FamRZ 2025, 426 Rn. 8;… BGHZ 214, 146 = FamRZ 2017, 693 Rn. 35 und BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 10).Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2024 - XII ZB 28/23 - FamRZ 2025, 426 Rn. 9 und BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 16).
- BGH, 28.01.2026 - XII ZB 108/25
Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der …
Rn. 18 Familienstreitsachen und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können grundsätzlich nicht zulässigerweise in ein und demselben Verfahren geltend gemacht werden, weil sie unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen unterliegen (…OLG Hamm Beschluss vom 28. Juni 2023 - 5 UF 78/23 - juris Rn. 14;… OLG Brandenburg Beschlüsse vom 6. August 2015 - 10 UF 20/15 - juris Rn. 26 …und vom 19. Februar 2013 - 3 UF 95/12 - juris Rn. 63; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 27. November 2024 - XII ZB 28/23 - FamRZ 2025, 426 Rn. 19;… BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 Rn. 28 und BGHZ 170, 152 = FamRZ 2007, 368, 369 mwN). - OLG Karlsruhe, 17.03.2026 - 5 UF 181/25
Anspruch auf Nutzungsvergütung für die Ehewohnung während der Trennungszeit
Rn. 23 Die Festsetzung einer Vergütung setzt voraus, dass der Nutzungswert nicht schon bei der Bemessung des Unterhalts in Ansatz gebracht worden ist (…Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1361b Rn. 39; BGH vom 27.11.2024 - XII ZB 28/23, juris Rn. 10).
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