Rechtsprechung
| BGH, 23.10.2024 - XII ZB 318/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Notwendigkeit einer erneuten Anhörung bei Anordnung einer Betreuung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1814 Abs 2 BGB, § 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 278 Abs 1 FamFG, § 294 Abs 3 S 2 FamFG
Notwendigkeit einer erneuten Anhörung bei Anordnung einer Betreuung - IWW
§ 36 Abs. 3 GNotKG, § ... 278 Abs. 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 1814 Abs. 2 BGB, § 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG, §§ 294 Abs. 3 Satz 2, 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG auch im Beschwerdeverfahren
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- AG Holzminden, 24.05.2024 - 4 XVII J 12947
- LG Hildesheim, 24.06.2024 - 5 T 106/24
- BGH, 23.10.2024 - XII ZB 318/24
Papierfundstellen
- FamRZ 2025, 382
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.05.2022 - XII ZB 50/22
Anordnung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen
Auszug aus BGH, 23.10.2024 - XII ZB 318/24
Rn. 8 Eine geänderte Tatsachengrundlage, die eine erneute Anhörung erforderlich werden lässt, ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene durch die Einlegung der Beschwerde zu erkennen gibt, dass er an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer betreuungsrechtlichen Maßnahme nicht mehr festhält (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 50/22 - FamRZ 2022, 1224 Rn. 4 mwN).In diesem Fall sind durch eine erneute persönliche Anhörung regelmäßig zusätzliche Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 50/22 - FamRZ 2022, 1224 Rn. 7).
- BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11
Betreuerbestellung: Tatrichterliche Feststellungen zum objektiven …
Auszug aus BGH, 23.10.2024 - XII ZB 318/24
Rn. 12 Führen die weiteren Feststellungen zur Einrichtung einer Betreuung, wird das Landgericht den Betreuungsbedarf für die einzelnen Aufgabenbereiche darzulegen haben, für die die Betreuung anzuordnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9). - BGH, 01.03.2023 - XII ZB 294/22
Erneute Anhörung des Betroffenen bei nicht mehr bestehendem Einverständnis zu …
Auszug aus BGH, 23.10.2024 - XII ZB 318/24
Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 294/22 - FamRZ 2023, 881 Rn. 4 mwN). - BGH, 31.07.2019 - XII ZB 108/19
Erneute Anhörung des Betroffenen wegen der Genehmigung einer Unterbringung nach …
Auszug aus BGH, 23.10.2024 - XII ZB 318/24
Denn die Frage, ob der Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden ist, stellt für die Entscheidung regelmäßig einen wesentlichen Gesichtspunkt dar (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019 - XII ZB 108/19 - FamRZ 2019, 1736 Rn. 7), da gegen den freien Willen des Betroffenen gemäß § 1814 Abs. 2 BGB ein Betreuer nicht bestellt werden darf.
- BGH, 05.08.2026 - XII ZB 323/25
Pflicht zur persönlichen Anhörung eines Betroffenen grundsätzlich auch im …
Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht die Kontrollbetreuung nicht hätte bestätigen dürfen, ohne die Betroffene persönlich anzuhören und die nach § 1814 Abs. 2 BGB erforderlichen Feststellungen zum Fehlen des freien Willens der Betroffenen zu treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 318/24 - FamRZ 2025, 382 Rn. 6 mwN).Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 318/24 - FamRZ 2025, 382 Rn. 7 mwN).
In diesem Fall sind durch eine erneute persönliche Anhörung beziehungsweise durch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks regelmäßig zusätzliche Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 318/24 - FamRZ 2025, 382 Rn. 8 mwN …und vom 4. November 2020 - XII ZB 344/20 - FamRZ 2021, 224 Rn. 10 mwN).
- BGH, 03.09.2025 - XII ZB 149/25 Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, die hier im Beschwerdeverfahren erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen (…vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 203/20 - FamRZ 2020, 2029 Rn. 13 mwN) nachzuholen, gegebenenfalls den Betreuungsbedarf für die einzelnen Aufgabenbereiche darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 318/24 - FamRZ 2025, 382 Rn. 12 mwN) und die Überprüfungsfrist unter Beachtung der §§ 294 Abs. 3 Satz 2, 295 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu bestimmen.
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