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Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,6238
BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21 (https://dejure.org/2023,6238)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2023 - XII ZB 483/21 (https://dejure.org/2023,6238)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2023 - XII ZB 483/21 (https://dejure.org/2023,6238)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prüfungspflichten des Rechtsanwalts bei Vorlage der Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung; elektronische Aktenführung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prüfungspflichten des Rechtsanwalts bei Vorlage der Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung; elektronische Aktenführung

  • IWW

    §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 520 Abs. 2 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 130 Nr. 1a ZPO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (hier: Rechtsstreit über wechselseitige Forderungen aus einem Gewerberaummietverhältnis); Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

  • Betriebs-Berater

    Eigenverantwortliche Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen durch RA sowohl bei Papierakten als auch bei elektronischen Akten

  • anwaltsblatt-datenbank.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 S. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (hier: Rechtsstreit über wechselseitige Forderungen aus einem Gewerberaummietverhältnis); Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prüfungspflichten des Rechtsanwalts bei Vorlage der Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung; elektronische Aktenführung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwalt muss Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist selbst prüfen!

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 698
  • MDR 2023, 653
  • MDR 2023, 824
  • AnwBl 2023, 431
  • AnwBl Online 2023, 376
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 709/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine elektronisch …

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder - wie hier - als elektronische Akten geführt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, FamRZ 2014, 1624).

    In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22 - FamRZ 2022, 1633 Rn. 10;… vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 mwN und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12).

    Denn wie die elektronische Fristenkalenderführung gegenüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf auch die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 13 f.).

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZB 99/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist …

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21
    Rn. 18 Die Eintragung der Vorfrist war auch nicht etwa eine über das gebotene Maß hinausgehende organisatorische Sicherung mit der Folge, dass eine daran anknüpfende Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine unzulässige Verschärfung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten darstellen würde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - FamRZ 2007, 275, 276 mwN; BGH Beschluss vom 30. April 1998 - VII ZB 5/97 - NJW 1998, 2676, 2677).

    Denn die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - FamRZ 2007, 275, 276 mwN).

  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 9/22

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer …

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21
    Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22, FamRZ 2022, 1633).

    In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22 - FamRZ 2022, 1633 Rn. 10;… vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 mwN …und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12).

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 13/19

    Unterzeichnen des Empfangsbekenntnisses für eine Urteilszustellung durch einen …

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21
    Deshalb hat ein Rechtsanwalt auch dann, wenn ihm die Akten zur Vorfrist vorgelegt werden, Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 13/19 - NJW 2019, 3234 Rn. 16).
  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 701/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist …

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21
    Rn. 15 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann jedoch nicht gewährt werden, wenn - wie hier - nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten der Partei verschuldet war (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10 - NJW 2011, 1972 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisatorische Maßnahmen in From von …

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21
    In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22 - FamRZ 2022, 1633 Rn. 10; vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 mwN …und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12).
  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 17/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist: …

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21
    Dass die Akte entgegen dem Erledigungsvermerk an diesem Tag keinem Rechtsanwalt vorgelegt worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 18. Juni 2020 - IX ZB 17/18 - NJW-RR 2020, 1002 Rn. 13 zur Organisation der Aktenvorlage im Fall einer elektronisch geführten Akte), wird von der Klägerin mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht geltend gemacht.
  • BGH, 29.06.2017 - III ZB 95/16

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: …

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21
    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass den Sorgfaltspflichten nicht Genüge getan worden ist (vgl. BGH Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16 - juris Rn. 11 mwN).
  • BGH, 30.04.1998 - VII ZB 5/97

    Rechtsfolgen besonderer Organisationsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21
    Rn. 18 Die Eintragung der Vorfrist war auch nicht etwa eine über das gebotene Maß hinausgehende organisatorische Sicherung mit der Folge, dass eine daran anknüpfende Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine unzulässige Verschärfung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten darstellen würde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - FamRZ 2007, 275, 276 mwN; BGH Beschluss vom 30. April 1998 - VII ZB 5/97 - NJW 1998, 2676, 2677).
  • BGH, 01.04.1992 - XII ZB 21/92

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der …

    Auszug aus BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21
    Denn eine Partei muss sich auch das Verschulden eines selbstständigen Sachbearbeiters (hier: Rechtsanwalt R.) ihres Prozessbevollmächtigten (hier: Partnerschaftsgesellschaft) zurechnen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 - FamRZ 1992, 1162).
  • BGH, 01.04.1992 - XII ZB 21/91

    Angestellter Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter - Zurechnung des Verschuldens …

  • BGH, 31.07.2024 - XII ZB 573/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht eines Rechtsanwalts zur Prüfung …

    Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21, NJW-RR 2023, 698).

    Darüber hinaus hat die lediglich informatorische Mitteilung des zweitinstanzlichen Aktenzeichens - unbeschadet der Frage ihres Eingangs beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners - keinen Anlass zu einer Bearbeitung der Akte gegeben, die eine Pflicht zur Prüfung der notierten Fristen hätte auslösen können (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 - NJW-RR 2023, 698 Rn. 11 mwN und BGH Beschluss vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578, 1579 mwN).

    In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 - NJW-RR 2023, 698 Rn. 11 mwN und BGH Beschluss vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578, 1579 mwN).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder als elektronische Akten geführt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 - NJW-RR 2023, 698 Rn. 11 mwN).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2026 - 3 S 2189/25

    Unzulässigkeit der Umweltverbandsklage bei vollständiger Versäumung der …

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass den Sorgfaltspflichten nicht Genüge getan worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 01.03.2023 - XII ZB 483/21 -, juris Rn. 20 …und Beschl. v. 29.06.2017 - III ZB 95/16 -, juris Rn. 11).

    Rn. 38 bb) Unabhängig davon sind auch elektronische Fristenkalender nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so zu führen, dass eine gestrichene oder nachträglich geänderte Frist erkennbar und überprüfbar bleibt (…vgl. BGH, Beschl. v. 04.03.2026 - XII ZB 338/24 -, juris Rn. 11 f.;… Beschl. v. 21.11.2024 - I ZB 34/24 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 01.03.2023 - XII ZB 483/21 -, juris 11 …und Beschl. v. 04.11.2014 - VIII ZB 38/14 -, juris Rn. 10 jeweils m.w.N.).

    Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.2015 -10 BN 3.14 -, juris Rn. 6), unabhängig davon, ob die Handakten als Papierakten oder in elektronischer Form geführt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 01.03.2023 - XII ZB 483/21 -, juris Rn. 11).

  • BGH, 04.03.2026 - XII ZB 338/24

    Auch gestrichene und geänderte Fristen müssen erkennbar sein!

    Bei elektronischer Kalenderführung gilt nichts anderes, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21, NJW-RR 2023, 698 und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, FamRZ 2014, 1624).

    Rn. 12 Diese Maßstäbe gelten auch bei einer elektronischen Kalenderführung, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 - NJW-RR 2023, 698 Rn. 11 …und vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 13 f.).

  • BGH, 18.10.2023 - XII ZB 31/23

    Wiedereinsetzungsantrag: Anforderung an Fristenkontrolle durch Prozessbeteiligten

    Die Anforderungen an das Fristenwesen gelten dabei unabhängig davon, ob die Handakte in herkömmlicher Form als Papierakte oder als elektronische Akte geführt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 - NJW-RR 2023, 698 Rn. 11 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2024 - 2 UF 203/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Beschwerde bei …

    In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (Anschluss BGH, Beschlüsse vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21).

    In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (vgl. Beschlüsse des BGH vom 01.03.2023 - XII ZB 483/21 -, juris Rn. 11;… vom 29.06.2022 - XII ZB 9/22 - FamRZ 2022, 1633 Rn. 10;… vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936 Rn. 13 m.w.N. …und vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 12).

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2025 - 2 UF 94/25

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; anwaltliches Verschulden; Kontrolle der …

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass den Sorgfaltspflichten nicht Genüge getan worden ist (BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 -, Rn. 20, juris).
  • OLG Hamm, 13.11.2023 - 9 UF 127/23

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung von …

    Rn. 34 Ein Anwalt muss alles ihm Zumutbare tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten und Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (vgl. BGH Beschluss vom 01.03.2023, XII ZB 483/21, zitiert nach juris Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2023 - 10 B 361/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur …

    Rn. 15 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. April 2013 - 6 P 9.12 -, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 14 B 1475/18 -, juris Rn. 4, vom 18. Mai 2010 - 8 B 474/10 -, juris Rn. 19 f., und vom 12. April 2007 - 6 A 940/07 -, juris Rn. 8 ff., jeweils m. w. N.
  • OLG Hamm, 23.10.2023 - 34 U 146/23
    Denn wie die elektronische Fristenkalenderführung gegenüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf auch die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant (vgl. BGH, Beschl. v. 01.03.2023 - XII ZB 483/21 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 20.08.2025 - 6 A 40/24

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Versäumung der Antragsbegründungsfrist; …

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder - wie hier - als elektronische Akten geführt werden (BGH, Beschl. v. 1. März 2023 - XII ZB 483/21 -, juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 15.09.2025 - 20 CS 25.1550

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …

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