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   BGH, 23.06.2020 - XIII ZB 107/19   

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BGH, 23.06.2020 - XIII ZB 107/19 (https://dejure.org/2020,20227)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2020 - XIII ZB 107/19 (https://dejure.org/2020,20227)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 107/19 (https://dejure.org/2020,20227)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags als eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung; Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen nach Marokko

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 -5
    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags als eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung; Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen nach Marokko

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungshaft, Haftantrag - und die Angaben zur Haftdauer

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.11.2019 - XIII ZB 5/19

    Verlängerung der Sicherungshaft aufgrund des Verhaltens des Betroffenen;

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - XIII ZB 107/19
    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 57/18, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 8 mwN).

    Eine solche ist bei einer Abschiebung mittels eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber in aller Regel nur dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eigene Erfahrungen oder auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach der für die Durchführung der Abschiebung erforderliche Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11; vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 8, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 12).

  • BGH, 20.09.2018 - V ZB 4/17

    Gebotenheit einer näheren Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - XIII ZB 107/19
    Eine solche ist bei einer Abschiebung mittels eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber in aller Regel nur dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eigene Erfahrungen oder auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach der für die Durchführung der Abschiebung erforderliche Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11; vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 8, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 12).
  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 57/18

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen i.R.e.

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - XIII ZB 107/19
    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 57/18, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 208/17

    Zulässigkeit eines Abschiebungshaftantrags bei Fehlen von konkreten Angaben zur

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - XIII ZB 107/19
    Die Ausführungen der beteiligten Behörde lassen nicht erkennen, warum eine Haftdauer von drei Monaten erforderlich ist, und sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, für die Begründung der beantragten Haft unzureichend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 49/19, juris Rn. 9, und vom 12. April 2018 - V ZB 208/17, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 04.07.2019 - V ZB 173/18

    Begründung des Haftantrags der Behörde i.R.d. Anordung der Sicherungshaft zur

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - XIII ZB 107/19
    Eine solche ist bei einer Abschiebung mittels eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber in aller Regel nur dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eigene Erfahrungen oder auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach der für die Durchführung der Abschiebung erforderliche Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11; vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18, juris Rn. 8, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 12).
  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 49/19

    Anordnung der Abschiebungshaft eines Betroffenen bei Vorliegen eines Haftgrundes

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - XIII ZB 107/19
    Die Ausführungen der beteiligten Behörde lassen nicht erkennen, warum eine Haftdauer von drei Monaten erforderlich ist, und sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, für die Begründung der beantragten Haft unzureichend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 49/19, juris Rn. 9, und vom 12. April 2018 - V ZB 208/17, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 112/19

    Abschiebungshaft - und die Anforderungen an den Haftantrag

    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 - V ZB 75/18, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 107/19, juris Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 55/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Erforderlicher Haftantrag der

    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 - V ZB 57/18, juris Rn. 5, vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 107/19, juris Rn. 7, und vom 25. August 2020 - XIII ZB 112/19, juris Rn. 7, jeweils mwN).
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