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Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2023 - XIII ZB 33/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,22390
BGH, 18.07.2023 - XIII ZB 33/21 (https://dejure.org/2023,22390)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2023 - XIII ZB 33/21 (https://dejure.org/2023,22390)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2023 - XIII ZB 33/21 (https://dejure.org/2023,22390)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20

    Abschiebehaftanordnungsverfahren: Befugnis einer nicht am Verfahren vor dem …

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - XIII ZB 33/21
    Darüber hinaus kann die Rechtsbeschwerdebefugnis grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn der Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG) oder ausnahmsweise - wie etwa in § 303 Abs. 2 FamFG oder § 429 Abs. 2 FamFG - eine Beschwerdeführung im fremden Interesse zugelassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20 und XIII ZB 27/20, jeweils juris Rn. 4, mwN).

    Zu diesem Zeitpunkt war eine Beteiligung im ersten Rechtszug nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20 und XIII ZB 27/20, jeweils juris Rn. 6 bis 9, mwN).

    Wie der Senat entschieden hat, scheidet eine Analogie dahin aus, dass die erstmalige Beteiligung im zweiten Rechtszug in gleicher Weise die Rechtsbeschwerdebefugnis begründet wie die Beteiligung im ersten Rechtszug die Beschwerdebefugnis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20 und XIII ZB 27/20, jeweils juris Rn. 10 bis 16).

  • BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 27/20

    Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in …

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - XIII ZB 33/21
    Darüber hinaus kann die Rechtsbeschwerdebefugnis grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn der Rechtsbeschwerdeführer in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG) oder ausnahmsweise - wie etwa in § 303 Abs. 2 FamFG oder § 429 Abs. 2 FamFG - eine Beschwerdeführung im fremden Interesse zugelassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20 und XIII ZB 27/20, jeweils juris Rn. 4, mwN).

    Zu diesem Zeitpunkt war eine Beteiligung im ersten Rechtszug nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20 und XIII ZB 27/20, jeweils juris Rn. 6 bis 9, mwN).

    Wie der Senat entschieden hat, scheidet eine Analogie dahin aus, dass die erstmalige Beteiligung im zweiten Rechtszug in gleicher Weise die Rechtsbeschwerdebefugnis begründet wie die Beteiligung im ersten Rechtszug die Beschwerdebefugnis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20 und XIII ZB 27/20, jeweils juris Rn. 10 bis 16).

  • BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19

    Abschiebungshaft: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde einer Vertrauensperson des …

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - XIII ZB 33/21
    Das Amtsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 7. März 2019 - vor dem Hintergrund, dass Haftanordnungs- und Haftaufhebungsverfahren jeweils selbständige Verfahren bilden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19, NVwZ-RR 2023, 298 Rn. 8), zu Recht - allein "den Beschwerden" nicht abgeholfen und keine Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag des Rechtsbeschwerdeführers getroffen.
  • BGH, 25.04.2023 - XIII ZB 11/21

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit einer unselbstständigen …

    Auszug aus BGH, 18.07.2023 - XIII ZB 33/21
    Zum anderen besteht in einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher bereits der Betroffene selbst Beschwerde gegen die Haftanordnung eingelegt hat, auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anschlussbeschwerde, da mit dieser dasselbe Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - XIII ZB 11/21, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 31.08.2026 - XIII ZB 45/23

    Beschwerdebefugnis der Vertrauensperson in Freiheitsentziehungsverfahren

    In Freiheitsentziehungsverfahren ist ein solcher Kann-Beteiligter gemäß § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, InfAuslR 2024, 39 Rn. 3 und XIII ZB 27/20, juris Rn. 3; vom 18. Juli 2023 - XIII ZB 33/21, juris Rn. 5).

    Die Anschlussbeschwerde ist im Übrigen unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 - XIII ZB 33/21, juris Rn. 10).

    Das Landgericht hat zwar offengelassen, ob in dem Aufhebungsantrag zugleich eine Beschwerde gegen die Haftanordnung gesehen werden kann, weil eine solche mangels Beteiligung der Vertrauensperson im ersten Rechtszug ohnehin unzulässig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 - XIII ZB 33/21, juris Rn. 10).

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