Rechtsprechung
| BGH, 08.10.2019 - IV ZR 33/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Streitwertfestsetzung: Zahlungsklage eines Miterben gegen den anderen Miterben
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 2038 BGB, § 2040 BGB, § 3 ZPO
Streitwertfestsetzung: Zahlungsklage eines Miterben gegen den anderen Miterben - Wolters Kluwer
Begründetheit einer Gegenvorstellung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 68 Abs. 1 S. 3; ZPO § 3
Begründetheit einer Gegenvorstellung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 28.11.2017 - 6 O 2069/17
- OLG München, 16.01.2019 - 3 U 4249/17
- BGH, 04.09.2019 - IV ZR 33/19
- BGH, 08.10.2019 - IV ZR 33/19
Papierfundstellen
- ZEV 2019, 706
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
Auszug aus BGH, 08.10.2019 - IV ZR 33/19
Maßgebend für die Streitwertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 juris Rn. 13). - BGH, 07.04.2011 - VII ZR 66/07
Gegenvorstellung als statthaftes Rechtsmittel gegen den Streitwertbeschluss des …
Auszug aus BGH, 08.10.2019 - IV ZR 33/19
Statthaft ist aber eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7).
- BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19
Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist …
Bejaht wird dies beispielsweise bei unanfechtbaren Beschlüssen über die Festsetzung des Streitwerts bzw. des Gegenstandswerts etwa des Bundesgerichtshofs, die innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG und § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) geändert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3;… Beschluss vom 6. Februar 2020 - V ZR 328/18, juris Rn. 2). - BGH, 04.04.2023 - IV ZR 42/22
Höhe der Beschwer bei Zahlungsklage an Erbengemeinschaft
Rn. 5 Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer und auch des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Beklagten am Erfolg seines Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4).Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 36.435,48 EUR ist aber nur die Hälfte (18.217,74 EUR) zu berücksichtigen, weil der Beklagte zu ½-Anteil an der Erbengemeinschaft beteiligt ist und sich sein wirtschaftliches Interesse daher nur auf die Hälfte der an die Erbengemeinschaft zu zahlenden Beträge beläuft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 aaO Rn. 5).
Dies ändert nichts daran, dass der Betrag nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert wird, sondern er über die Erbengemeinschaft weiterhin zur Hälfte an diesem Vermögenswert beteiligt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 aaO).
- BGH, 09.06.2021 - IV ZR 6/20
Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung im …
Allerdings steht dem Kläger zu 1 in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 3).
- BGH, 22.02.2023 - IV ZB 13/22
Berufungsbeschwer bei Erbfeststellungsklage: Berücksichtigung der gegen den …
Rn. 6 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die ständige Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, wonach sich der Wert der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers bemisst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4;… vom 13. Dezember 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2012, 159 Rn. 2 jeweils m.w.N.;… vom 28. September 2011 - IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 [juris Rn. 2). - BGH, 05.02.2024 - IV ZR 253/22
Streitwertbemessung bei erbrechtlicher Klage und Widerklage: Addition der …
Die Gegenvorstellung ist hier innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2023 - IV ZR 72/22, ZEV 2023, 605 Rn. 3; vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 m.w.N.). - OLG Saarbrücken, 30.10.2025 - 5 W 67/25
Vergleichsmehrwert bei einer Klage auf Rückzahlung vom Nachlasskonto entnommener …
Der Wert einer solchen Teilauseinandersetzungsvereinbarung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze zu bemessen, die die Rechtsprechung für Erbteilungsklagen aufgestellt hat; danach ist, wenn sich der Streit - wie hier - auf einzelne Punkte beschränkt, der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573; Senat, Beschluss vom 6. August 2021 - 5 W 42/21, 5 W 47/21, juris = ZEV 2022, 116 Ls.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706; Beschluss vom 4. April 2023 - IV ZR 42/22, ZWV 2023, 381).Dass die vergleichsweise übernommene Verpflichtung zu einer unmittelbaren Auszahlung von 40.000,- Euro an den Kläger führt, ändert nämlich nichts daran, dass sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser weiteren Regelung vor dem Hintergrund der mit der Klage geltend gemachten, unter Ziff. 1 des Vergleichs erledigten Rückzahlungspflicht zugunsten des Nachlasses nur noch auf die Hälfte dieses Betrages, mithin auf 20.000,- Euro, beläuft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706).
- BGH, 17.09.2025 - V ZR 276/23 Sie ist auch innerhalb der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt worden (vgl. Senat…, Beschluss vom 6. Februar 2020 - V ZR 328/18, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 mwN).
- BGH, 24.05.2023 - IV ZR 72/22
Streitwertbeschwerde: Antrag einer Partei auf Erhöhung des Streitwerts in …
Rn. 3 2. Auf die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers, die innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 m.w.N.), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern. - BGH, 06.02.2020 - V ZR 328/18
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des …
Insoweit ist eine Gegenvorstellung statthaft, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3 mwN). - OLG Braunschweig, 20.10.2023 - 2 WF 132/23
Gegenvorstellung; Verfahrenskostenhilfe; sofortige Beschwerde; formelle …
Bejaht wird dies beispielsweise bei unanfechtbaren Beschlüssen über die Festsetzung des Streitwerts bzw. des Gegenstandswerts etwa des Bundesgerichtshofs, die innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG und § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) geändert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19 -, zitiert nach juris, Rn. 3). - KG, 29.05.2020 - 14 U 2/19
Klage eines Miterben auf Erfüllung eines Vorausvermächtnisses: Bemessung des …
- OLG Hamburg, 10.02.2021 - 4 U 53/20
Streitwertfestsetzung erfolgt Pi mal Daumen!
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 23.08.2019 - 1 AR 28/19 (SA Z) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4
Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung; Willkürlicher Verweisungsbeschluss; Grob rechtsfehlerhafte Verweisung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZEV 2019, 706
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (11)
- BGH, 17.05.2011 - X ARZ 109/11
Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.08.2019 - 1 AR 28/19
Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, NJW-RR 2011, 1364, 1365; vgl. Senat, NJW 2006, 3444, 3445; eingehend ferner Tombrink, NJW 2003, 2364 m.w.N.).Auch wenn ein fehlender Aufenthaltswille angesichts der Testierfähigkeit der Erblasserin vorliegend ausscheiden dürfte, stellt der Umstand, dass das Amtsgericht Brandenburg an der Havel trotz fehlender konkreter Informationen darauf verzichtet hat, die Umstände des Hospizaufenthalts der Betroffenen aufzuklären, allenfalls einen einfachen Rechtsfehler dar, lässt die getroffene Entscheidung aber nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1364, 1365).
- BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92
Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag - …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.08.2019 - 1 AR 28/19
Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH, NJW-RR 2002, 1498; BGH, NJW 1993, 1273). - BGH, 03.02.1993 - XII ZB 93/90
Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei in den Niederlanden …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.08.2019 - 1 AR 28/19
Auch wenn für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls dann keine Mindestfrist besteht, wenn eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, wie oftmals bei einer Unterbringung in einem Hospiz, ausgeschlossen ist (…Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage, § 3 Rn. 10), ist der gewöhnliche Aufenthalt als der Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegt (vgl. BGH, NJW 1993, 2047, 2048), jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln.
- BGH, 09.07.2002 - X ARZ 110/02
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.08.2019 - 1 AR 28/19
Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH, NJW-RR 2002, 1498; BGH, NJW 1993, 1273). - BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70
Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.08.2019 - 1 AR 28/19
Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49). - OLG Brandenburg, 10.12.2003 - 1 AR 84/03
Erfüllungsort für anwaltliche Honorarforderungen; Bindungswirkung eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.08.2019 - 1 AR 28/19
Beide Beschlüsse genügen den an das Merkmal "rechtskräftig" zu stellenden Anforderungen, da es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Beteiligten bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat, NJW 2004, 780;… Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 36 Rn. 35). - OLG Brandenburg, 19.04.2006 - 1 AR 16/06
Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts bei "Berlin" als vereinbartem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.08.2019 - 1 AR 28/19
Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, NJW-RR 2011, 1364, 1365; vgl. Senat, NJW 2006, 3444, 3445; eingehend ferner Tombrink, NJW 2003, 2364 m.w.N.). - OLG Brandenburg, 25.07.2018 - 1 AR 10/18
Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Betreuungssache: Vorlage der Akten …
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.08.2019 - 1 AR 28/19
Im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 RPflG sind auch Rechtspfleger befugt, gemäß § 5 FamFG eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht herbeizuführen (OLG Köln, FGPrax 2003, 82;… Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage, § 5 Rn. 9; vgl. für Betreuungsverfahren: Senat, FamRZ 2019, 232, 233). - OLG Düsseldorf, 07.01.2002 - 3 Sa 3/01
Wohnsitz des Erblassers
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.08.2019 - 1 AR 28/19
Insoweit können beispielsweise die konkret beabsichtigte Auflösung der früheren Wohnung (OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1128) oder auch ein - insbesondere bei Demenzkranken oftmals fehlender - Aufenthaltswillen (…Münchener Kommentar/Grziwotz, FamFG, 3. Auflage, § 343 Rn. 19) von maßgeblicher Bedeutung sein. - OLG Köln, 10.10.2006 - 16 Wx 199/06
Betreuervergütung bei Hospizaufenthalt
Auszug aus OLG Brandenburg, 23.08.2019 - 1 AR 28/19
Dabei ist auch in den Fällen, in denen nach ärztlicher Einschätzung eine schwere, nicht mehr heilbare Erkrankung vorliegt und nicht damit zu rechnen ist, dass die Betroffene wieder in ihre eigene Wohnung zurückkehrt, die Frage der Dauer des Aufenthalts und der hiermit einhergehenden sozialen Beziehungen zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, FGPrax 2007, 84). - OLG Köln, 27.01.2003 - 2 Wx 3/03
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei der Bestellung eines …
- OLG Braunschweig, 07.02.2022 - 9 W 3/22
Bindungswirkung; Daseinsmittelpunkt; Gerichtsstand; Gerichtsstandbestimmung; …
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegt (Anschluss an BGH, NJW 1993, 2047, 2048) und ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2019 - 1 AR 28/19, Rn. 12, juris).Im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 RPflG sind auch Rechtspfleger befugt, gemäß § 5 FamFG eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht herbeizuführen (OLG Köln, FGPrax 2003, 82; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2019 - 1 AR 28/19, Rn. 6, juris; vgl. für Betreuungsverfahren: OLG Brandenburg FamRZ 2019, 232, 233).
Beide entsprechenden Beschlüsse genügen den an das Merkmal "rechtskräftig" zu stellenden Anforderungen, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Beteiligten bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2019 - 1 AR 28/19, Rn. 7, juris;… Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage, § 36 Rn. 35).
Gleichwohl ist der gewöhnliche Aufenthalt als der Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegt (vgl. BGH, NJW 1993, 2047, 2048), jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln (OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2019 - 1 AR 28/19, Rn. 12, juris).
- KG, 16.09.2019 - 1 AR 38/19
Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Auswirkung einer …
Das folgt jedenfalls aus dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 1 AR 28/19 - vom 23. August 2019. - OLG Brandenburg, 16.03.2021 - 1 AR 4/21
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Nachlasssachen; Bindungswirkung einer …
Wenn auch für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls dann keine Mindestfrist besteht, wenn eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, wie oftmals bei einer Unterbringung in einem Hospiz, ausgeschlossen - gewesen - ist (Senat, Beschluss vom 23.8.2019, 1 AR 28/19 (SA Z);… Keidel/Sternal, a. a. O., § 3, Rn. 10), ist gleichwohl der gewöhnliche Aufenthalt als der Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegen (BGH NJW 1993, 2047, 2048; KG RPfleger 2021, 46, 47), jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu ermitteln (…Senat a. a. O.). - OLG Brandenburg, 29.03.2021 - 1 AR 13/21
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in einer Nachlasssache …
Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts kann auch dann, wenn eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, wie oftmals bei einer Unterbringung in einem Hospiz, ausgeschlossen erscheint, nicht allein aus der Dauer des Aufenthaltes im Hospiz geschlossen werden (…Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage, § 3 Rn. 10 Senat, Beschluss vom 23.8.2019, 1 AR 28/19 (SA Z). - OLG Rostock, 16.07.2025 - 3 AR 10/25
Gerichtsstandsbestimmung: Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses; Hospiz als …
Rn. 16 (aa) Wenn auch für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls dann keine Mindestfrist besteht, wenn eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, wie oftmals bei einer Unterbringung in einem Hospiz, ausgeschlossen - gewesen - ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.08.2019 - 1 AR 28/19 [SA Z] -, Rn. 12, zitiert nach juris;… Sternal-Sternal, a. a. O., § 3, Rn. 10), ist gleichwohl der gewöhnliche Aufenthalt als der Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegen (BGH…, Beschluss vom 03.02.1993 - XII ZB 93/90 -, Rn. 20; KG Berlin…, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 AR 1020/20 -, Rn. 3, beide zitiert nach juris), jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu ermitteln (…Brandenburgisches Oberlandesgericht a. a. O.).
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