Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 03.06.1994 - 4 W 122/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsches Notarinstitut
GmbHG §§ 53, 54; AktG §§ 293 ff.
Aufhebung eines Unternehmensvertrags zwischen zwei GmbH - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)
AktG § 296; GmbHG § 53
Aufhebung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bei GmbH
Papierfundstellen
- NJW-RR 1994, 1062
- ZIP 1994, 1022
- DNotZ 1994, 690
- BB 1994, 1447
- DB 1994, 1462
- Rpfleger 1994, 468
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88
Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.06.1994 - 4 W 122/93
Das Landgericht hat bezüglich der beherrschten GmbH wesentlich damit argumentiert, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 105, 324 ff.) davon auszugehen sei, daß ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den rechtlichen Status der abhängigen GmbH ändere, demgemäß als satzungsgleicher Organisationsvertrag zu qualifizieren sei und daher als satzungsgleiches Rechtsgeschäft der analogen Anwendung der in §§ 53, 54 geregelten Formvorschriften für die Satzungsänderungen einer GmbH unterliege.Deshalb setze der Abschluß eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu seiner Wirksamkeit einen entsprechenden Beschluß der Gesellschafterversammlung analog § 53 GmbHG voraus, der der Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister gemäß § 54 GmbHG bedürfe (BGHZ 105, 324, 331).
Der Bundesgerichtshof ist mit der h.L. der Auffassung, daß im Hinblick auf die Folgen der analog für die GmbH geltenden Bestimmungen der §§ 302, 303 AktG (BGH ZIP 92, 29 mit zahlr. Nachw.) der Abschluß eines Unternehmensvertrags auch auf Seiten der beherrschenden GmbH aus dem Rechtsgedanken des § 293 Abs. 2 AktG der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfe (BGHZ 105, 324, 333 ff.).
- LG Konstanz, 26.11.1992 - 3 HT 1/92
Aufhebung eines Unternehmensvertrages zwischen zwei GmbH
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.06.1994 - 4 W 122/93
In den Gründen, auf die verwiesen wird, hat sich das Landgericht mit der Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, die Eintragung setze neben der Vorlage des schriftlichen Aufhebungsvertrages den Nachweis der zustimmenden Gesellschafterbeschlüsse beider Gesellschaften voraus, denjenigen der beherrschten GmbH auch in notariell beurkundeter Form, (die angefochtene Entscheidung ist u.a. abgedruckt in WM 1993, 953 und ZIP 1992, 1736 mit zust. Anm. von Ebenroth/Wilken; vgl. auch Ebenroth/Wilken in WM 1993, 1617; sie ist abl. besprochen von Dilger in WM 1993, 935 und von Petzoldt in EWiR 1993, 263).Dies bedeutet somit eine bloße Rückkehr zu dem Zustand, in dem sie sich vor dem Abschluß des Vertrages befunden hat (vgl. hierzu auch Dilger, WM 1993, 953 ).
- BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90
Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.06.1994 - 4 W 122/93
Der Bundesgerichtshof ist mit der h.L. der Auffassung, daß im Hinblick auf die Folgen der analog für die GmbH geltenden Bestimmungen der §§ 302, 303 AktG (BGH ZIP 92, 29 mit zahlr. Nachw.) der Abschluß eines Unternehmensvertrags auch auf Seiten der beherrschenden GmbH aus dem Rechtsgedanken des § 293 Abs. 2 AktG der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfe (BGHZ 105, 324, 333 ff.). - OLG Frankfurt, 11.11.1993 - 20 W 317/93
Zustimmungserfordernis bei Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages mit einer AG
Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.06.1994 - 4 W 122/93
Vielmehr gebietet die Gleichheit der Interessenlage, die vom Gesetzgeber für die Aktiengesellschaft ausdrückllch getroffene Regelung in § 296 Abs. 1 AktG , wonach die Aufhebung eines Unternehmensvertrages nach außen hin als bloße Maßnahme der Geschäftsführung Wirksamkeit entfaltet, analog auch auf die GmbH anzuwenden (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt BB 1993, 2474, 2475 = ZIF 1993, 1790, 1791).
- BGH, 31.05.2011 - II ZR 109/10
GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die …
In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob die Aufhebung oder die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags eine Geschäftsführungsmaßnahme ist, die grundsätzlich dem Geschäftsführer obliegt (so BayObLG, NJW-RR 2003, 907; OLG Frankfurt, ZIP 1993, 1790; OLG Karlsruhe, ZIP 1994, 1022; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., Anh. § 13 Rn. 97, 100; MünchKomm GmbHG/Liebscher, Anh. § 13 Rn. 919; Michalski/Zeidler, GmbHG, 2. Aufl., Syst. - OLG Zweibrücken, 29.10.2013 - 3 W 82/13
Nürburgring: wichtiger Sanierungsschritt gebilligt
Entsprechend ist auch die Beendigung eines Unternehmensvertrages in das Handelsregister einzutragen, wobei hier dahinstehen kann, ob dies ebenfalls konstitutive oder lediglich deklaratorische Bedeutung hat (so etwa OLG Karlsruhe, ZIP 1994, 1022; OLG Frankfurt/Main, ZIP 1993, 1790; BayObLG, NJW-RR 2003, 907, mit ausführlichen Nachweisen aus der Literatur zum Streitstand). - BGH, 31.05.2011 - II ZR 116/10
GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die …
In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob die Aufhebung oder die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags eine Geschäftsführungsmaßnahme ist, die grundsätzlich dem Geschäftsführer obliegt (so BayObLG, NJW-RR 2003, 907; OLG Frankfurt, ZIP 1993, 1790; OLG Karlsruhe, ZIP 1994, 1022; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., Anh. § 13 Rn. 97, 100; MünchKomm-GmbHG/Liebscher, Anh. § 13 Rn. 919; Michalski/Zeidler, GmbHG, 2. Aufl., Syst. - BayObLG, 05.02.2003 - 3Z BR 232/02
Eintragungszeitpunkt für Aufhebung eines GmbH- Beherrschungs- und …
Zum Teil wird die Aufhebung hingegen wie bei der Aktiengesellschaft (vgl. § 296 AktG ) als Geschäftsführungsmaßnahme angesehen mit der Folge, dass schon aus diesem Grund die (dann nur in entsprechender Anwendung des § 298 AktG gebotene) Eintragung lediglich deklaratorische Bedeutung hat vgl. z.B. OLG Karlsruhe ZIP 1994, 1022 ; OLG Frankfurt a. Main ZIP 1993, 1790 ; zuletzt Michalski/Zeidler GmbHG Syst.