Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 28.11.2006 - 8 U 314/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
GmbHG § 30 Abs. 1; ; GmbHG § ... 31 Abs. 1; ; GmbHG § 34 Abs. 3; ; GmbHG § 38 Abs. 1; ; GmbHG § 38 Abs. 2; ; GmbHG § 47 Abs. 4; ; ZPO § 283; ; ZPO § 296 a; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Abberufung, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Mitgesellschafter, Stimmrechtsausschluss, wichtiger Grund
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 47 Abs. 4
Ausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers von der Abstimmung über seine Abberufung aus wichtigem Grund - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einordnung angestrengter Anfechtungsprozesse zur Erhöhung der Abfindungssumme eines Gesellschafters einer GmbH als rechtsmissbräuchliches Verhalten; Auslösen eines Stimmverbots für einen Gesellschafter im Falle von Entscheidungen über die Funktionsfähigkeit der ...
Verfahrensgang
- LG Mosbach, 14.12.2005 - 4 O 44/05
- OLG Karlsruhe, 28.11.2006 - 8 U 314/05
Papierfundstellen
- ZIP 2007, 1319
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85
Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.11.2006 - 8 U 314/05
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Ablehnung der Abberufung der Geschäftsführer der Beklagten am 02.06.2005 seitens der Hauptgesellschafterin S...kapital Beteiligungs-Gesellschaft (im folgenden: S...-KB, Streithelferin der Beklagten), die mit Schriftsatz vom 23.06.2005 (I 207) als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten ist, sei unwirksam, weil die Streithelferin nach den vom BGH zu § 47 Abs. 4 GmbHG entwickelten Grundsätzen nicht stimmberechtigt gewesen sei (BGHZ 97, 28).Die Streithelferin habe keinem Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 GmbHG unterlegen, da es - anders als im Fall BGHZ 97, 28 - beim Gegenstand der Abstimmung nicht um drohende Sanktionen gegen sie gegangen sei.
Anders als im Falle BGHZ 97, 28 sei es nicht um Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer und Streithelferin gegangen, sondern um die Abberufungsfolge hinsichtlich der Geschäftsführer.
b) Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 97, 28) wendet die genannte Vorschrift allerdings sinngemäß an, wenn der Gesellschafterbeschluss darauf abzielt, das Verhalten eines Gesellschafters ähnlich wie bei der Entlastung des Geschäftsführers zu billigen oder zu missbilligen.
- BGH, 25.02.1991 - II ZR 76/90
Änderung einer langjährig praktizierten Geschäftspolitik
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.11.2006 - 8 U 314/05
Insbesondere der Kläger Ziff. 1 und dessen Sohn als Minderheitsgesellschafter durften nicht etwa deshalb übergangen werden, weil die Geschäftsführung oder die Streithelferin die Verweigerung der Zustimmung beider befürchteten, diese für treuwidrig hielten und die Geschäftsführung das mutmaßliche Beschlussergebnis im Sinne der mehrheitlichen Zustimmung - namentlich der Streithelferin als maßgeblicher Verhandlungsführerin - unterstellte (BGH NJW 1991, 1681, 1682;… Scholz/K. Schmidt, § 49 Rn. 20).Ihr Fehlverhalten erscheint daher nicht so schwerwiegend, dass ein wichtiger Abberufungsgrund angenommen werden müsste (vgl. dazu BGH NJW 1991, 1681, 1682), zumal sie für die nachträgliche Befassung der Gesellschafterversammlung mit der Gesamtthematik Sorge trugen.
- BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88
Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.11.2006 - 8 U 314/05
Selbst wenn man das Verhalten des Klägers und seines Sohnes für überzogen und insbesondere die Einziehung ihrer Anteile - wie im Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache 8 U 5/05 erörtert - für gerechtfertigt hält, kann die vorliegende Fallkonstellation nicht derjenigen gleich erachtet werden, die der BGH in BGHZ 107, 296, 308 ff. zu beurteilen hatte. - BGH, 20.12.1982 - II ZR 110/82
Wirksamkeit eines Bestellungswiderrufs
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.11.2006 - 8 U 314/05
In einem solchen Fall werden die dargestellten Grundsätze zum Stimmverbot bei abgestimmten Pflichtverletzungen überlagert durch die Sonderproblematik, ob es für ein Stimmverbot bei der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund genügt, dass ein solcher bloß behauptet wird (…so z. B. Scholz/K. Schmidt, § 46 Rn. 76;… w. N. bei Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, GmbH, 18. Aufl., § 38 Rn. 32), oder ob der Stimmrechtsausschluss nur greift, wenn der wichtige Grund (die Pflichtverletzung) wirklich vorliegt (…so Hachenburg/Hüffer, Großkommentar zum GmbH, 8. Aufl., § 47 Rn. 173;… Baumbach/Hueck/Zöller/Noack, aaO., § 38 Rn. 31 m. w. N.; BGHZ 86, 177, 181 f. für die zweigliedrige GmbH mit gleich hoher Beteiligung beider Gesellschafter). - BGH, 05.12.1983 - II ZR 56/82
Weiterleitung von Geldbeträgen - Steuerberater - Gesellschafterversammlung - …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.11.2006 - 8 U 314/05
Das musste im Interesse des Präventivschutzes der Gesellschaft und der Gesellschafter auch durch vorherige Billigung des beabsichtigten Vertrages geschehen (BGH NJW 1984, 1461, 1462;… Scholz/K. Schmidt, § 49 Rn. 20).
- OLG Köln, 27.11.2007 - 9 U 196/06
Gebäudeversicherung - Brandschaden: Anspruch auf Neuwertspitze und Planung von …
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Akten 4 O 289/05 LG Aurich (= 8 U 314/05 OLG Oldenburg) verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren. - FG Sachsen-Anhalt, 27.01.2010 - 3 K 361/03
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: keine organisatorische Eingliederung
Rn. 83 cc) Bei der Beschlussfassung über seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund jedoch hat der Gesellschafter wiederum kein Stimmrecht (OLG Karlsruhe Urteile vom 28. November 2006 8 U 314/05, ZIP 2007, 1319, und vom 04. Mai 1999 8 U 153/97, NZG 2000, 264;… Bayer in Lutter/Hummelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 47, Rz 40 und 45, m.w.N., Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, § 46, Rz 76, § 47, Rz 118, Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 47, Rz 85), denn in diesem Fall gebührt dem Kollisionsschutz der Vorrang vor dem Partizipationsinteresse. - FG Sachsen-Anhalt, 27.01.2010 - 3 K 390/03
Gewerbesteuerrechtliche Organschaft: Voraussetzungen einer organisatorischen …
Rn. 78 cc) Bei der Beschlussfassung über seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund jedoch hat der Gesellschafter wiederum kein Stimmrecht (OLG Karlsruhe Urteile vom 28. November 2006 8 U 314/05, ZIP 2007, 1319, und vom 04. Mai 1999 8 U 153/97, NZG 2000, 264;… Bayer in Lutter/Hummelhoff, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 47, Rz 40 und 45, m.w.N., Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2007, § 46, Rz 76, § 47, Rz 118, Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 47, Rz 85), denn in diesem Fall gebührt dem Kollisionsschutz der Vorrang vor dem Partizipationsinteresse.
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