Rechtsprechung
| BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- openjur.de
§§ 30, 31 WpUeG; § 4 WpUeG-AngVO; § 5 WoUeG-AngVO
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Aktiengesellschaft: Ansprüche eines Aktionärs gegen den Bieter nach Annahme eines freiwilligen Übernahmeangebots bei unangemessener Gegenleistung und pflichtwidrigen Unterlassens der Veröffentlichung eines Kontrollerwerbs oder der Vorlage eines Pflichtangebots; ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 29 Abs 1 WpÜG, § 29 Abs 2 WpÜG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 WpÜG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 5 WpÜG, § 31 Abs 1 S 1 WpÜG
Aktiengesellschaft: Ansprüche eines Aktionärs gegen den Bieter nach Annahme eines freiwilligen Übernahmeangebots bei unangemessener Gegenleistung und pflichtwidrigen Unterlassens der Veröffentlichung eines Kontrollerwerbs oder der Vorlage eines Pflichtangebots; ... - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Angemessenheit der vom Bieter i.R.e. Übernahmeangebots vorgesehenen Gegenleistung gegenüber den Aktionären
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Stimmrechtszurechnung bei öffentlichen Übernahmeangeboten ("Effectenspiegel/Deutsche Bank")
- Betriebs-Berater
Zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank - Zahlung einer angemessenen Gegenleistung - Zurechnung von Stimmrechten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Angemessenheit der vom Bieter i.R.e. Übernahmeangebots vorgesehenen Gegenleistung gegenüber den Aktionären
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (15)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Postbank-Übernahme als "acting in concert"?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Öffentliches Übernahmeangebot - und die Frage der angemessenen Gegenleistung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht im August 2014
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Stimmrechte, Übernahmeangebot
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Nicht fristgerechte Veröffentlichung eines freiwilligen Aktienübernahmeangebots führt zur Verlängerung des Referenzzeitraums
- zbb-online.com (Leitsatz)
WpÜG §§ 30, 31; WpÜG-AngVO §§ 4, 5
Zur Stimmrechtszurechnung bei öffentlichen Übernahmeangeboten ("Effectenspiegel/Deutsche Bank") - Betriebs-Berater (Leitsatz)
Zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank - Zahlung einer angemessenen Gegenleistung - Zurechnung von Stimmrechten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Nicht fristgerechte Veröffentlichung eines freiwilligen Aktienübernahmeangebots führt zur Verlängerung des Referenzzeitraums
- blogspot.com (Pressemitteilung)
Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank
- haufe.de (Kurzinformation)
Maßgeblichkeit von Vorerwerben bei öffentlichen Übernahmeangeboten
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank
- blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Übernahme Deutsche Postbank AG
- juve.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Postbank: Effecten Spiegel verlangt Nachschlag von Deutscher Bank
Besprechungen u.ä. (2)
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank
- fernuni-hagen.de (Entscheidungsbesprechung)
Ein Akt richterlicher Willkür: Die Abschaffung des Übernahmerechts durch die Hintertür
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BGHZ 202, 180
- NJW-RR 2014, 1248
- ZIP 2013, 1325
- ZIP 2014, 1623
- ZIP 2014, 59
- MDR 2014, 1096
- WM 2014, 1627
- BB 2014, 2049
- BB 2014, 2450
- DB 2014, 1921
- NZG 2014, 985
Wird zitiert von ... (34) Zitiert selbst (14)
- BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12
BKN
Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12
Wie der Senat mit Urteil vom 11. Juni 2013 (II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 ff. - BKN) entschieden hat, stehen den Aktionären der Zielgesellschaft weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG oder dem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 WpÜG Zahlungsansprüche gegen den Kontrollerwerber zu, wenn dieser es pflichtwidrig unterlässt, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.Der Senat hat zwar angenommen, dass die Aktionäre der Zielgesellschaft keine Ansprüche gegen einen Kontrollerwerber haben, wenn dieser es unterlässt, ein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 ff. - BKN).
Rn. 62 III. Das Berufungsgericht wird weiter gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Klägerin ein Zinsanspruch nach § 38 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG oder § 38 Nr. 2, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zusteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 25 ff. - BKN).
- BGH, 02.06.1995 - V ZR 304/93
Anspruch einer Bäuerlichen Handelsgenossenschaft auf Sachenrechtsbereinigung
Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12
Rn. 43 Allerdings behandelt die Rechtsprechung im Prozessrecht einfache Rechtsbegriffe, die jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr geläufig sind - etwa den Begriff des Eigentums -, wie Tatsachen (BGH, Urteil vom 2. Juni 1995 - V ZR 304/93, ZIP 1995, 1633; vgl. ferner Urteil vom 29. Oktober 1979 - VIII ZR 293/78, WM 1980, 193, 194;… Urteil vom 2. Februar 1990 - V ZR 245/88, juris Rn. 11).Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Herleitung der Eigentümerstellung rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten begegnet (BGH, Urteil vom 2. Juni 1995 - V ZR 304/93, ZIP 1995, 1633).
- BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67
Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts
Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12
Einen Indizienbeweis muss der Richter nur erheben, wenn er davon ausgehen kann, dass die Gesamtheit der Sachverhaltsumstände und der vorgetragenen Indizien, ihre Richtigkeit unterstellt, ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würden (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f.; Urteil vom 29. Juni 1982 - VI ZR 206/80, NJW 1982, 2447).
- BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05
Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der …
Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12
Das ist indes Voraussetzung nicht nur für die Zeugenvernehmung, sondern auch für die Anordnung einer Urkundenvorlegung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23, 32;… Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 142 Rn. 7). - BGH, 16.03.2009 - II ZR 302/06
Wertpapierdarlehen
Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12
Rn. 50 Da ein bloß wirtschaftliches Verständnis des Begriffs "für Rechnung" dem Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, die Stimmrechtsmacht zu erfassen, nicht gerecht würde, muss die Möglichkeit hinzukommen, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (…Noack/Zetzsche, Festschrift Schwark, 2009, S. 569, 575; W. Meilicke/F. Meilicke, ZIP 2010, 558, 562;… Uwe H. Schneider in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 62;… Heidel/Sohbi, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., WpÜG § 30 Rn. 4; ebenso für § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 302/06, BGHZ 180, 154 Rn. 34). - BGH, 08.11.2004 - II ZR 300/02
Voraussetzungen der Rückzahlung einer eigenkapitalersetzenden Gesellschafterhilfe
Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12
Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83). - BGH, 29.06.1982 - VI ZR 206/80
Indiztatsachen - Aufklärungsbedürftigkeit
Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12
Einen Indizienbeweis muss der Richter nur erheben, wenn er davon ausgehen kann, dass die Gesamtheit der Sachverhaltsumstände und der vorgetragenen Indizien, ihre Richtigkeit unterstellt, ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würden (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f.; Urteil vom 29. Juni 1982 - VI ZR 206/80, NJW 1982, 2447). - BGH, 02.02.1990 - V ZR 245/88
Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag - Löschung einer Auflassungsvormerkung …
Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12
Rn. 43 Allerdings behandelt die Rechtsprechung im Prozessrecht einfache Rechtsbegriffe, die jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr geläufig sind - etwa den Begriff des Eigentums -, wie Tatsachen (BGH, Urteil vom 2. Juni 1995 - V ZR 304/93, ZIP 1995, 1633; vgl. ferner Urteil vom 29. Oktober 1979 - VIII ZR 293/78, WM 1980, 193, 194; Urteil vom 2. Februar 1990 - V ZR 245/88, juris Rn. 11). - BGH, 29.10.1979 - VIII ZR 293/78
Abschluss eines Bürgschaftsvertrages - Wertung eines Vorbringens als Geständnis …
Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12
Rn. 43 Allerdings behandelt die Rechtsprechung im Prozessrecht einfache Rechtsbegriffe, die jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr geläufig sind - etwa den Begriff des Eigentums -, wie Tatsachen (BGH, Urteil vom 2. Juni 1995 - V ZR 304/93, ZIP 1995, 1633; vgl. ferner Urteil vom 29. Oktober 1979 - VIII ZR 293/78, WM 1980, 193, 194;… Urteil vom 2. Februar 1990 - V ZR 245/88, juris Rn. 11). - BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10
Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern
Auszug aus BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12
Aus diesen muss dann aber mit ausreichender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines - tatsächlich und rechtlich selbständigen - abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, ZIP 2011, 2237 Rn. 8, insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt, mwN). - BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01
Umfang der Revisionszulassung
- OLG Köln, 31.10.2012 - 13 U 166/11
Übernahme der Postbank - Anspruch eines ehemaligen Aktionärs auf Differenzzahlung …
- LG Köln, 29.07.2011 - 82 O 28/11
Recht der Aktionäre gegen den Bieter auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung …
- OLG Frankfurt, 04.07.2003 - WpÜG 4/03
Freiwillige Übernahme: Kein Rechtsschutz für Aktionäre gegen Genehmigung eines …
- LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
Urteile gegen Deutsche Bank: Postbank-Übernahme könnte weitere 3 Milliarden Euro …
Insoweit wird auf die Urteile des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2011, 82 O 28/11, des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 2012, 13 U 166/11, und des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2014, II ZR 353/12, (nachfolgend auch "BGH-E-Urteil") Bezug genommen (Anl. B1-B3 zu Band XVII).Dabei handelt es sich um einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der angebotenen und der angemessenen Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 - juris Rz. 20 ff., BGHZ 202, 180-202).
Rn. 236 Die von der Beklagten angebotene und gezahlte Gegenleistung ist bezogen auf die gesetzlichen Referenzzeiträume angemessen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 WpÜG in Verbindung mit den §§ 3, 4 und 5 WpÜG-AngVO (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 - juris Rz. 28 ff., BGHZ 202, 180-202).
Die Verlängerung der Referenzzeiträume der §§ 4, 5 WpÜG-AngVO rechtfertigt sich aus einem bereits zu einem früheren Zeitpunkt geforderten Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 - juris Rz. 34 ff., BGHZ 202, 180-202).
Rn. 245 Das in der gleich gelagerten Parallelsache Effektenspiegel versus E2 AG ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BHZ 202, 180-202, nachfolgend auch "BGH-E-Urteil") hat für das vorliegende Verfahren in rechtlicher Hinsicht erhebliche Bedeutung.
Die Beklagte bezieht sich dabei auf die Aussage von von Bülow (…von Bülow, in: KK-WpÜG, 2. Aufl. 2010, § 30 Rz. 292; ebenso Derlin, BB 2014, 2450, 2456):.
Die BaFin prüft das Übernahmeangebot nach § 14 Abs. 2 S. 1 2. Alt., S. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG in einem Zeitraum von 10-15 Werktagen lediglich auf offensichtliche Gesetzesverstöße (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, Juris Rz. 24, BGHZ 202, 180-202).
Hinzukommen muss die Möglichkeit, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, Juris Rz. 49 ff., BGHZ 202, 180-202).
Der Bundesgerichtshof hat dies anlässlich seiner Grundsatzentscheidung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, juris Rz. 25, BHZ 202, 180-202) nicht entscheiden, da keine Veranlassung dazu bestand.
Rn. 600 Richtig ist zwar, dass nach der Ratio von § 12 Abs. 4 WpÜG Ansprüche aus öffentlichen Übernahmen im Gleichklang mit anderen Verjährungsfristen der börsengesetzlichen und investmentrechtlichen Prospekthaftung innerhalb kurzer und überschaubarer Frist rechtssicher geregelt werden sollen (…BT-Drucksache 14/7034, S. 27 und 43; BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, juris Rz. 25, BHZ 202, 180-202).
Das wären aber keine Gründe, dem Aktionär die angemessene Gegenleistung vorzuenthalten (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, juris Rz. 24, BHZ 202, 180-202), d. h. der Anspruch nach § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG besteht auch dann, wenn der Bieter das Angebot einer unangemessenen Gegenleistung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat oder wenn die Aktionäre wussten oder wissen konnten, dass die angebotene Gegenleistung nicht angemessen ist.
Rn. 619 Bei dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bis zum 31. Dezember 2010 nicht erfüllt waren, obwohl zuvor das freiwillige Übernahmeangebot der Beklagten vorgelegt worden war, sondern erst ab der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 29. Juli 2014 (II ZR 353/12).
Dazu hat sich der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung zu der Parallelsache (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, juris Rz. 19, BGHZ 202, 180-202) geäußert und die Unterbreitung eines Pflichtangebots gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG im Ergebnis erneut abgelehnt.
Rn. 621 Im dem BGH-E-Urteil (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, juris Rz. 25, BHZ 202, 180-202) werden die juristischen Grundlagen eines Zahlungsanspruchs aus Vertrag i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG erörtert.
Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde vertreten, dass sich der Zahlungsanspruch aus § 12 WpÜG, aus § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG, aus § 35 WpÜG, aus Vertrag i.V.m. § 31 WpÜG oder generell aus dem WpÜG ohne genaue dogmatische Festlegung ergibt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, juris Rz. 21, BHZ 202, 180-202).
Insbesondere hat der Bundesgerichtshof erstmalig entschieden, dass sich die Referenzzeiträume der §§ 4, 5 WpÜG-AngVO abweichend vom Wortlaut (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots) entsprechend verlängern, wenn der Bieter bereits vor der Veröffentlichung seines Übernahmeangebots 30 % oder mehr der Stimmrechte der Zielgesellschaft und damit die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG erworben und in der Folgezeit unterlassen hat, ein Pflichtangebot vorzulegen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, juris Rz. 34, BHZ 202, 180-202).
Rn. 634 Die Referenzzeiträume der §§ 4, 5 WpÜG AngVO verlängern sich rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung, zu dem ein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG hätte vorgelegt werden müssen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, Juris Rz. 34, BGHZ 202, 180-202).
Rn. 669 Das entspricht der vom Bundesgerichtshof gebilligten Vorverlegung der Referenzzeiträume zur Berechnung der angemessenen Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, Juris Rz. 34 ff., BGHZ 202, 180-202).
Rn. 704 Nach der Dogmatik handelt es sich bei dem Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der angebotenen und der angemessenen Gegenleistung um einen ergänzenden Vertragsanspruch (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, Juris Rz. 22 ff., BGHZ 202, 180-202).
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 14/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
Aktien werden nur dann für Rechnung des Bieters gehalten, wenn dieser die Möglichkeit hat, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 50).Rn. 33 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Kläger aus dem (freiwilligen) Übernahmeangebot der Beklagten vom 7. Oktober 2010 einen Anspruch auf weitere Zahlung haben, wenn die angebotene Gegenleistung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorerwerbe nach § 31 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 WpÜG, § 4 Satz 1 WpÜG-AngVO nicht angemessen war (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 20;… Urteil vom 23. November 2021 - II ZR 312/19, BGHZ 232, 46 Rn. 19).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Durchschnittskurs in der Zeit zwischen dem Kontrollerwerb und der (verspäteten) Veröffentlichung des Übernahmeangebots sinkt oder wenn Vorerwerbe in der Zeit vor dem Kontrollerwerb stattgefunden haben, die bei einer rechtzeitigen Veröffentlichung eines Übernahmeangebots zu einer höheren Gegenleistung geführt hätten, aufgrund der Verspätung aber an sich nicht zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 34 f.).
Dies führt zu einer Vorverlegung des Referenzzeitraums mit der Folge, dass die auf den Zeitpunkt einer rechtzeitigen Veröffentlichung bezogenen Vorerwerbe entsprechend § 4 WpÜG-AngVO zu berücksichtigen sind, wenn diese zu einem höheren Angebotspreis führen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 61;… Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 31 Rn. 13, 25;… Süßmann in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 84;… Krause in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 4 WpÜG-AngVO Rn. 13b;… KK-WpÜG/Kremer/Kulenkamp, 3. Aufl., § 4 WpÜG-AngVO Rn. 11; von Falkenhausen, NZG 2014, 1368, 1370 f.; Krause, AG 2014, 833, 837 f.; Scheibenpflug/Tönningsen, BKR 2015, 140, 143; Verse, Der Konzern 2015, 1, 5).
Rn. 51 Dafür spricht zum einem die Funktion des § 30 Abs. 2 WpÜG, Zurechnungslücken zu schließen (…BT-Drucks. 14/7034, S. 53;… Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 144;… Steinmeyer/Steinmeyer, WpÜG, 4. Aufl., § 30 Rn. 50) und zum anderen der Sinn und Zweck der Zurechnungstatbestände, den Stimmrechtseinfluss des Bieters zu erfassen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 50;… Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 15;… speziell für § 30 Abs. 2 WpÜG: Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 94), um den Aktionären der Zielgesellschaft im Hinblick auf einen drohenden oder bereits eingetretenen Kontrollwechsel den Austritt aus der Gesellschaft zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 24;… Urteil vom23. November 2021 - II ZR 312/19, BGHZ 232, 46 Rn. 52;… Diekmann in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand: 12. Lfg.
Rn. 53 Die Leistungstreuepflicht ist als Maßstab für den Umfang einer zurechnungsfreien Interessen- und Stimmrechtsbindung schon deswegen ungeeignet, weil sich ihre Reichweite aus den konkret vereinbarten Regelungen über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands ergibt (vgl. BGH
, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 60).Erforderlich ist eine dem Eigentum gleichkommende gesicherte Erwerbsmöglichkeit (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 40).
Dazu gehören etwa die Risiken und Chancen einer Veränderung des Börsenkurses, die Chancen einer Dividendenzahlung und das Insolvenzrisiko der Zielgesellschaft (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 49), wenn sie wesentlich sind.
Aus der Entscheidung des Senats vom 29. Juli 2014 (II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 52) folgt nicht allgemein, dass ein gemeinsames Verständnis der Parteien von bestimmten Umständen nur dann kontrollrelevant sein kann, wenn ihm eine rechtliche Bindungswirkung zukommt.
Rn. 124 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats wird ein bloß wirtschaftliches Verständnis des Begriffs "für Rechnung" dem Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, Stimmrechtsmacht zu erfassen, nicht gerecht, so dass die Möglichkeit hinzukommen muss, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 50; ebenso für § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF: BGH…, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 302/06, BGHZ 180, 154 Rn. 34 - Wertpapierdarlehen).
Rn. 129 (aa) Die Erfassung von Stimmrechtsmacht beim Bieter ist auch in Bezug auf die Zurechnung von Stimmrechten, die von einem Dritten gehalten werden, die maßgebliche Größe und zugleich Sinn und Zweck der Zurechnungstatbestände (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 50).
Teilweise wird angenommen, nur die rechtlich vermittelte aktive Einflussmöglichkeit auf die Stimmrechtsausübung könne die Zurechnung begründen(…KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 130; Ekkenga, ZGR 2015, 485, 495 f.; Niemeyer, EWiR 2014, 541, 542; Hippeli, AG 2017, 771, 774).
Rn. 141 Dem steht bezogen auf Kauf- und Optionsgeschäfte bzw. Rechte aus Wandelanleihen auch nicht die Wertung von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG entgegen, nach der erst die dingliche Erwerbsmöglichkeit zur Zurechnung beim Bieter führen soll (…aA Diekmann in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 49b;… KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 131;… Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 39; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 40).
Rn. 147 a) Ein Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung gegen den Bieter (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 20 ff.) unterliegt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.
Rn. 153 aa) Das Landgericht hat eine hinreichende Kenntnis der Kläger erst im Jahr 2014 angenommen, weil für die Minderheitsaktionäre im Hinblick auf die Unkenntnis der Vertragsunterlagen und sonstiger Absprachen der Post die Tatsachengrundlage des Anspruchs unbekannt gewesen und die Rechtslage zur Grundlage eines solchen Anspruchs streitig und höchstrichterlich bis zur Veröffentlichung des Senatsurteils vom 29. Juli 2014 (II ZR 353/12, BGHZ 202, 180) nicht geklärt gewesen sei.
Der Anspruch, dem eine vom Wortlaut von § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 WpÜG, §§ 4, 5 WpÜG-AngVO abweichende Interpretation über die Bestimmung der angemessenen Gegenleistung zu Grunde liegt, lässt sich aus den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht ohne Weiteres ableiten und wurde erst durch das Senatsurteil vom 29. Juli 2014 rechtsfortbildend anerkannt (II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 35).
Es trifft zwar zu, dass eine Veränderung des Vorerwerbszeitraums im Schrifttum mit unterschiedlichen Akzenten diskutiert wurde (vgl. die Nachweise bei BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 35), allerdings im Regelfall nicht ausdrücklich im Zusammenhang mit einem unterlassenen Pflichtangebot (…Noack in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., WpÜG § 31 Rn. 13, 25;… Marsch-Barner in Baums/Thoma, WpÜG, Stand: 4. Lfg. 10/10, § 39 Rn. 37;… Baums/Hecker in Baums/Thoma, WpÜG, Stand: Mai 2004, § 39 Rn. 37;…Süßmann in Geibel/Süßmann, WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 87;… Häger/Santelmann in Steinmeyer/Häger, WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 19;… Pötzsch/Assmann in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 39 Rn. 46;… explizit für ein unterlassenes Pflichtangebot dagegen MünchKommAktG/Wackerbarth, 3. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 31).
Rn. 164 Ebenso wie bei der Bemessung der Gegenleistung nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 WpÜG, §§ 4, 5 WpÜG-AngVO kann der Bieter, der seine Angebots- und Veröffentlichungspflicht verletzt, auch hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen keinen Vorteil daraus ziehen, dass er trotz objektiv fortbestehender Angebotspflicht kein Pflichtangebot, sondern ein Übernahmeangebot unterbreitet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 35).
- BGH, 26.01.2016 - II ZR 394/13
Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der …
Rn. 20 Ein unbeachtlicher Vortrag "ins Blaue hinein", wie ihn das Berufungsgericht hier in Betracht zieht, kann anzunehmen sein, wenn eine Partei, gestützt auf bloße Vermutungen, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, WM 1991, 942, 946 f.; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 60;… Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 24;… Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 101/14, juris Rn. 41;… Urteil vom 22. Januar 2016 - V ZR 27/14, juris Rn. 48).
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 9/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
Auf die Revision der Klägerin hat der Senat (Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Rn. 32 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin aus dem (freiwilligen) Übernahmeangebot der Beklagten vom 7. Oktober 2010 einen Anspruch auf weitere Zahlung hat, wenn die angebotene Gegenleistung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorerwerbe nach § 31 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 WpÜG, § 4 Satz 1 WpÜG-AngVO nicht angemessen war (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 20;… Urteil vom 23. November 2021 - II ZR 312/19, BGHZ 232, 46 Rn. 19).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Durchschnittskurs in der Zeit zwischen dem Kontrollerwerb und der (verspäteten) Veröffentlichung des Übernahmeangebots sinkt oder wenn Vorerwerbe in der Zeit vor dem Kontrollerwerb stattgefunden haben, die bei einer rechtzeitigen Veröffentlichung eines Übernahmeangebots zu einer höheren Gegenleistung geführt hätten, aufgrund der Verspätung aber an sich nicht zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 34 f.).
Dies führt zu einer Vorverlegung des Referenzzeitraums mit der Folge, dass die auf den Zeitpunkt einer rechtzeitigen Veröffentlichung bezogenen Vorerwerbe entsprechend § 4 WpÜG-AngVO zu berücksichtigen sind, wenn diese zu einem höheren Angebotspreis führen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 61;… Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 31 Rn. 13, 25;… Süßmann in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 84;… Krause in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 4 WpÜG-AngVO Rn. 13b;… KK-WpÜG/Kremer/Kulenkamp, 3. Aufl., § 4 WpÜG-AngVO Rn. 11; von Falkenhausen, NZG 2014, 1368, 1370 f.; Krause, AG 2014, 833, 837 f.; Scheibenpflug/Tönningsen, BKR 2015, 140, 143; Verse, Der Konzern 2015, 1, 5).
Rn. 50 Dafür spricht zum einem die Funktion des § 30 Abs. 2 WpÜG, Zurechnungslücken zu schließen (…BT-Drucks. 14/7034, S. 53;… Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 144;… Steinmeyer/Steinmeyer, WpÜG, 4. Aufl., § 30 Rn. 50) und zum anderen der Sinn und Zweck der Zurechnungstatbestände, den Stimmrechtseinfluss des Bieters zu erfassen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 50;… Uwe H. Schneider/Favoccia in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 30 Rn. 15;… speziell für § 30 Abs. 2 WpÜG: Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 94), um den Aktionären der Zielgesellschaft im Hinblick auf einen drohenden oder bereits eingetretenen Kontrollwechsel den Austritt aus der Gesellschaft zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 24;… Urteil vom23. November 2021 - II ZR 312/19, BGHZ 232, 46 Rn. 52;… Diekmann in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand: 12. Lfg.
Rn. 52 Die Leistungstreuepflicht ist als Maßstab für den Umfang einer zurechnungsfreien Interessen- und Stimmrechtsbindung schon deswegen ungeeignet, weil sich ihre Reichweite aus den konkret vereinbarten Regelungen über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands ergibt (vgl. BGH
, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 60).Erforderlich ist eine dem Eigentum gleichkommende gesicherte Erwerbsmöglichkeit (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 40).
Rn. 90 a) Die Entscheidung des Senats im ersten Revisionsverfahren, nach der die tatrichterliche Beurteilung, die Dividendenchance sei nicht auf die Beklagte übergegangen, rechtlich nicht beanstandet wurde (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 51 f.), steht einer erneuten Prüfung nicht entgegen.
Dazu gehören etwa die Risiken und Chancen einer Veränderung des Börsenkurses, die Chancen einer Dividendenzahlung und das Insolvenzrisiko der Zielgesellschaft (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 49), wenn sie wesentlich sind.
Aus der Entscheidung des Senats vom 29. Juli 2014 (II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 52) folgt nicht allgemein, dass ein gemeinsames Verständnis der Parteien von bestimmten Umständen nur dann kontrollrelevant sein kann, wenn ihm eine rechtliche Bindungswirkung zukommt.
Rn. 122 (1) Nach der Rechtsprechung des Senats wird ein bloß wirtschaftliches Verständnis des Begriffs "für Rechnung" dem Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, Stimmrechtsmacht zu erfassen, nicht gerecht, so dass die Möglichkeit hinzukommen muss, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 50; ebenso für § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF: BGH…, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 302/06, BGHZ 180, 154 Rn. 34 - Wertpapierdarlehen).
Rn. 127 (aa) Die Erfassung von Stimmrechtsmacht beim Bieter ist auch in Bezug auf die Zurechnung von Stimmrechten, die von einem Dritten gehalten werden, die maßgebliche Größe und zugleich Sinn und Zweck der Zurechnungstatbestände (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 50).
Teilweise wird angenommen, nur die rechtlich vermittelte aktive Einflussmöglichkeit auf die Stimmrechtsausübung könne die Zurechnung begründen(…KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 130; Ekkenga, ZGR 2015, 485, 495 f.; Niemeyer, EWiR 2014, 541, 542; Hippeli, AG 2017, 771, 774).
Rn. 139 Dem steht bezogen auf Kauf- und Optionsgeschäfte bzw. Rechte aus Wandelanleihen auch nicht die Wertung von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpÜG entgegen, nach der erst die dingliche Erwerbsmöglichkeit zur Zurechnung beim Bieter führen soll (…aA Diekmann in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 49b;… KK-WpÜG/von Bülow/Schwarz, 3. Aufl., § 30 Rn. 131;… Beurskens/Oechsler in Beurskens/Ehricke/Ekkenga, WpÜG, 2. Aufl., § 30 Rn. 39; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 40).
- BGH, 10.12.2015 - IX ZR 272/14
Rechtanwaltshaftung: Anwaltliche Pflicht zur substantiierten und vollständigen …
Da es sich bei dieser speziellen Versicherungsart nicht um einen - wie etwa Eigentum - jedermann geläufigen einfachen Rechtsbegriff handelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 43), bedurfte es der - tatsächlich jedoch unterbliebenen - Erläuterung, dass eine solche Versicherung verschuldensunabhängig sämtliche bei der Beförderung erlittenen Beschädigungen ausgeglichen hätte. - LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Vornahme einer kapitalmarktorientierten …
Das spricht für einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der angebotenen und der angemessenen Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 20 ff. "Postbank").Rn. 240 Der Zweck des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, eine schnelle und für die Beteiligten möglichst rechtssichere Abwicklung öffentlicher Marktransaktionen zu ermöglichen (…vgl. BT-Drucks. 14/7034, S. 27), spricht schon nicht gegen einen zivilrechtlichen Anspruch der das Angebot annehmenden Aktionäre auf die tatsächlich angemessene, gesetzeskonforme Gegenleistung, weil die Durchführung der Transaktion an sich durch die sich anschließende zivilgerichtliche Überprüfung nicht gestört wird (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 25).
Die vier klagenden Aktionäre, die das Angebot angenommen hatten, konnten und können zusätzlich zu den angebotenen 23, 50 EUR die Zahlung des Differenzbetrages zur als angemessen anzusehenden Gegenleistung von 30, 95 EUR verlangen (BGH…, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 14 ff., 35, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15; vgl. bereits BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 20 ff. "Postbank" zur möglichen Inanspruchnahme des Bieters bei einer unangemessen zu niedrigen Gegenleistung eines Übernahmeangebots).
Die Unterlassung eines unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 WpÜG obligatorischen öffentlichen Übernahmeangebots ("Pflichtangebot") führt nach Auffassung des BGH auch nicht dazu, dass die Aktionäre gemäß § 823 Abs. 2 BGB Anspruch darauf hätten, dass der Erwerber der Kontrolle ihre Aktien zu dem Preis übernehmen müsste, der hätte geboten werden müssen, als die Voraussetzungen für ein Pflichtangebot erfüllt waren (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 19 unter Hinweis auf die "BKN"- Entscheidung).
Demgegenüber hat er, wenn er ein Übernahmeangebot veröffentlicht hat, "sei es auch mit einer nur unangemessenen Gegenleistung", die Kontrolle, und es besteht Anlass, die "austrittswilligen" Aktionäre durch das Gebot der angemessenen Gegenleistung zu schützen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 27).
Rn. 268 § 31 Abs. 1, 4 WpÜG dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2004/25/EG (…ABl. L 142 vom 30. April 2004, S. 12 - "Übernahmerichtlinie"; vgl. dazu BGH…, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 32).
Der Zuerkennung von Zahlungsansprüchen bei pflichtwidrig zu niedriger, nicht mehr i.S.v. § 31 Abs. 1 WpÜG angemessener Gegenleistung steht das zwar nicht entgegen, zumal in diesem Fall die Sanktionen des § 59 WpÜG nicht greifen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 32).
Das spreche aber nicht gegen einen zivilrechtlichen Anspruch auf die angemessene Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 24, 25).
Dass im letzteren Fall ein Schuldverhältnis besteht, aufgrund dessen Zahlungsansprüche geltend gemacht werden können, ist geklärt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 20).
Denn erstens ist die der BaFin zur Verfügung stehende Zeit begrenzt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12 -, BGHZ 202, 180-202, Rn. 24, 25).
- BGH, 25.11.2021 - I ZR 148/20
Wettbewerbswidrige Preisangaben: Inhaltsanforderungen an die Preisinformation bei …
19 (1) Gegen den Kontrollerwerber, der pflichtwidrig ein Pflichtangebot nicht veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Aktien weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG noch aus einem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis (BGH…, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 - BKN; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 19).Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob § 31 Abs. 1 Satz 1 AktG den Aktionären der Zielgesellschaft unabhängig von der Annahme des öffentlichen Angebots einen Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung vermittelt, hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.;… Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).
Die gegenteilige Sicht verkennt, dass das Ziel der Mindestpreisvorschriften, den Aktionären der Zielgesellschaft einen Austritt zu angemessenen Bedingungen zu ermöglichen, nach der Systematik des Gesetzes durch das öffentliche Übernahmeangebot umgesetzt wird, durch dessen Annahme der Aktionär vertragliche Ansprüche gegen den Bieter erwirbt, und zwar gerichtet auf die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angemessene Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.;… Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).
43 (cc) Der Schutz der Minderheitsaktionäre und ihr Recht auf das Angebot eines angemessenen Preises wird für den Regelfall präventiv dadurch gewährleistet, dass §§ 3 ff. WpÜG-AngebV klare Regeln für die Bewertung aufstellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 25) und die BaFin das Angebot untersagt, wenn die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG).
44 (dd) Das Recht der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung wird auf zivilrechtlicher Ebene dadurch geschützt, dass ihnen, wenn sie das Angebot angenommen haben, unabhängig von der Höhe der tatsächlich angebotenen Leistung ein Anspruch auf die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angemessene Gegenleistung zusteht, der gegen den Bieter gerichtlich durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.;… Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).
Anders als bei der Frage, ob den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, ein zivilrechtlicher Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung zusteht (dazu BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 25), würde die Durchführung der Transaktion in diesem Fall gestört, weil über einen zunächst unabsehbaren Zeitraum unklar wäre, zu welchen Mehrheitsverhältnissen in der Zielgesellschaft das Übernahmeangebot führt.
Es steht zwar außer Frage, dass die Norm die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft schützt, bei drohendem oder schon eingetretenen Kontrollerwerb unter zumutbaren Bedingungen aus der Gesellschaft auszusteigen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 24), wobei der Senat aus § 4 Abs. 2 WpÜG abgeleitet hat, dass die Angebotspflicht gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nur einen reflexartigen Schutz der Aktionäre bietet und diese Norm ebenfalls kein Schutzgesetz ist (BGH…, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 20, 36 - BKN).
Das mit einem Kontrollerwerb verbundene Interesse der anderen Aktionäre wird im Regelungszusammenhang des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes dadurch gewahrt, dass der Bieter, der trotz Kontrollerwerb kein Pflichtangebot unterbreitet, seine Rechte aus den Aktien nach § 59 Satz 1 WpÜG nicht ausüben kann und der Aktionär im Falle eines Angebots mit dessen Annahme einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung erhält (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 27).
- OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17
Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postsbankaktionäre gegen die Deutsche …
Abzustellen ist nicht auf den Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts, sondern auf das Eigentum (BGH II ZR 353/12 Rdn. 36;… Angerer/Geibel/Süßmann/Süßmann, 3. Aufl. 2017, WpÜG § 29 Rdn. 24;… Schwark/Zimmer/Noack/Zetzsche, 5. Aufl. 2020, WpÜG § 29 Rdn. 36).Rn. 49 Damit sind für die Bemessung der Gegenleistung weiter die gesetzlichen Referenzzeiträume maßgebend (BGH II ZR 353/12 Rdn. 28 bis 33) und den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung eines Differenzbetrages nicht zu.
Rn. 51 Der Senat hatte im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2014 (II ZR 353/12 im Parallelverfahren 13 U 166/11) zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen einer Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG wegen eines abgestimmten Verhaltens (acting in concert) vorliegen.
Abreden mit dem Ziel, eine bestehende unternehmerische Ausrichtung und damit die jeweils bestehende Unternehmenspolitik beizubehalten, sind deshalb keine Änderungen (…BGH II ZR 190/17 Rdn. 15 - 18;… zum Begriff des Zusammenwirkens in sonstiger Weise ferner Paschos/Fleischer, Übernahmerecht HdB, 2017, Rdn. 330;… Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Auflage 2019 zur Parallelvorschrift des § 34 Abs. 2 WpHG Rdn. 155; BGH II ZR 353/12 Rdn. 59: Ausübung aktienrechtlicher Rechte).
Soweit in der Entscheidung des BGH (II ZR 353/12 Rdn. 60) im Zusammenhang mit der durchzuführenden Beweisaufnahme von einer Konkretisierung der allgemeinen vertraglichen - und sich aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB ergebenden - Nebenpflichten der B die Rede ist, die Erreichung des Vertragszwecks nicht zu gefährden, bedeutet das nicht, dass Abreden zur Aufrechterhaltung des status quo kontrollbegründend sind, weil es bei der Verpflichtung, von dem Stimmrecht nur unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten Gebrauch zu machen, um über das bloße Erreichen des Vertragszwecks hinausgehende Interessen geht (nämlich um die - zeitlich gestreckte - Unterordnung unter die Ziele der Beklagten; BGH II ZR 353/12 Rdn. 59).
Die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2014 (II ZR 353/12) zur erweiternden Auslegung der Preisregeln im Zusammenhang mit § 31 Abs. 6 WpÜG können auch nicht auf § 30 WpÜG übertragen werden.
Da ein bloß wirtschaftliches Verständnis des Begriffs "für Rechnung" dem Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, die Stimmrechtsmacht zu erfassen, nicht gerecht wird, muss die Möglichkeit hinzukommen, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (BGH II ZR 353/12 Rdn. 49 ff, BGH II ZR 302/06).
Eine solche gesicherte Erwerbsmöglichkeit verschafft ihm nur eine dingliche Anwartschaft (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 II ZR 353/12 Rdn. 40).
Hierfür ist vielmehrworauf die Beklagte zu Recht hinweist - eine jederzeitige, im Belieben des Bieters stehende Aneignungsmöglichkeit erforderlich (BGH II ZR 353/12 Rdn. 54;… Schwark/Zimmer/Noack/Zetzsche, 5. Aufl. 2020, WpÜG § 30 Rdn. 15;… von Bülow in Kölner Komm. WpÜG 2. Aufl. § 30 WpÜG Rdn. 173;… Diekmann in Baums/Thoma/Verse, § 30 WpÜG Rdn. 57; Rothenfußer in Paschos/Fleischer, § 11 Rdn.266;… MüKoAktG/Wackerbarth, 4. Aufl. 2017, § 30 WpÜG Rdn. 25;… Walz in: Haarmann/Schüppen, Frankfurter Kommentar zum WpÜG, 3 Aufl. 2008, § 30, Rdn. 58).
- OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 166/11
Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postsbankaktionäre gegen die Deutsche …
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.7.2014, II ZR 353/12), auf dessen Entscheidung ebenfalls ergänzend Bezug genommen wird, hat das Urteil des Senats auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen.Abzustellen ist nicht auf den Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts, sondern auf das Eigentum (BGH II ZR 353/12 Rdn. 36;… Angerer/Geibel/Süßmann/Süßmann, 3. Aufl. 2017, WpÜG § 29 Rdn. 24;… Schwark/Zimmer/Noack/Zetzsche, 5. Aufl. 2020, WpÜG § 29 Rdn. 36).
Rn. 30 Damit sind für die Bemessung der Gegenleistung weiter die gesetzlichen Referenzzeiträume maßgebend (BGH II ZR 353/12 Rdn. 28 bis 33) und der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Differenzbetrages nicht zu.
Rn. 32 Der Senat hatte im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2014 (II ZR 353/12) zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen einer Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG wegen eines abgestimmten Verhaltens (acting in concert) vorliegen.
Abreden mit dem Ziel, eine bestehende unternehmerische Ausrichtung und damit die jeweils bestehende Unternehmenspolitik beizubehalten, sind deshalb keine Änderungen (…BGH II ZR 190/17 Rdn. 15 - 18;… zum Begriff des Zusammenwirkens in sonstiger Weise ferner Paschos/Fleischer, Übernahmerecht HdB, 2017, Rdn. 330;… Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Auflage 2019 zur Parallelvorschrift des § 34 Abs. 2 WpHG Rdn. 155; BGH II ZR 353/12 Rdn. 59: Ausübung aktienrechtlicher Rechte).
Soweit in der Entscheidung des BGH (II ZR 353/12 Rdn. 60) im Zusammenhang mit der durchzuführenden Beweisaufnahme von einer Konkretisierung der allgemeinen vertraglichen - und sich aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB ergebenden - Nebenpflichten der B die Rede ist, die Erreichung des Vertragszwecks nicht zu gefährden, bedeutet das nicht, dass Abreden zur Aufrechterhaltung des status quo kontrollbegründend sind, weil es bei der Verpflichtung, von dem Stimmrecht nur unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten Gebrauch zu machen, um über das bloße Erreichen des Vertragszwecks hinausgehende Interessen geht (nämlich um die - zeitlich gestreckte - Unterordnung unter die Ziele der Beklagten; BGH II ZR 353/12 Rdn. 59).
Die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2014 (II ZR 353/12) zur erweiternden Auslegung der Preisregeln im Zusammenhang mit § 31 Abs. 6 WpÜG können auch nicht auf § 30 WpÜG übertragen werden.
Da ein bloß wirtschaftliches Verständnis des Begriffs "für Rechnung" dem Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, die Stimmrechtsmacht zu erfassen, nicht gerecht wird, muss die Möglichkeit hinzukommen, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (BGH II ZR 353/12 Rdn. 49 ff, BGH II ZR 302/06).
Eine solche gesicherte Erwerbsmöglichkeit verschafft ihm nur eine dingliche Anwartschaft (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 II ZR 353/12 Rdn. 40).
Hierfür ist vielmehrworauf die Beklagte zu Recht hinweist - eine jederzeitige, im Belieben des Bieters stehende Aneignungsmöglichkeit erforderlich (BGH II ZR 353/12 Rdn. 54;… Schwark/Zimmer/Noack/Zetzsche, 5. Aufl. 2020, WpÜG § 30 Rdn. 15;… von Bülow in Kölner Komm. WpÜG 2. Aufl. § 30 WpÜG Rdn. 173;… Diekmann in Baums/Thoma/Verse, § 30 WpÜG Rdn. 57; Rothenfußer in Paschos/Fleischer, § 11 Rdn.266;… MüKoAktG/Wackerbarth, 4. Aufl. 2017, § 30 WpÜG Rdn. 25;… Walz in: Haarmann/Schüppen, Frankfurter Kommentar zum WpÜG, 3 Aufl. 2008, § 30, Rdn. 58).
- BGH, 23.11.2021 - II ZR 312/19
Abhängigkeit eines individuellen Anspruchs auf eine angemessene Gegenleistung von …
Rn. 19 (1) Gegen den Kontrollerwerber, der pflichtwidrig ein Pflichtangebot nicht veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Aktien weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG noch aus einem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis (BGH…, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 - BKN; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 19).Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob § 31 Abs. 1 Satz 1 AktG den Aktionären der Zielgesellschaft unabhängig von der Annahme des öffentlichen Angebots einen Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung vermittelt, hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.;… Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).
Die gegenteilige Sicht verkennt, dass das Ziel der Mindestpreisvorschriften, den Aktionären der Zielgesellschaft einen Austritt zu angemessenen Bedingungen zu ermöglichen, nach der Systematik des Gesetzes durch das öffentliche Übernahmeangebot umgesetzt wird, durch dessen Annahme der Aktionär vertragliche Ansprüche gegen den Bieter erwirbt, und zwar gerichtet auf die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angemessene Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.;… Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).
Rn. 43 (cc) Der Schutz der Minderheitsaktionäre und ihr Recht auf das Angebot eines angemessenen Preises wird für den Regelfall präventiv dadurch gewährleistet, dass §§ 3 ff. WpÜG-AngebV klare Regeln für die Bewertung aufstellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 25) und die BaFin das Angebot untersagt, wenn die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG).
Rn. 44 (dd) Das Recht der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung wird auf zivilrechtlicher Ebene dadurch geschützt, dass ihnen, wenn sie das Angebot angenommen haben, unabhängig von der Höhe der tatsächlich angebotenen Leistung ein Anspruch auf die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angemessene Gegenleistung zusteht, der gegen den Bieter gerichtlich durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.;… Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).
Anders als bei der Frage, ob den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, ein zivilrechtlicher Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung zusteht (dazu BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 25), würde die Durchführung der Transaktion in diesem Fall gestört, weil über einen zunächst unabsehbaren Zeitraum unklar wäre, zu welchen Mehrheitsverhältnissen in der Zielgesellschaft das Übernahmeangebot führt.
Es steht zwar außer Frage, dass die Norm die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft schützt, bei drohendem oder schon eingetretenen Kontrollerwerb unter zumutbaren Bedingungen aus der Gesellschaft auszusteigen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 24), wobei der Senat aus § 4 Abs. 2 WpÜG abgeleitet hat, dass die Angebotspflicht gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nur einen reflexartigen Schutz der Aktionäre bietet und diese Norm ebenfalls kein Schutzgesetz ist (BGH…, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 20, 36 - BKN).
Das mit einem Kontrollerwerb verbundene Interesse der anderen Aktionäre wird im Regelungszusammenhang des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes dadurch gewahrt, dass der Bieter, der trotz Kontrollerwerb kein Pflichtangebot unterbreitet, seine Rechte aus den Aktien nach § 59 Satz 1 WpÜG nicht ausüben kann und der Aktionär im Falle eines Angebots mit dessen Annahme einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung erhält (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 27).
- BGH, 07.11.2017 - II ZR 37/16
Aktienerwerb: Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot
- LG Frankfurt/Main, 02.12.2014 - 5 O 44/14
Jedenfalls der derivative Erwerb von Wandelanleihen der Zielgesellschaft durch …
- BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19
Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf …
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21
Vereinbarung über den Erwerb von Aktien: Grundlage für ein Übereignungsverlangen; …
- LG München I, 20.12.2018 - 5 HKO 15236/17
Für Linde-Praxair-Fusion war kein Hauptversammlungsbeschluss nötig
- OLG Frankfurt, 19.01.2016 - 5 U 2/15
Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen von Aktien-Übernahmeangebot gem. § 31 …
- BGH, 22.10.2019 - XI ZR 682/18
Berechnung der Gegenleistung für Übernahme von Aktien in sog. Delisting-Verfahren
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21
Oberlandesgericht Frankfurt am Main spricht Aktionären Nachbesserungsanspruch zu
- OLG Frankfurt, 08.01.2018 - WpÜG 1/17
Zum Drittschutz nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
- OLG Frankfurt, 15.09.2014 - WpÜG 3/11
Anspruch auf Einsicht in BaFin-Akten
- OLG Köln, 10.04.2019 - 13 U 231/17
Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren um Übernahme der Postbank
- OLG Köln, 16.08.2018 - 4 W 34/18
Übernahme der Postbank - Keine Aussetzung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens …
- OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 20 W 8/19
Relevanz von Vorerwerbspreisen bei der Festsetzung einer angemessenen Abfindung …
- OLG Düsseldorf, 05.07.2018 - 26 W 12/18
Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Hinweisbeschluss im aktienrechtlichen …
- OLG Stuttgart, 19.12.2018 - 9 U 118/18
Schadenersatzanspruch: Rechtsirrtum hinsichtlich der Frage der …
- LG Frankfurt/Main, 10.04.2024 - 5 O 30/23
- OLG Düsseldorf, 03.09.2018 - 26 W 14/18
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Oberlandesgericht …
- LG Frankfurt/Main, 11.12.2025 - 5 O 103/25
- LG Frankfurt/Main, 11.12.2025 - 5 O 106/25
- LG Frankfurt/Main, 12.12.2025 - 5 O 130/25
- LG Frankfurt/Main, 12.12.2025 - 5 O 170/25
- LG Berlin II, 19.04.2024 - 96 O 44/21
Börsenrückzug einer europäischen Aktiengesellschaft: Angemessenheit des …
- OLG München, 23.12.2015 - 15 U 4569/14
Keine Aufklärungspflicht eines Rechtsanwaltes bzgl. einer möglichen Rückvergütung …
- OLG München, 12.08.2021 - 14 U 4191/20
Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi Q …
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 31.10.2012 - I-13 U 166/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- zip-online.de
Keine Stimmrechtszurechnung nur schuldrechtlicher Aktienerwerbsoptionen bei übernahmerechtlichem Squeeze out ("Effectenspiegel/Deutsche Bank")
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- zbb-online.com (Leitsatz)
WpÜG §§ 29, 30, 31, 35; WpÜG-AngVO §§ 4, 5
Keine Stimmrechtszurechnung nur schuldrechtlicher Aktienerwerbsoptionen bei übernahmerechtlichem Squeeze out ("Effectenspiegel/Deutsche Bank") - Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Stimmrechtszurechnung nach dem WpÜG erfordert tatsächliche Inhaberschaft des Bieters
- rechtsportal.de (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch eines ehemaligen Aktionärs auf Differenzzahlung nach Annahme eines freiwilligen Übernahmeangebots; Voraussetzungen einer Zurechnung gem. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG
- nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Übernahme der Postbank
Besprechungen u.ä.
- fernuni-hagen.de (Entscheidungsanmerkung)
Drei Fragen zur Berufungsentscheidung in Sachen Postbankübernahme
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZIP 2012, 229
- ZIP 2013, 1325
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- LG Köln, 29.07.2011 - 82 O 28/11
Recht der Aktionäre gegen den Bieter auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung …
Auszug aus OLG Köln, 31.10.2012 - 13 U 166/11
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2011 - 82 O 28/11 - wird zurückgewiesen.Rn. 8 unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2011 - 82 O 28/11 -.
- BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05
Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der …
Auszug aus OLG Köln, 31.10.2012 - 13 U 166/11
Eine solche Anordnung ist nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkreten Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei vorzunehmen, darf mithin nicht lediglich der Informationsgewinnung dienen und hat neben dem möglichen Erkenntniswert auch Belange des Geheimnis- oder Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen (BGH WM 2007, 1651, juris Tz. 20). - VG Frankfurt/Main, 18.05.2006 - 1 E 3049/05
Anfechtung einer Aufsichtsmaßnahme nach dem Wertpapierhandelsgesetz - hier: …
Auszug aus OLG Köln, 31.10.2012 - 13 U 166/11
Die von der Klägerin konkret beanstandete landgerichtliche Formulierung ("Stimmrechtseinfluss ist gegeben, wenn der Dritte nach den Weisungen des Bieters abstimmt bzw. eine Stimmrechtsabgabe im Sinne des Bieters tatsächlich als gesichert erscheint.") findet sich im Übrigen wortgleich in der Literatur (Wackerbarth, a.a.O. § 30 Rdn. 21 unter Verweis auf die Entscheidung des VG Frankfurt/Main BKR 2007, 40, 43).
- BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12
Zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank
Rn. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, ZIP 2012, 229), das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Köln, ZIP 2013, 1325). - LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15
Urteile gegen Deutsche Bank: Postbank-Übernahme könnte weitere 3 Milliarden Euro …
Insoweit wird auf die Urteile des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2011, 82 O 28/11, des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 2012, 13 U 166/11, und des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2014, II ZR 353/12, (nachfolgend auch "BGH-E-Urteil") Bezug genommen (Anl. B1-B3 zu Band XVII). - BGH, 13.12.2022 - II ZR 9/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln, ZIP 2013, 1325 ff.). - OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17
Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postsbankaktionäre gegen die Deutsche …
Rn. 51 Der Senat hatte im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2014 (II ZR 353/12 im Parallelverfahren 13 U 166/11) zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen einer Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 WpÜG wegen eines abgestimmten Verhaltens (acting in concert) vorliegen.Von besonderer Bedeutung ist dabei die Aussage des Zeugen Dr. C, der zu dieser Frage (unter Einbeziehung der wesentlichen Teile seiner Aussage vom 24.2.2016 im Parallelverfahren 13 U 166/11) umfassend vernommen worden ist und bekundet hat, dass von Seiten der B über die Ausübung von Stimmrechten zu keinem Zeitpunkt gesprochen und - über den Inhalt der vorgelegten Verträge hinaus - dazu und zu einer sonstigen Einflussnahme nach seiner Kenntnis keine Vereinbarungen mit der Beklagten getroffen worden seien.
Dabei kann (wie schon in der Entscheidung des Senats vom 31.10.2012, 13 U 166/11 Rdn. 39) offenbleiben, ob die Beklagte - worauf sich die Kläger berufen und wie das Landgericht im angefochtenen Urteil angenommen hat - im Hinblick auf die vereinbarten Preise für die übernommenen Aktien bereits vor dem Vollzug der Ursprungsvereinbarung das Börsenkursrisiko und das Insolvenzrisiko der Zielgesellschaft zu tragen hatte oder ob dies - wie die Beklagte meint - mit Rücksicht auf die Schadensersatzhaftung der B aus §§ 5.2.1.
- OLG Köln, 16.08.2018 - 4 W 34/18
Übernahme der Postbank - Keine Aussetzung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens …
Er hat die Entscheidung des Berufungsgerichts (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2012 - 13 U 166/11 -, ZIP 2013, 1325) deshalb aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Aufklärung zurück verwiesen.
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