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Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.10.2013

Rechtsprechung
   BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 107/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6345
BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 107/13 (https://dejure.org/2014,6345)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2014 - VIII ZR 107/13 (https://dejure.org/2014,6345)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2014 - VIII ZR 107/13 (https://dejure.org/2014,6345)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    BGB § 543 Abs. 1 Satz 2; InsO § 109 Abs. 1 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung wegen Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung; Kündigungserklärung gegenüber dem insolventen Mieter nach Wirksamwerden einer Enthaftungserklärung des Treuhänders

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 543 Abs 1 S 2 BGB, § 109 Abs 1 S 2 InsO
    Wohnraummietvertrag: Fristlose Kündigung wegen Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung; Kündigungserklärung gegenüber dem insolventen Mieter nach Wirksamwerden einer Enthaftungserklärung des Treuhänders

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Die Vorlage einer erfundenen Vorvermieterbescheinigung stellt eine erhebliche Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristlose Kündigung bei Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kündigung des Wohnraummietverhältnisses nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzschuldner

  • zvi-online.de

    InsO § 109 Abs. 1 Satz 2; BGB § 543 Abs. 1 Satz 2
    Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Insolvenzverwalter nach Freigabe

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mieter darf dem Vermieter keine falsche Vorvermieterbescheinigung §§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB; 109 Abs. 1 Satz 2 InsO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 543 Abs. 1 Satz 2; InsO § 109 Abs. 1 Satz 2
    Fristlose Kündigung bei erfundener Mietzahlungsbescheinigung; Vorvermieterbescheinigung; Wirkung der Enthaftungserklärung (Freigabeerklärung) des Treuhänders; Insolvenzverwalter

  • ra.de
  • RA Kotz

    Vorvermieterbescheinigung gefälscht - Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 543 Abs. 1 S. 2; InsO § 109 Abs. 1 S. 2
    Fristlose Kündigung bei Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristlose Kündigung bei gefälschter Vorvermieterbescheinigung möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (35)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu der vom Insolvenzverwalter erklärten "Freigabe" des Mietverhältnisses über die Wohnung des Insolvenzschuldners

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Zur Begründung der Eigenbedarfskündigung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Vorvermieterbescheinigung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Falsche Angaben bei Abschluss eines Mietvertrages

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Lüge über vorheriges Mietverhältnis - Grund zur fristlosen Kündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gefälschte Vorvermieterbescheinigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Wohnung des Insolvenzschuldners - und die Enthaftungserklärung des Treuhänders

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die frei erfundene Vorvermieterbescheinigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vom Insolvenzverwalter erklärte Freigabe des Mietverhältnisses über die Wohnung des Insolvenzschuldners

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vom Insolvenzverwalter erklärten "Freigabe" des Mietverhältnisses über die Wohnung des Insolvenzschuldners

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung rechtfertigt fristlose Kündigung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vom Insolvenzverwalter erklärten "Freigabe" des Mietverhältnisses

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorvermieterbescheinigung gefälscht

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Wer lügt, der fliegt!

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Vorvermieterbescheinigung gefälscht - neuer Vermieter darf fristlos kündigen!

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Zu der vom Insolvenzverwalter erklärten "Freigabe" des Mietverhältnisses über die Wohnung des Insolvenzschuldners

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wirkung der vom Insolvenzverwalter erklärten "Freigabe" des Mietverhältnisses über die Wohnung des Insolvenzschuldners

  • reichenwallner.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung: In der Begründung müssen nicht alle Namen genannt werden

  • kanzlei-weinhold.de (Kurzinformation)

    Gefälschte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kann Kündigung rechtfertigen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kündigung gegenüber dem Mieter nach "Freigabeerklärung" des Treuhänders

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zu der vom Insolvenzverwalter erklärten "Freigabe” des Mietverhältnisses über die Wohnung des Insolvenzschuldners

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zu der vom Insolvenzverwalter erklärten "Freigabe" des Mietverhältnisses über die Wohnung des Insolvenzschuldners

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Lügen des Mieters können zu Kündigung führen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Lügen des Mieters können zu Kündigung führen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Vom Insolvenzverwalter erklärten "Freigabe" des Mietverhältnisses über die Wohnung des Insolvenzschuldners

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Rechtsfolgen bei gefälschter Vormieterbescheinigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen gefälschter Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Unrichtige Angaben des Mieterinteressenten rechtfertigt fristlose Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Privatinsolvenz: Mietkaution kann dem Schuldner zustehen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Privatinsolvenz: Mietkaution kann dem Schuldner zustehen!

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Mieterselbstauskunft - Name, Anschrift bisheriger Vermieter mitteilen

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Lieber die Wahrheit - Gefälschte Mieterauskunft kann nachträglich zur Kündigung führen

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Mieter fälscht Bescheinigung - fristlose Kündigung des Mieters

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Gefälschte Vorvermieterbescheinigung und Freigabe durch den Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Vom Insolvenzverwalter erklärte "Freigabe" des Mietverhältnisses

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Vorlage einer "frei erfundenen" Vorvermieterbescheinigung als Kündigungsgrund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung wegen gefälschter Vormieterbescheinigung gerechtfertigt! (IMR 2014, 229)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Insolventer Mieter ist nach "Freigabe" der Wohnung Kündigungsadressat (IMR 2014, 263)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1954
  • ZIP 2014, 1086
  • ZIP 2014, 29
  • MDR 2014, 13
  • MDR 2014, 643
  • NZI 2014, 452
  • NZM 2014, 429
  • ZMR 2015, 201
  • WM 2014, 1000
  • DB 2014, 1193
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 327/11

    BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 107/13
    Eine Kündigung des Vermieters ist ab diesem Zeitpunkt dem Mieter gegenüber auszusprechen (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Mai 2012, VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 32).

    Rn. 13 c) Der Senat entscheidet die von ihm bisher offen gelassene Frage (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 32) nunmehr im letztgenannten Sinn.

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08

    Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer …

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 107/13
    Rn. 19 Zwar hat der Mieter nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 18 ff.) keinen Anspruch gegen seinen bisherigen Vermieter auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.
  • BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11

    Insolvenzrecht: Rechtsfolgen der Freigabe des Schuldnervermögens aus einer …

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 107/13
    Die Enthaftungserklärung des Treuhänders bewirke, dass das Mietverhältnis "freigegeben" werde und vollständig der alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Mieters unterliege (vgl. auch MünchKommInsO/Eckert, 3. Aufl., § 109 Rn. 56 unter Hinweis auf das zu den Auswirkungen des § 35 Abs. 2 InsO ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322).
  • BGH, 13.04.2010 - VIII ZR 206/09

    Wohnraummietvertrag: Voraussetzungen einer fristlosen Mieterkündigung wegen …

    Auszug aus BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 107/13
    Dieses Vorbringen ist erheblich, weil in diesem Fall die am 16. September 2010 - also drei Jahre später-ausgesprochene Kündigung möglicherweise nicht mehr innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt wäre und sie deshalb mit Rücksicht auf Treu und Glauben oder nach § 314 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VIII ZR 206/09, NZM 2011, 32 Rn. 5) unwirksam sein könnte.
  • BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 19/14

    Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen …

    Rn. 20 Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, geht das Mietverhältnis mit der Enthaftungserklärung - auch Freigabeerklärung genannt - nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO wieder vollständig in die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Mieters/Schuldners über (BGH, Urteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 107/13, WM 2014, 1000 Rn. 13 ff.;… vom 22. Mai 2014 - IX ZR 136/13, WM 2014, 1239 Rn. 10 ff., jeweils mwN).
  • BGH, 16.03.2017 - IX ZB 45/15

    Insolvenzverfahren: Freigabe des Anspruchs auf Rückzahlung der Mietkaution vom …

    Mit dem Wirksamwerden der Erklärung geht vielmehr die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis betreffend das Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners in vollem Umfang vom Verwalter wieder auf den Schuldner über (BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 107/13, WM 2014, 1000 Rn. 13 ff;… vom 22. Mai 2014 - IX ZR 136/13, WM 2014, 1239 Rn. 7, 14 ff;… vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14, BGHZ 206, 1 Rn. 20).

    Der Vermieter hat deshalb nach diesem Zeitpunkt eine Kündigung an den Schuldner zu richten (BGH, Urteil vom 9. April 2014, aaO Rn. 9), für eine Klage gegen den Vermieter auf Auszahlung eines nach der Enthaftungserklärung entstandenen Nebenkostenguthabens fehlt dem Insolvenzverwalter die Prozessführungsbefugnis (BGH…, Urteil vom 22. Mai 2014, aaO Rn. 6), und die Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO verliert ihre Geltung (BGH…, Urteil vom 17. Juni 2015, aaO Rn. 24 ff).

  • BGH, 22.05.2014 - IX ZR 136/13

    Mietrechtsstreit um die Auszahlung eines Nebenkostenguthabens: …

    Sie ist dahin zu entscheiden, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Mietverhältnisses mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung in vollem Umfang auf den Schuldner übergeht (vgl. jetzt schon BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 107/13, zVb).
  • LG Lüneburg, 13.06.2019 - 6 S 1/19

    Fristlose Mietvertragskündigung wegen falscher Mieterselbstauskunft

    Nach dem Bundesgerichtshof, Urteil vom 09. April 2014 - VIII ZR 107/13 -, Rn. 18, juris, sind Fragen hinsichtlich der Bonität und Zuverlässigkeit des potentiellen Mieters zulässig.
  • LG Berlin, 21.04.2016 - 19 T 27/16

    Insolvenz eines Wohnraummieters: Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der …

    Rn. 35 09.04.2014 (Aktenzeichen VIII ZR 107/13) bereits darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber bei der Änderung des § 109 InsO nicht vorrangig darum gegangen sei, dass die Kaution der Masse zur Verfügung stehe, sondern vielmehr der Mieter davor bewahrt werden sollte, dass der Treuhänder den Mietvertrag kündigt, um die Kaution verwerten zu können.
  • BGH, 02.12.2021 - IX ZR 206/20

    Eine Zahlungsklage des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner persönlich, …

    Rn. 31 (a) Die Wirkungen der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO werden einerseits damit begründet, dass die Enthaftungserklärung an die Stelle der Kündigung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO tritt (BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 107/13, NZI 2014, 452 Rn. 14;… vom 22. Mai 2014, aaO Rn. 15).
  • KG, 29.09.2020 - 14 U 1036/20

    Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters: Schuldbefreiende Wirkung von Zahlungen …

    Rn. 28 aa) Durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2014, VIII ZR 107/13, und vom 22. Mai 2014, IX ZR 136/13, ist geklärt, dass die Wirkung der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO sich nicht darauf beschränkt, die Haftung der Insolvenzmasse für die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu beseitigen.

    Mit dem Wirksamwerden der Erklärung geht vielmehr die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis betreffend das Mietverhältnis über die Wohnung des Schuldners in vollem Umfang vom Verwalter wieder auf den Schuldner über (BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 107/13, juris Rn. 13 ff. vom 22. Mai 2014 - IX ZR 136/13, juris Rn. 14 ff.;… Versäumnisurteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14, juris Rn. 20 Beschluss vom 16. März 2017 - IX ZB 45/15, juris Rn. 9).

  • LG Berlin, 27.03.2018 - 63 S 163/17

    Falschangaben des Mietinteressenten über seine Bonität: Anfechtung wegen …

    Fragen nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und der Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten sind - ebenso wie Fragen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen - grundsätzlich geeignet, sich über die Bonität und Zuverlässigkeit des potentiellen Mieters ein gewisses Bild zu machen; es handelt sich auch nicht um Fragen, die den persönlichen oder intimen Lebensbereich des Mieters betreffen und aus diesem Grund unzulässig sein könnten (BGH, Urteil vom 09. April 2014 - VIII ZR 107/13 -, Rn. 18, juris).
  • AG Gießen, 23.03.2022 - 42 C 273/21

    Falsche Angaben zum Einkommen: Fristlose Kündigung möglich?

    Deshalb kann er den Mieter nicht nur nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sondern auch nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und der Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten tragen (BGH NJW 2014, 1954).
  • AG Hamburg, 24.11.2023 - 49 C 235/23

    Wirksamkeit einer Kündigung einer Wohnung wegen Zahlungsverzuges; geschuldete …

    Auch eine hilfsweise fristgemäße Kündigung, so wie sie dem Schreiben vom 27.11.2022 zu entnehmen ist, ist hiernach nicht berechtigt, wie sich bereits aus dem Rechtsgedanken des § 314 Abs. 3 BGB ergibt, wobei die Regelung zwar nach der BGH-Rechtsprechung nicht unmittelbar, aber doch vom Rechtsgedanken hier vorliegend anzuwenden ist (vgl. BGH NZM 2016, 791; BGH NJW 2014, 1954, Rn. 20 zitiert nach juris).
  • LG Kempten, 14.10.2015 - 43 T 713/15

    Zuordnung eines Kautionsrückzahlungsanspruchs nach Enthaftungserklärung

  • AG Bremen, 22.12.2016 - 9 C 407/15

    Mangelbedingte Mehrverbräuche muss der Mieter als Nebenkosten tragen!

  • LG Hamburg, 07.10.2014 - 316 S 7/14

    Wohnraummietvertrag: Sittenwidrigkeit eines Nachtrags zu Lasten zukünftiger …

  • AG Hamburg, 14.01.2015 - 49 C 322/14

    Wohnraummiete: Um 5 Tage verspätete Mietzinszahlung als Kündigungsgrund; …

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Rechtsprechung
   BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,36219
BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 (https://dejure.org/2013,36219)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 (https://dejure.org/2013,36219)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 423/12 (https://dejure.org/2013,36219)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Internationaler Warenkaufvertrag: Anwendbares Recht bei gesetzlichem Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung im Falle tatsächlicher Fortführung eines insolventen Unternehmens; anwendbares Recht für die Verjährung des Kaufpreisanspruchs und für eine Verwirkung von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 HGB, Art 4 UNWaVtrÜbk, Art 7 UNWaVtrÜbk, Art 14 UNWaVtrÜbk, Art 53 UNWaVtrÜbk
    Internationaler Warenkaufvertrag: Anwendbares Recht bei gesetzlichem Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung im Falle tatsächlicher Fortführung eines insolventen Unternehmens; anwendbares Recht für die Verjährung des Kaufpreisanspruchs und für eine Verwirkung von ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbares Recht bei gesetzlichem Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung bei einem internationalem Warenkauf; Haftung des Erwerbers aus einer Firmenfortführung für Verbindlichkeiten des fortgeführten Unternehmens bei internationalem Bezug; Verjährung einer ...

  • zip-online.de

    Haftung wegen Firmenfortführung bei tatsächlicher Fortführung eines insolventen Unternehmens durch Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters

  • Betriebs-Berater

    Verjährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN-Kaufrechts-übereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf

  • ra.de
  • cisg-online.org PDF
  • rechtsportal.de

    Anwendbares Recht bei gesetzlichem Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung bei einem internationalem Warenkauf; Haftung des Erwerbers aus einer Firmenfortführung für Verbindlichkeiten des fortgeführten Unternehmens bei internationalem Bezug; Verjährung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Handels- und Gesellschaftsrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    § 25 HGB kann auch anwendbar sein, wenn Unternehmen von einem Dritten außerhalb eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verjährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN-Kaufrechts-übereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erwerberhaftung, Firma, Firmenfortführung, Haftung Firmenfortführung, HGB § 25, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter, Schuldbeitritt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    § 25 HGB kann auch anwendbar sein, wenn Unternehmen von einem Dritten außerhalb eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    Cc 1942 (Italien) Art. 2560; Cc 1942 (Italien) Art. 2934; Cc 1942 (Italien) Art. 2935; Cc 1942 (Italien) Art. 2943; Cc 1942 (Italien) Art. 2945; Cc 1942 (Italien) Art. 2946; CISG A... rt. 1; CISG Art. 4; CISG Art. 7; CISG Art. 14 ff.; CISG Art. 53; EGBGB Art. 3; EGBGB Art. 28; EGBGB Art. 32; HGB § 25; UNWaVtrÜbkG Art. 3
    Handels- und Transportrecht --> Allgemeines Handelsrecht einschl. UN-Kaufrecht; Rechtsgeschäft und Verjährung --> Stellvertretung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Verjährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN-Kaufrechts-übereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 99
  • ZIP 2014, 29
  • MDR 2014, 265
  • NZI 2014, 108
  • NZI 2014, 81
  • WM 2014, 74
  • BB 2014, 207
  • DB 2014, 46
  • NZG 2014, 511
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 24.09.2008 - VIII ZR 192/06

    Begriff der Fortführung eines Handelsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, WM 2006, 434 unter 1 a; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273 Rn. 12 f., 19;… vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 18; jeweils mwN).

    Ob dieser in den Augen des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen Unternehmens hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung - wie hier - lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475 unter a;… vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn.13; jeweils mwN).

    Denn in solch einem Fall geriete eine Fortsetzungshaftung in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortführungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe, ein sanierungsfähiges Unternehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der Gläubiger an einer schnellst- und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern (BGH, Urteile vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 153 f. mwN; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55 unter II 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn. 22;… Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZA 27/06, juris Rn. 1; BAG, NJW 2007, 942).

    Gleiches gilt in Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs- oder Insolvenzverfahren nachfolgt (BGH…, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, aaO) oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird (…BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO unter 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO).

  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 355/03

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, WM 2006, 434 unter 1 a;… vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273 Rn. 12 f., 19;… vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 18; jeweils mwN).

    Ob dieser in den Augen des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen Unternehmens hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung - wie hier - lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475 unter a; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO;… vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn.13; jeweils mwN).

    Gleiches gilt in Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs- oder Insolvenzverfahren nachfolgt (BGH…, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, aaO) oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO unter 2;… vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO).

  • RG, 15.12.1931 - III 10/31

    1. Läuft die Verjährung einer Geschäftsschuld, für die der Geschäftsübernehmer …

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Das hat erst recht zu gelten, wenn ein Schuldbeitritt, wie er in § 25 HGB geregelt ist, nicht auf vertraglicher Vereinbarung beruht, sondern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nachträglich kraft Gesetzes eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, WM 1989, 1219 unter 3 b; vom 5. März 1974 - VI ZR 240/73, WM 1974, 395, 396; vom 26. November 1964 - VII ZR 75/63, BGHZ 42, 381, 384; RGZ 135, 104, 107 f.; ebenso zum gesetzlichen Forderungsübergang von Ansprüchen aus der CMR BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 5/96, WM 1998, 2077 unter II 1 b aa).

    Dementsprechend laufen auch die (begonnenen) Verjährungsfristen für den Erwerber in gleicher Weise weiter wie für den originären Schuldner (RGZ 135, 104, 107 f.;… Staub/Burgard, HGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 83;… Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 25 Rn. 31).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Denn in solch einem Fall geriete eine Fortsetzungshaftung in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortführungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe, ein sanierungsfähiges Unternehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der Gläubiger an einer schnellst- und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern (BGH, Urteile vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 153 f. mwN; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55 unter II 2;… vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn. 22;… Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZA 27/06, juris Rn. 1; BAG, NJW 2007, 942).

    Gleiches gilt in Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs- oder Insolvenzverfahren nachfolgt (BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, aaO) oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird (…BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO unter 2;… vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO).

  • BGH, 11.04.1988 - II ZR 313/87

    Erwerb eines Handelsunternehmens vom Sequester

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Denn in solch einem Fall geriete eine Fortsetzungshaftung in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortführungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe, ein sanierungsfähiges Unternehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der Gläubiger an einer schnellst- und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern (BGH, Urteile vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 153 f. mwN; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55 unter II 2;… vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn. 22;… Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZA 27/06, juris Rn. 1; BAG, NJW 2007, 942).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB nicht ausgeschlossen, wenn ein Handelsunternehmen von einem Sequester (§ 105 KO) oder einem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) erworben wird, ohne dass sich daran die Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens anschließt (BGH, Urteil vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, aaO).

  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 116/11

    Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Kapitalanlageberatung durch eine …

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, WM 2006, 434 unter 1 a;… vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273 Rn. 12 f., 19; vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 18; jeweils mwN).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 215/06

    Anwendbarkeit von § 25 HGB bei Erwerb eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Denn in solch einem Fall geriete eine Fortsetzungshaftung in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortführungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe, ein sanierungsfähiges Unternehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der Gläubiger an einer schnellst- und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern (BGH, Urteile vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 153 f. mwN; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55 unter II 2;… vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn. 22;… Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZA 27/06, juris Rn. 1; BAG, NJW 2007, 942).
  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus …

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Ob dieser in den Augen des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen Unternehmens hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung - wie hier - lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475 unter a;… vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO;… vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn.13; jeweils mwN).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZR 5/96

    Recht des gewillkürten Prozeßstandschafters zur Übertragung des …

    Auszug aus BGH, 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
    Das hat erst recht zu gelten, wenn ein Schuldbeitritt, wie er in § 25 HGB geregelt ist, nicht auf vertraglicher Vereinbarung beruht, sondern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nachträglich kraft Gesetzes eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, WM 1989, 1219 unter 3 b; vom 5. März 1974 - VI ZR 240/73, WM 1974, 395, 396; vom 26. November 1964 - VII ZR 75/63, BGHZ 42, 381, 384; RGZ 135, 104, 107 f.; ebenso zum gesetzlichen Forderungsübergang von Ansprüchen aus der CMR BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 5/96, WM 1998, 2077 unter II 1 b aa).
  • BGH, 09.11.2006 - IX ZA 27/06

    Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs in der Insolvenz

  • BGH, 08.05.1989 - II ZR 237/88

    Haftung des bisherigen Unternehmensinhabers für Altverbindlichkeiten

  • BGH, 26.11.1964 - VII ZR 75/63

    Rechtsstellung des Veräußerers eines Handelsgeschäfts; Sinn und Zweck der …

  • BGH, 05.03.1974 - VI ZR 240/73

    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen eine aus einem …

  • OLG Hamburg, 25.05.2018 - 8 U 51/17

    Information des ausländischen Zustellungsempfängers mit modernen …

    Die Frage einer Anspruchsverjährung wird nach nahezu einhelliger Auffassung nicht zu den in Art. 4 Satz 1 CISG beschriebenen Regelungsmaterien des UN-Kaufrechtsübereinkommens gezählt (BGH, Urteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, BeckRS 2013, 21422 Rn 38;… MüKo-Gruber, BGB, 7. Aufl. 2016, Art. 39 CISG Rn. 43 m.w.N.).

    Da Deutschland auch nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 ist, bestimmt sich die Frage einer Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a. F. nach dem Vertragsstatut (Art. 7 Abs. 2 CISG; BGH BeckRS 2013, 21422;… MüKo-Gruber, a.a.O. Art. 39 CISG Rn. 43).

  • BGH, 03.12.2019 - II ZR 457/18

    Keine Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf Veräußerungen eines …

    Rn. 9 a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung findet § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB beim Verkauf des Handelsgeschäfts durch den Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren keine Anwendung (BGH…, Urteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, ZIP 2008, 2116 Rn. 22; Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 423/12, ZIP 2014, 29 Rn. 17;… BAG, ZIP 2007, 386 Rn. 9; zur Konkursordnung: BGH, Urteil vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 153 f.).
  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage …

    Demgemäß kommt, da das UN-Kaufrechtsübereinkommen die Voraussetzungen, Wirkungen und Folgen einer Schuldübernahme oder eines Schuldbeitritts nicht regelt (Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 423/12, WM 2014, 74 Rn. 12 mwN), auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen Art. 7 des Integrationsvertrages als Mitverpflichtung der Beklagten verstanden werden kann, das niederländische Recht einschließlich der in der dortigen Rechtspraxis gehandhabten Wertungen und Auslegungsregeln zur Anwendung.
  • OVG Saarland, 19.08.2024 - 2 B 21/24

    Zur Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für die Kosten einer …

    Der Bundesgerichtshof habe mit Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 - zwar festgestellt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit der darin angeordneten Fortführungshaftung bei Unternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter einschränkend ausgelegt werden müsse und keine Anwendung finden könne, wenn der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwerte.

    [Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 -, juris, Rn. 15 f. u.a. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 -, juris, Rn. 7 ff.][Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 -, juris, Rn. 15 f. u.a. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 -, juris, Rn. 7 ff.].

    Hierdurch soll eine systemwidrige Bevorzugung einzelner hierdurch begünstigter Insolvenzgläubiger unter Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hätten, vermieden werden.[Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 -, juris, Rn. 17][Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 -, juris, Rn. 17].

    Gleiches gilt in Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs- oder Insolvenzverfahren nachfolgt oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird.[Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 -, juris, Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 - sowie vom 24.9.2008 - VIII ZR 192/06 -, jeweils juris][Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 -, juris, Rn. 18 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 - sowie vom 24.9.2008 - VIII ZR 192/06 -, jeweils juris].

    Ein quasi stichtagsbezogener Ausschluss jeglicher Fortführungshaftung nach Insolvenzeröffnung finde jedenfalls in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtfertigung einer einschränkenden Auslegung des § 25 HGB keine Stütze.[Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 -, juris, Rn. 15 - 19][Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 -, juris, Rn. 15 - 19].

    Denn das Privileg der Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann greifen, wenn "aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwertet" wird.[Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 -, juris, Rn. 17][Vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 -, juris, Rn. 17] Dies ist vorliegend indes gerade nicht passiert.

  • LAG Hamm, 06.04.2016 - 2 Sa 1395/15

    Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung gem. § 25 HGB bei Firmenerwerb in der …

    Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, BB 2014, 207 m. Anm. Goschler; Versäumnisurteil v. 28.11.2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002;… Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 25 HGB Rdnr. 15 ff. m.w.N.).

    Rn. 39 Nach allgemeiner Ansicht muss § 25 Abs. 1 S. 1 HGB mit der darin angeordneten Fortführungshaftung bei Unternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter einschränkend ausgelegt werden und kann danach keine Anwendung finden, wenn der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwertet (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, BB 2014, 207 m. Anm. Goschler; Versäumnisurteil v. 28.11.2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002;… Burgard in Staub, HGB Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 25 HGB Rdnr. 46;… Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 25 HGB Rdnr. 11;… Hopt in Baumbach/Hopt § 25 HGB Rdnr. 4, 36. Aufl. 2014).

    Rn. 40 Außerdem würde die Annahme einer Fortsetzungshaftung nach § 25 HGB im Falle einer Eigenverwaltung auch zu einer systemwidrigen Bevorzugung einzelner hierdurch begünstigter Insolvenzgläubiger unter gleichzeitiger Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger führen, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hätten, was ebenfalls Grund für die Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 25 HGB ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, BB 2014, 207 m. Anm. Goschler).

  • OLG Jena, 08.12.2015 - 5 U 1042/12

    Internationales Kaufrecht: Schadenersatzanspruch wegen der Weitergabe von …

    Dies ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 S.4 a. F. EGBGB in Verbindung mit Art. 27 ff a.F. EGBGB (vgl. BGH, Urt. vom 23.10.2013, VIII ZR 423/12, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 30.05.2014 - 19 U 165/13

    Voraussetzungen der Haftung wegen Unternehmensfortführung

    Erforderlich ist nur die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung, unabhängig davon, ob zwischen altem und neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die Fortführung lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH NJW 2006, 1001 ff; BGH NJW-RR 2009, 820 ff; jüngst BGH NZI 2014, 81 ff).

    Rn. 67 Ob § 25 Abs. 1 S. 1 HGB überhaupt anwendbar ist, weil die Beklagte zu 1) ein Unternehmen tatsächlich fortführt, für das nach Gründung und Eintragung der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann - ungeachtet dessen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der Anwendbarkeit von § 25 HGB nicht entgegen steht, dass ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens lediglich tatsächlich fortgeführt wird, ohne dass diese Fortführung vom Insolvenzverwalter abgeleitet ist (BGH NZI 2014, 81 ff) - dahinstehen.

  • OLG Celle, 29.10.2024 - 14 U 195/24

    Arrest; Dinglicher Arrest; Betrug; Firmenbestattung; Firmenkauf; Firmenverkauf; …

    Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (BGH, Versäumnisurt. v. 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, NZG 2014, 511 Rn. 15, beck-online).

    Ob dieser in den Augen des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen Unternehmens hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zu Grunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung lediglich tatsächlich erfolgt ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 23.10.2013 - VIII ZR 423/12, Rn. 15 mwN, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 2 S 1501/16

    Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für rückständige …

    Ob der Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteile vom 10.10.1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475 unter a; vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 -, juris; vom 24.09.2008 - VIII ZR 192/06 -, juris Rn.13; vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 -, juris Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • OLG Jena, 29.04.2015 - 2 U 179/14

    Internationaler Warenkauf - Schadenersatzanspruch aufgrund Störfall

    Richtig ist dabei zunächst der Ansatz, dass sich die Verjährung nach nationalem Recht richtet, da das CISG insoweit keine eigenen Verjährungsregelungen kennt (BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 -, juris Rn. 22;… Magnus, in: Staudinger (2013), Art. 74 CISG Rn. 58), da weder Deutschland noch I dem UN-Übereinkommen vom 14.06.1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf beigetreten sind (vgl. die Aufstellung von UNCITRAL über den "Status Convention on die Limitation Period in the International Sale of Goods").
  • OLG Hamm, 21.11.2024 - 18 U 105/24

    Erneute Einlagerung und Aufwendungsersatz

  • ArbG Paderborn, 02.09.2015 - 4 Ca 990/15

    Sozialplanabfindung, Vergütungsanspruch, Beiträge zur Pensionskasse, Kauf aus der …

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