Rechtsprechung
| BGH, 19.05.2022 - IX ZR 67/21 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Geltendmachung der Schadensersatzforderungen von Genussrechts-Kapitalanlegern im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 38 InsO, § 39 InsO, § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB
Geltendmachung der Schadensersatzforderungen von Genussrechts-Kapitalanlegern im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH - IWW
- Wolters Kluwer
Feststellung einer Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung ( i.V.m., ) im Range des § 38 InsO zur Insolvenztabelle
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Feststellung einer Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung ( i.V.m., ) im Range des § 38 InsO zur Insolvenztabelle
- rechtsportal.de
Feststellung einer Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung ( i.V.m., ) im Range des § 38 InsO zur Insolvenztabelle
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
Geltendmachung der Schadensersatzforderungen von Anlegern im Insolvenzverfahren
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 05.02.2020 - 17 O 128/19
- OLG Frankfurt, 31.03.2021 - 29 U 58/20
- BGH, 19.05.2022 - IX ZR 67/21
Papierfundstellen
- ZIP 2022, 1932
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft …
Auszug aus BGH, 19.05.2022 - IX ZR 67/21
Der solchermaßen geschädigte Anleger ist in seiner Eigenschaft als Drittgläubiger betroffen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) und als solcher im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB (Naturalrestitution) so zu stellen, als hätte er die Anlageentscheidung nicht getroffen; er kann also die Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. - BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03
Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe
Auszug aus BGH, 19.05.2022 - IX ZR 67/21
Diese Grundsätze stehen aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet; denn demjenigen, der sich aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen - wie im vorliegenden Fall wegen Eingehungsbetruges - schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugutekommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04, ZIP 2006, 279; Senatsurteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764 mwN). - BGH, 19.12.2005 - II ZR 234/04
Ansprüche des Anlegers bei Rückabwicklung einer zweigliedrigen stillen …
Auszug aus BGH, 19.05.2022 - IX ZR 67/21
Diese Grundsätze stehen aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet; denn demjenigen, der sich aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen - wie im vorliegenden Fall wegen Eingehungsbetruges - schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugutekommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04, ZIP 2006, 279; Senatsurteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764 mwN).
- OLG München, 17.09.2024 - 5 U 7318/22
Stellung von Wirecard-Aktionären im Insolvenzverfahren
Rn. 78 3. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die unter Ziffer B.I.1a) zitierte EMTV-Entscheidung hat der BGH mit Beschluss vom 19.05.2022 (Az. IX ZR 67/21, im Anschluss an den unveröffentlichen Hinweisbeschluss des BGH vom 29.06.2006 - II ZR 334/05) die Grundsätze der EMTVEntscheidung für die Konstellation der betrügerischen Veranlassung eines Anlegers zum Erwerb nachrangiger Genussrechte in die Situation der Insolvenz übertragen.Wörtlich heißt es insoweit (BGH, Beschluss vom 19.05.2022, a.a.O., Rn.5):.
Demjenigen, der sich aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder auf sonstige Weise (Eingehungsbetrug) schadensersatzpflichtig gemacht habe, dürfe es nicht zugutekommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt sei (Beschluss vom 19.05.2022, a.a.O., Rn. 6).
Darüber hinaus ist auch der durch arglistige Täuschung erst zur Zeichnung seiner Anlage bestimmte Anleger in der Insolvenz der Gesellschaft "in seiner Eigenschaft als Drittgläubiger" betroffen (BGH, Beschluss vom 19.05.2022, IX ZR 67/21) mit der Folge einer insolvenzrechtlichen Einordnung als Insolvenzforderung gem. § 38 InsO.
Rn. 81 a) Die Grundsätze der EMTV-Entscheidung gelten nicht allein für die werbende Gesellschaft, sonst wären diese in der die Insolvenzkonstellation betreffenden Entscheidung des BGH vom 19.05.2022 - IX ZR 67/21 - nicht ausdrücklich zitiert worden.
Der Einwand der Beklagten, dass die Entscheidung des BGH vom 19.05.2022 - IX ZR 67/21 - für die Ersatzansprüche getäuschter Aktionäre in der Insolvenz irrelevant sei, überzeugt daher nicht.
Zwar bezieht sich die Entscheidung des IX. Senats vom 19.05.2022 (IX ZR 67/21) auf den arglistig geschädigten Genussrechtsinhaber in der Insolvenz der GmbH und damit auf einen in Fremdkapital investierten Anleger.
Rn. 83 Im Gegenteil ist aus der Tatsache, dass der IX. Zivilsenat des BGH in der Entscheidung vom 19.05.2022 (IX ZR 67/21) ausdrücklich auf die EMTV-Entscheidung verweist und diese zum Bestandteil seiner Gründe macht, der Schluss zu ziehen, dass in der Insolvenz der Gesellschaft für die Einordnung der Schadensersatzansprüche der auf betrügerische Weise zum Erwerb der Anlage veranlassten Anleger weder die Investitionsentscheidung in die Anlageklasse, differenziert nach Eigen- oder Fremdkapital, noch die Differenzierung innerhalb der Täuschung in einen täuschungsbedingten und einen täuschungsfreien Teil der Entscheidung vorzunehmen ist.
Auch im entschiedenen Fall (BGH IX ZR 67/21) hat der Anleger die Entscheidung hinsichtlich der Nachrangigkeit des Genussrechtskapitals irrtumsfrei getroffen; getäuscht wurde er über die Entwicklung der Einnahmen der Gesellschaft und die Prosperität des Anlageunternehmens (vgl. im Vorausgang zu BGH, Beschluss vom 19.05.2022, IX ZR 67/21: OLG Frankfurt…, Urteil vom 31.03.2021 - 29 U 58/20 - Rz. 46, 59, juris).
Rn. 84 b) Der BGH hat in den genannten Entscheidungen, insbesondere in einer Zusammenschau der sog. EMTV-Entscheidung (II ZR 287/02) und dem Beschluss vom 19.05.2022 (IX ZR 67/21), der der EMTV-Entscheidung Bedeutung über den Zustand der werbenden Aktiengesellschaft hinaus für die Insolvenz gibt, die Position der Schadensersatzansprüche der auf dem Weg zum (derivativen) Erwerb getäuschten Anleger (und durch ausdrücklichen Verweis auch: Aktionäre) klar umrissen und ihnen zugebilligt, dass sie der Gesellschaft in der Eigenschaft von Drittgläubigern gegenüberstehen.
Dem Schutz der Willensfreiheit des Aktionärs vor einer kapitalmarktbezogenen sittenwidrigen Beeinträchtigung wird primäre Bedeutung und Vorrang vor den aktienrechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsätzen eingeräumt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2022 - IX ZR 67/21 -, Rn. 5).
Auch wenn es sich bei der Differenzierung nach sog. "Gläubigerrechten" um neben den "Drittgläubigerrechten" und "mitgliedschaftlichen Rechten" in der Insolvenz um eine dritte Differenzierung ("Zwischenstellung") handelt, die ebenso wie die "mitgliedschaftlichen Rechte" zu einer insolvenzrechtlichen Einordnung gem. § 199 S. 2 InsO führen, hat der IX. Senat in der zitierten Entscheidung vom 19.05.2022 (BGH IX ZR 67/21), in der er die EMTV-Entscheidung in die Insolvenzsituation transferiert hat, die Schadensersatzansprüche der auf dem Weg zur Anlage getäuschten Anleger gerade nicht als "Gläubigerrechte" mit fortbestehenden mitgliedschaftlichen Bindungen definiert, sondern als "Drittgläubigerrechte" (mit der Folge des Rangs nach § 38 InsO).
Soweit der BGH im Urteil vom 28.01.2020 (…Az. II ZR 10/19, Rn. 17) die fortbestehenden kapitalerhaltungsrechtlichen Bindungen nach §§ 30, 31 GmbHG analog für den ausgeschiedenen Gesellschafter betont wie auch dessen fortbestehende Finanzierungsverantwortung, ergeben sich aus den hier relevanten Entscheidungen (BGH II ZR 282/22 und BGH IX ZR 67/21) keinerlei entsprechende Anhaltspunkte, das Gegenteil ist der Fall.
Der BGH hat mit seinen vorgenannten Entscheidungen (EMTV, II ZR 287/02, und Beschluss vom 19.05.2022, IX ZR 67/21) gerade die mitgliedschaftlichen Bindungen der Schadensersatzansprüche auf dem Weg zur Zeichnung der Anlage getäuschter Anleger aufgehoben bzw. verneint.
Der Ersatzanspruch hat seine Wurzel nicht in dem Gesellschaftsvertrag, sondern in den schädigenden Ereignissen, die zur schädigenden Vermögensdisposition führten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2022 - IX ZR 67/21 - Rn. 5, juris).
Die Überlegung ist jedoch angesichts der bereits erfolgten Ausführungen, wonach der deliktische Schadensersatzanspruch der Klägerin unabhängig von deren Aktionärsstellung besteht und auch nicht "denknotwendig mit dieser verbunden" ist, sowie den zitierten BGH - Entscheidungen (EMTV Urteil vom 09.05.2005, II ZR 287/02; Beschluss vom 19.05.2022, IX ZR 67/21), in denen nach dem Verständnis des Senats die mitgliedschaftlichen Bindungen des Ersatzanspruchs der Klägerin in der Insolvenz mit den Konsequenzen hinsichtlich des Aspekts des Haftkapitals gerade aufgehoben wurden, vorliegend nicht durchgreifend.
§ 199 InsO selbst enthält keine explizite Regelung dergestalt, wonach die außerhalb der Insolvenz aufgehobenen mitgliedschaftlichen Bindungen in der Insolvenz wieder eingreifen und das Insolvenzrecht gesellschaftsrechtliche Wertungen, die der BGH, wie ausgeführt, mit der Entscheidung vom 19.05.2022 (BGH IX ZR 67/21) in die Insolvenzsituation der Gesellschaft übertragen hat, aufhebt.
Rn. 101 Wie ebenfalls bereits ausgeführt, hilft hier auch die durch die Beklagtenseite vorgenommene Einordnung der deliktischen Schadensersatzansprüche als "Gläubigerrechte" und damit Ansprüchen, die trotz ihrer Verselbständigung ihren gesellschaftsrechtlichen Sinngehalt behalten haben (vgl. BGH…, Urteil vom 28.01.2020 - II ZR 10/19 - Rn. 29), nicht weiter, denn diese Einordnung ist angesichts des Beschlusses vom 19.05.2022 (IX ZR 67/21) nicht haltbar.
Rn. 114 2. Verfestigt hat sich diese Rechtsprechung weiter durch die Entscheidungen (Hinweisbeschluss vom 29.05.2006 - II ZR 334/05 und Beschluss vom 19.05.2022 - IX ZR 67/21 -, Rn. 6), in denen der BGH unter ausdrücklichem Verweis auf die EMTV-Entscheidung für den arglistig getäuschten Genussrechtsinhaber ausführt, dass selbst unter der Prämisse der Anwendbarkeit der Grundsätze der stillen Gesellschaft diese nach der neueren Rechtsprechung des BGH einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage nicht entgegenstehe, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet sei, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet; denn demjenigen, der sich aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht habe, dürfe es nicht zugutekommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt sei.
- BGH, 13.11.2025 - IX ZR 127/24
Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen …
Dies gelte auch in der Insolvenz der Gesellschaft, wie sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2022 (IX ZR 67/21) ergebe.Dies habe sich durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2006 (II ZR 334/05) und vom 19. Mai 2022 (IX ZR 67/21) verfestigt.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs betrafen entweder Schadensersatzansprüche von Aktionären gegen werbende Gesellschaften außerhalb der Insolvenz (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, Hirmann,ZIP 2014, 121; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358) oder Schadensersatzansprüche von Genussrechtsgläubigern als Fremdkapitalgeber, die nicht an dem Schuldner beteiligt waren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - II ZR 334/05, nicht veröffentlicht; vom 19. Mai 2022 - IX ZR 67/21 ,ZIP 2022, 1932).
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs betrafen entweder Schadensersatzansprüche von Aktionären gegen werbende Gesellschaften außerhalb der Insolvenz (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, Hirmann,ZIP 2014, 121; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358) oder Schadensersatzansprüche von Genussrechtsgläubigern als Fremdkapitalgeber, die nicht an dem Schuldner beteiligt waren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - II ZR 334/05, nicht veröffentlicht; vom 19. Mai 2022 - IX ZR 67/21 ,ZIP 2022, 1932).
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs betrafen entweder Schadensersatzansprüche von Aktionären gegen werbende Gesellschaften außerhalb der Insolvenz (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-174/12, Hirmann,ZIP 2014, 121; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 ,WM 2005, 1358) oder Schadensersatzansprüche von Genussrechtsgläubigern als Fremdkapitalgeber, die nicht an dem Schuldner beteiligt waren (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - II ZR 334/05, nicht veröffentlicht; vom 19. Mai 2022 - IX ZR 67/21 ,ZIP 2022, 1932).
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