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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.11.1997

Rechtsprechung
   BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10
BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 (https://dejure.org/1998,10)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 (https://dejure.org/1998,10)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 (https://dejure.org/1998,10)
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Kindergartengebühr IV

Art. 2 Abs. 1 GG, Gesetzgebungskompetenz, Art. 75, 105 GG;

Art. 3 Abs. 1 GG, sachlicher Grund für Gebührenstaffelung, soziale Gesichtspunkte sind berücksichtigungsfähig

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com
  • DFR

    Kindergartenbeiträge

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Einkommensabhängige Staffelung von Kindergartenbeiträgen ist verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kommunalabgaben; einkommensabhängige Staffelung von Kindergartenbeiträgen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1 GG
    Gebührenstaffelung nach Einkommen bei Kindergärten verfassungsgemäß

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 332
  • NJW 1998, 2128
  • NVwZ 1998, 834 (Ls.)
  • FamRZ 1998, 887
  • DVBl 1998, 699
  • DÖV 1998, 729
  • ZKF 1998, 179
 
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Wird zitiert von ... (424)Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Gebührengesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97
    Sie bleibt an die individuelle Inanspruchnahme einer staatlichen Infrastruktureinrichtung geknüpft und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

    Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß Gebühren für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe muß sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 85, 337 ).

    Art. 3 Abs. 1 GG steht weder einer Unterdeckung noch einer Überdeckung der Kosten durch die Gebühren von vornherein entgegen (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

    Mit einer Gebührenregelung dürfen neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden; auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in Gebührenmaßstäben niederschlagen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ; 85, 337 ).

    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97
    Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß Gebühren für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe muß sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 85, 337 ).

    Mit einer Gebührenregelung dürfen neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden; auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in Gebührenmaßstäben niederschlagen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ; 85, 337 ).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97
    Rn. 36 Der Begriff der öffentlichen Fürsorge ist nicht eng auszulegen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG muß er dafür sorgen, daß Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 88, 203 ).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Geschützt ist insbesondere der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil in Form einer Geldleistungspflicht belastet zu werden, die nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 97, 332 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht …

    c) Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 107, 133 ; 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom …

    Eine enge Verzahnung und ein geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 97, 332 ).

    Eine Teilregelung, die bei isolierter Betrachtung einer Materie zuzurechnen wäre, für die der Kompetenzträger nicht zuständig ist, kann daher gleichwohl in seine Kompetenz fallen, wenn sie mit dem kompetenzbegründenden Schwerpunkt der Gesamtregelung derart eng verzahnt ist, dass sie als Teil dieser Gesamtregelung erscheint (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 97, 332 ; 98, 265 ; 138, 261 ).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97   

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https://dejure.org/1997,1834
BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97 (https://dejure.org/1997,1834)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 (https://dejure.org/1997,1834)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 (https://dejure.org/1997,1834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine

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  • Judicialis

    GG Art. 105 Abs. 2 a

  • Wolters Kluwer

    Hundesteuer - Örtliche Aufwandsteuer - Halterbegriff - Steuerpflicht für den Hund eines Haushaltsmitglieds

  • rechtsportal.de

    Steuerrecht - Hundesteuer als örtlichen Aufwandsteuer, Schuldner der Hundesteuer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZKF 1998, 179
 
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Wird zitiert von ... (31)Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 72.90

    Ausgestaltung der steuerrechtlichen Qualifizierung der Hundesteuer als …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits entschieden (vgl. Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2 f. und Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 3 )r.

    Aus welchen Gründen sich der Kläger an den erforderlichen Aufwendungen für deren Hund beteiligt oder beteiligt hat, ist unerheblich (vgl. Beschluß vom 31. Oktober 1990, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1991 - 2 S 1370/91

    Hundesteuerpflicht - Steuerschuldner in Mehrpersonenhaushalten

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97
    Die danach verbleibenden Sachverhalte lassen typischerweise den Schluß zu, daß das herangezogene Haushaltsmitglied an den Aufwendungen, die die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt notwendigerweise erfordert, zumindest in gewissem Umfang beteiligt und deshalb auch ihm - unabhängig von der für den steuerrechtlichen Halterbegriff unerheblichen Eigentumsfrage - die Haltung des Tieres zuzurechnen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1991 - 2 S 1370/91 - VBlBW 1992, 221 ).

    Vergleichbare landesrechtliche Regelungen sind in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28. Januar 1982 - 2 S 1373/81 - ZKF 1983, 34 und vorn 27. November 1991, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 - JURIS-DOK Nr. 509192 MittNWStGB 1997, 130; vgl. a, Hatopp, KStZ 1982, 145 und Eigenthaler, KStZ 1987, 61 ff. jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15 ; BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15 ; BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1997 - 22 A 2455/96

    Hundesteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97
    Vergleichbare landesrechtliche Regelungen sind in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht in Zweifel gezogen worden (…vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28. Januar 1982 - 2 S 1373/81 - ZKF 1983, 34 und vorn 27. November 1991, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 - JURIS-DOK Nr. 509192 MittNWStGB 1997, 130; vgl. a, Hatopp, KStZ 1982, 145 und Eigenthaler, KStZ 1987, 61 ff. jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15 ; BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ).
  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits entschieden (vgl. Beschluß vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2 f. und Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 3 )r.
  • BVerwG, 03.05.1995 - 1 B 222.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen …

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97
    Der bloße Hinweis darauf, daß landesrechtliche Bestimmungen mit dem - in seiner Bedeutung unstreitigen - Bundesrecht nicht in Einklang stünden und die gegenteilige Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb falsch sei, genügt hierfür nicht (stRspr, vgl. Beschluß vom 3. Mai 1995 - BVerwG 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.10.1959 - VII C 97.58

    Höhere Hundesteuer für zweiten Hund bei Ehegatten

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht - allerdings in erster Linie unter dem Blickwinkel der Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG - landesrechtliche Regelungen für verfassungsgemäß erachtet, die die Steuerpflicht für Hunde, die in einem Haushalt gehalten werden, unabhängig davon vorsahen, ob der Hund von dem herangezogenen Haushaltsmitglied, dessen Ehepartner, sonstigen Familienangehörigen oder einer in den Haushalt aufgenommenen nicht familienzugehörigen Person - wie zum Beispiel der Lebensgefährtin in einem eheähnlichen Verhältnis - angeschafft worden ist (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VII C 97.58 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 2 S. 2 ;… Beschluß vom 7. Juli 1975 - BVerwG VII B 44.74 - Buchholz, a.a.O., Nr. 3 S. 1 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.1982 - 2 S 1373/81

    Hundesteuer; progressive Besteuerung; Ehegattenhaushalt; Gesamtschuldner

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97
    Vergleichbare landesrechtliche Regelungen sind in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28. Januar 1982 - 2 S 1373/81 - ZKF 1983, 34 und vorn 27. November 1991, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 - JURIS-DOK Nr. 509192 MittNWStGB 1997, 130; vgl. a, Hatopp, KStZ 1982, 145 und Eigenthaler, KStZ 1987, 61 ff. jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.07.1997 - 4 B 96.3575
  • BVerwG, 07.07.1975 - VII B 44.74
  • BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07

    Aufwandsteuer, Hundesteuer, Steuerpflicht, Bundespolizei, Diensthund, …

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997- BVerwG 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 ; Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18).

    Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - erfordert (vgl. nur etwa Beschluss vom 28. November 1997 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06

    Besteuerung der aus Tierschutzgründen betriebenen Hundehaltung

    Die Auslegung des Begriffs "Halter eines Hundes" ist im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Hundesteuer als eine der traditionellen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - KStZ 1999, 36).

    Für den steuerrechtlichen Halterbegriff ist es zunächst unerheblich, dass Eigentümer der Tiere der Verein "Aktiv für Tiere e.V." ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997, aaO).

  • VG Gelsenkirchen, 10.07.2012 - 18 K 657/12

    Hundesteuer, Aufwandbegriff, Ergotherapie, Therapiehund, berufsbedingte …

    Rn. 29 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90 -, vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 -, und vom 2. November 2006, - 10 B 4.06 -, jeweils juris; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff.; OVG NRW, Urteile vom 8. Juni 2010 - 14 A 3020/08 - und - 14 A 3021/08 -, jeweils juris.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 6 A 11242/13

    Hundesteuer; fiktive Hundehaltereigenschaft bei Aufnahme eines Hundes in einen …

    Hiernach gewährt eine Person einem Hund namentlich dann "Obdach", wenn die baulich-räumlichen Verhältnisse so beschaffen sind, dass der Hund typischerweise nur mit ihrem Wissen und Wollen (vgl. dahingehend BayVGH…, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 4 ZB 07.2376 -, juris Rn. 8 f.) in den Haushalt aufgenommen werden kann, wenn also die baulich-räumlichen Verhältnisse so beschaffen sind, dass die Aufnahme des Hundes in den Haushalt die Duldung oder das Einvernehmen des herangezogenen Haushaltsmitglieds voraussetzt (vgl. in diese Richtung BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224/97 -, juris Rn. 9).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 6 A 10865/08

    Zur gesamtschuldnerischen Heranziehung des Mitgliedes einer häuslichen …

    Eine solche Normierungspraxis, bei der der tatsächliche Hundehalter in der Schwebe bleibt, ist jedoch dem Satzungsgeber nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 - KStZ 1999, 36 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 4 ZB 07.2376 - und Beschluss vom 14. Juli 1997 - 4 B 96.3575 -juris; HessVGH, Urteil vom 29. März 2000 - 5 UE 2111/97 - NVwZ 2000, 958 f.) im Rahmen der ihm im steuerlichen Massengeschäft zuzubilligenden Generalisierungs- und Typisierungsfreiheit grundsätzlich erlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [354 f.]).

    Dies ist hier aber nicht der Fall, denn die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt setzt regelmäßig die Duldung oder das Einvernehmen der anderen Haushaltsmitglieder voraus, so dass sie sich den Aufwand der Tierhaltung in gewissem Umfange zurechnen lassen müssen (so BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997, a.a.O. S. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 2 S 2738/11

    Hundesteuer - zur Haltereigenschaft und zum Zwingerprivileg

    Da es sich bei der Erhebung von Steuern um einen Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -).

    Demzufolge ist es im Rahmen der danach zulässigen Typisierung unerheblich, welcher Haushaltsangehörige ein Tier tatsächlich pflegt und versorgt oder die finanziellen Aufwendungen der Hundehaltung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -).

  • VG Wiesbaden, 06.03.2017 - 1 K 919/16

    Erhöhung der Hundesteuer in Wiesbaden

    Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf "Luxusgegenstände" (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, zitiert nach Juris).
  • VGH Hessen, 25.06.2003 - 5 UE 1174/01

    Hundesteuer unabhängig von privater oder beruflicher Veranlassung

    Die Besteuerung des Haltens von Hunden gilt als eine der traditionellen Aufwandsteuern (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5 = ZKF 1998, 179;… Beschluss vom 31. Oktober 1990, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 2 S 2113/00 -, BWGZ 2003, 297).
  • BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 4.06

    Hundesteuerpflicht von Landwirten

    Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. Beschlüsse vom 28. November 1997 - BVerwG 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5, vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2 f.).
  • OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 9 LA 27/18

    Aufwand; tatsächliche Aufwendungen; Erstattung; tatsächliche Finanzierung; …

    Die Erhebung der Aufwandsteuer betrifft nicht allein die Einkommensverwendung zur Befriedigung von Luxusbedürfnissen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - juris Rn. 6).

    Der einen zusätzlichen Vermögensaufwand markierende Begriff des "Haltens" ist im Übrigen unabhängig von der zivilrechtlichen Eigentumsfrage (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997, a. a. O., Rn. 7).

  • VGH Hessen, 05.07.2006 - 5 UZ 1006/06

    Hundesteuer für einen zeitweise zu Hause gehaltenen Diensthund

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2018 - 14 A 222/17

    Bestimmen zum steuerpflichtigen Hundehalter durch Aufnahme eines Hundes in seinen …

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - 2 S 3006/20

    Hundesteuerpflicht eines Tierschutzvereins als Halter von 18 Hunden

  • VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10

    Hundesteuer; Verdoppelung des Hundesteuersatzes; erdrosselnde Wirkung verneint

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08

    Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt

  • BVerwG, 20.12.2021 - 9 B 25.21

    Heranziehung eines Halters zur Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer i.R.d. …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 M 182/21

    Gesamtschuldnerische Haftung für eine Hundesteuerschuld

  • BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 5.06

    Beurteilung der Hundesteuerpflicht bei sowohl zu betrieblichen Zwecken als auch …

  • BVerwG, 20.12.2021 - 9 B 24.21

    Gnadenhof auf dem Grundstück der Klägerin; Begriff des Hundehalters im Sinne der …

  • VG Arnsberg, 07.03.2003 - 3 K 1076/02

    Hundesteuer

  • VG Münster, 26.10.2017 - 8 K 1158/16
  • VG Stuttgart, 07.02.2006 - 11 K 3598/04
  • VGH Hessen, 29.03.2000 - 5 UE 2111/97

    Steuerschuldner bei Hundesteuer

  • VG Köln, 23.09.2020 - 24 K 2580/18
  • VG Gelsenkirchen, 13.04.2010 - 18 K 3521/07

    Rechtmäßigkeit eines Hundesteuerbescheids bezüglich eines American Shaffordshire …

  • VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16

    Hundehalter ist steuerrechtlich nur, wer tatsächlich Aufwendungen für den Hund …

  • OVG Sachsen, 12.06.2012 - 4 A 520/10

    Hundesteuer, Zwingersteuer, Neuveranlagung, erschwerte Voraussetzungen für …

  • VG Meiningen, 23.10.2019 - 5 K 307/17

    Hundesteuerpflicht für die Haltung von Hunden auf einem Gestüt

  • VG Stade, 04.11.2003 - 1 A 921/03

    Mehrere Hundehalter in einem Haushalt sind Gesamtschuldner hinsichtlich der …

  • VG Köln, 17.04.2019 - 24 K 5801/17
  • VG Halle, 21.09.2005 - 5 A 213/03
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