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   LG Frankfurt/Main, 30.05.2006 - 2-11 S 283/04, 2/11 S 283/04   

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https://dejure.org/2006,31327
LG Frankfurt/Main, 30.05.2006 - 2-11 S 283/04, 2/11 S 283/04 (https://dejure.org/2006,31327)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2006 - 2-11 S 283/04, 2/11 S 283/04 (https://dejure.org/2006,31327)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - 2-11 S 283/04, 2/11 S 283/04 (https://dejure.org/2006,31327)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Zur Sorgfaltspflicht beim Abbrennen von Wunderkerzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    §§ 276, 280 Abs. 1, 323, 326, 535, 823 Abs. 1 BGB
    Zur Haftung eines Mieters bei einem durch Wunderkerzen herbeigeführten Brand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2006, 776
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04

    Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2006 - 11 S 283/04
    Wenn ein Schaden beim Mietgebrauch entstanden ist und Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt nach gefestigter Rechtsprechung der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat (vgl. BGH NJW-RR 2005, 381-384 m.w.N., BGH NJW 1998, 594-595).

    Die Kammer hat sich hierbei maßgeblich an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2004 (NJW-RR 2005, 381-384) orientiert.

    Die Kammer ist in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des Mietzinsanspruchs für den Zeitraum, der grundsätzlich von der Mietausfallversicherung abgedeckt wird, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2004 (NJW-RR 2005, 381-384) gefolgt.

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2006 - 11 S 283/04
    (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256, Rn. 7 c; std. Rspr. d. BGH, vgl. NJW-RR 2004, 79-81).
  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95

    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2006 - 11 S 283/04
    Im übrigen konnte auch zuvor schon nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 13.12.1995, NJW 1996, 715, 717) zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter bei der Beschädigung der Mieträume auch dann, wenn er im Rahmen der Nebenkosten die Kosten der Gebäudeversicherung anteilig zu tragen hatte, Schadenersatz zu leisten hat, übertragen werden kann auf die Frage, ob der Mieter nach § 326 Abs. 6 BGB zur Gegenleistung in Form der Mietzahlungen verpflichtet bleibt bzw. ob er wegen Unbewohnbarkeit des Mietobjektes gemäß § 536 BGB den Mietzins mindern kann.
  • BGH, 13.12.1991 - LwZR 5/91

    Wiederaufbau durch Brand zerstörter Gebäuden bei verpachtetem Anwesen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2006 - 11 S 283/04
    56 So ist zunächst bereits zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt verpflichtet war, das Wohnhaus wieder wie früher aufzubauen (vgl. Urteil des BGH vom 13.12.1991, NJW 1992, 1036).
  • BGH, 26.11.1997 - XII ZR 28/96

    Beweislast für die Ursächlichkeit einer Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs im

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2006 - 11 S 283/04
    Wenn ein Schaden beim Mietgebrauch entstanden ist und Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt sind, trägt nach gefestigter Rechtsprechung der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat (vgl. BGH NJW-RR 2005, 381-384 m.w.N., BGH NJW 1998, 594-595).
  • BGH, 01.12.2004 - XII ZB 164/03

    Anforderungen an die Führung des Fristenkalenders; Notierung von Fristen für die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 30.05.2006 - 11 S 283/04
    35 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags und unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2004 (NJW-RR 2005, 498-500), in der das Gericht von der früher von ihm vertretenen haftungsrechtlichen Lösung, nach der dem Mietvertrag wegen der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung der (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursachung versicherter Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu entnehmen ist, ausdrücklich abgerückt ist.
  • BGH, 21.01.2014 - VIII ZR 48/13

    Wohnraummiete: Vorrangige Pflicht des Vermieters zur Inanspruchnahme des

    a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte, da sie die Zerstörung der Mietsache zu vertreten hat, gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB bis Oktober 2009 weiterhin zur Zahlung der Miete oder jedenfalls einer Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB verpflichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf, RuS 2004, 23; LG Frankfurt am Main, ZMR 2006, 776 und 779; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 543 BGB Rn. 50; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 378; Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 9. Aufl., VGB 2008/2010 A, § 9 Rn. 2; Veith/Gräfe/Hoenicke, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl., § 2 Rn. 64).
  • AG Berlin-Wedding, 10.02.2015 - 11 C 103/14

    Stromdiebstahl: Fristlose Kündigung!

    Dabei handelt es sich jedenfalls um eine Überlassung des Gebrauchs an den Besucher im Sinne des § 540 Abs. 2 BGB, wodurch der Beklagte zu 1. dessen Verschulden zu vertreten hat (vgl. Landgericht Frankfurt in ZMR 2006, 776 und Amtsgericht Hamburg-Altona in ZMR 2012, 587).
  • LG Bonn, 13.06.2013 - 6 S 188/12

    Verpflichtung eines Vermieters zur Inanspruchnahme seiner Gebäudeversicherung für

    Anzusetzen ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht bei der Frage, ob der Mietausfall selbst durch die Wohngebäudeversicherung zu erstatten wäre (so etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003, 4 U 13/13, zitiert nach juris; vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2006, 2-11 S 283/04, zitiert nach juris).
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