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| BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 172/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 43; ZPO § 319, § 567 Abs. 3
Rechtsmittel gegen die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - 482 UR II 168/99
- LG München I - 1 T 12739/99
- BayObLG, 15.09.1999 - 2Z BR 133/99
- BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 172/99
Papierfundstellen
- NZM 2000, 348
- ZMR 2000, 236
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.02.1989 - V ZB 25/88
Anfechtung von Berichtigungsbeschlüssen im Wohnungseigentumsverfahren
Auszug aus BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 172/99
Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen einen solchen Beschluß richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (BGHZ 106, 370 ff.; BayObLG WÜM 1989, 104). - BGH, 22.03.1990 - I ZB 14/89
Berichtigung eines Urteilsauspruchs - Unrichtigkeit - Mündliche Verhandlung - …
- BayObLG, 04.12.1991 - ZGS 1/91
Auszug aus BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 172/99
Es gilt hier nichts anderes als in anderen Fällen, in denen zur Schließung von Regelungslücken im Wohnungseigentumsverfahren Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend herangezogen werden (vgl. BayObLGZ 19 65, 137/139 zu § 320 ZPO ; BayObLG WuM 1993, 768 und WE 1995, 346 zu § 252 ZPO ; BayObLGZ 1991, 414/416 zur Versagung der Prozeßkostenhilfe). - BayObLG, 09.05.1985 - BReg. 1 Z 31/85
Auszug aus BayObLG, 09.12.1999 - 2Z BR 172/99
In Wohnungseigentumssachen kann ein Beschluß wegen offenbarer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO berichtigt werden (BayObLGZ 1985, 184/187 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 4.9.1986, BReg 2Z 85/86).
- BayObLG, 13.02.2003 - 2Z BR 16/03
Sofortige weitere Beschwerde gegen Berichtigungsbeschluss nach Zulassung
Dies betrifft nicht nur die Vorschrift des § 319 Abs. 3 ZPO , sondern auch die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit von Beschwerden (BayObLG NZM 2000, 348 m. w. N.). - BayObLG, 05.07.2001 - 2Z BR 104/01
Rechtsmittel gegen Berichtigungsbeschluss eines Landgerichts
Für die Anfechtbarkeit derartiger Entscheidungen gelten ebenfalls die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend (BGHZ 106, 370; BayObLG WuM 1998, 120; ZMR 2000, 236).
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