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Rechtsprechung
   BayObLG, 19.02.2004 - 2Z BR 219/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8025
BayObLG, 19.02.2004 - 2Z BR 219/03 (https://dejure.org/2004,8025)
BayObLG, Entscheidung vom 19.02.2004 - 2Z BR 219/03 (https://dejure.org/2004,8025)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 2Z BR 219/03 (https://dejure.org/2004,8025)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    BGB § 675; ; FGG § 12; ; WEG § 26; ; WEG § 28 Abs. 5; ; WEG § 43; ; WEG § 44

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit des Antrag auf Ungültigerklärung der Feststellung über Einhaltung der Ladungsfrist - Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Bestellung eines Schriftführers - Einschränkung der Darlegungslast im Beschlussanfechtungsverfahren - Erhöhung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ungültigerklärung der Abrechnung:Umfang der Darlegungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerdeberechtigung des ehemaligen Verwalters; Regelungsgehalt der festgestellten Einhaltung der Ladungsfrist; Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Wahl eines Schriftführers; Anfechtung eines Geschäftsordnungsbeschlusses; Formerfordernisse der Einladung zur ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2004, 794
  • ZMR 2005, 211
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 23.12.2002 - 2Z BR 89/02

    Eigentümerbeschluss zur Haftungsbeschränkung zugunsten des Verwalters

    Auszug aus BayObLG, 19.02.2004 - 2Z BR 219/03
    Es entspricht deshalb grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, einen durch einen laufenden Vertrag gebundenen Verwalter ohne Notwendigkeit zu begünstigen (vgl. BayObLGZ 2002, 422/425).
  • BayObLG, 09.06.1988 - BReg. 2 Z 12/88

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Abrechnung; Wohngeld; Zahlung; Verwalter; …

    Auszug aus BayObLG, 19.02.2004 - 2Z BR 219/03
    Die Heizkostenverordnung ist im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nicht bereits gemäß § 2 HeizkostenV kraft Gesetzes anwendbar, sondern gemäß § 3 HeizkostenV nur, wenn die Wohnungseigentümer dies durch Vereinbarung oder Beschluss geregelt haben (BayObLG ZMR 1988, 349 = WuM 1988, 332).
  • BayObLG, 23.03.2005 - 2Z BR 236/04

    Teilweise Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung - …

    Der Senat hat durch Entscheidung vom 19.2.2004 (2Z BR 219/03) auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers die Entscheidung des Landgerichts teilweise aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  • OLG München, 22.11.2006 - 34 Wx 55/06

    Beteiligte des Rechtsbeschwerdeverfahrens - kein wechselseitiger Anspruch der …

    Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wurde schließlich am 27.1.2006 zurückgenommen, nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht durch Entscheidungen vom 19.2.2004 (2Z BR 219/03 = ZMR 2005, 211) und vom 23.3.2005 (2Z BR 236/04 = ZMR 2005, 969) die in dem Verfahren ergangenen Beschwerdeentscheidungen aufgehoben und die Sache jeweils an das Landgericht zurückverwiesen hatte.
  • AG Köln, 17.01.2023 - 215 C 58/22

    Nachträgliche Erhöhung der Verwaltervergütung nur bei besonderem Anlass!

    Rn. 35 Im Ergebnis entspricht die hier vertretene Auffassung auch der teilweise vom Kläger angeführten älteren obergerichtlichen Rechtsprechung, die freilich strenger ist als das Gericht und statt guter Gründe für eine Vergütungserhöhung eine Gegenleistung des Verwalters fordert (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 2Z BR 219/03 -, Rn. 30, juris; vgl. auch OLG Frankfurt…, Beschluss vom 15. März 2005 - 20 W 153/03 -, Rn. 44, juris).
  • BayObLG, 23.03.2005 - 2Z BR 236/0

    Anforderungen an eine gerichtliche Teilungültigerklärung

    Der Senat hat durch Entscheidung vom 19.2.2004 (2Z BR 219/03) auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers die Entscheidung des Landgerichts teilweise aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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