Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 09.12.2009

Rechtsprechung
   BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2116
BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08 (https://dejure.org/2009,2116)
BAG, Entscheidung vom 10.11.2009 - 1 ABR 54/08 (https://dejure.org/2009,2116)
BAG, Entscheidung vom 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 (https://dejure.org/2009,2116)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gestaltung bestimmter Arbeitszeiten [hier: Umkleidezeit]

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung bei Arbeits- und Umkleidezeit

  • hensche.de

    Dienstkleidung, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Arbeitszeit

  • RA Kotz

    Dienstkleidung - Ankleiden gehört zur Arbeitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 253; ZPO § 256
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit [hier: Umkleidezeit]

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    An- und Umkleiden als Arbeitszeit?

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Aktuelle Probleme zur Mitbestimmung bei Dienstkleidung und Vergütung von Umkleidezeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitskleidung - oder: Umziehen als Arbeitszeit

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ankleiden mit auffälliger Dienstkleidung ist Arbeitszeit

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Beim Tragen von Arbeitskleidung - Die Arbeitszeit beginnt in der Umkleide

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Arbeitskleidung und Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ankleiden ist in manchen Fällen Arbeitszeit

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Ist das An- und Ausziehen der Firmenkleidung Arbeitszeit?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Um- und Ankleide auffälliger Arbeitskleidung gehört zur Arbeitszeit - Voraussetzung ist Fremdnützigkeit der Arbeitskleidung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Arbeitskleidung und Arbeitszeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorgeschriebene Dienstkleidung: Mitbestimmung des Betriebsrats für Umkleidezeiten?

  • wkblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Reizthemen im Arbeitsrecht: Gehört das Umkleiden zur Arbeitszeit?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 308
  • DB 2010, 454
  • NZA-RR 2010, 301
  • ZTR 2010, 214
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 5/06

    Mitbestimmung bei Dienstreisen

    Auszug aus BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08
    Eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Lage der Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeit außerhalb des festgelegten Zeitraums erbringt oder erbringen soll (Senat 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - Rn. 26 f., BAGE 120, 162).
  • LAG Hamm, 23.04.2008 - 10 TaBV 131/07

    Mitbestimmung des Betriebsrats; Feststellungsinteresse; Beginn und Ende der

    Auszug aus BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. April 2008 - 10 TaBV 131/07 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:.
  • BAG, 01.07.2003 - 1 ABR 20/02

    Mitbestimmung bei bezahlten tariflichen Kurzpausen

    Auszug aus BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08
    Hierdurch entfällt das rechtliche Interesse des Betriebsrats an der beantragten gerichtlichen Feststellung eines Mitbestimmungsrechts schon deshalb nicht, weil die Einigungsstelle ihr Verfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zum Ruhen gebracht hat (vgl. Senat 1. Juli 2003 - 1 ABR 20/02 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 107, 1).
  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99

    Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08
    Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45, 51).
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Im Streitfall kommt hinzu, dass das Tragen der Berufs- und Bereichskleidung der Beschäftigten im OP-Bereich primär hygienischen Zwecken und damit betrieblichen Belangen der Beklagten dient (vgl. BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 15 ff., AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14; BVerwG 9. März 2012 - 6 P 27/10 - Rn. 22, NZA-RR 2012, 501; Buschmann/Ulber ArbZG 7. Aufl. § 2 Rn. 10; ErfK/Wank 12. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16; Schliemann ArbZG § 2 Rn. 32 ff.) .
  • BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 886/12

    Pausengewährung - Annahmeverzug

    Dementsprechend betrifft das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Lage der Grenze zwischen Arbeitszeit und Freizeit (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 14) .
  • BAG, 06.09.2017 - 5 AZR 382/16

    Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten

    Das Ankleiden mit einer vorgeschriebenen Dienstkleidung ist nur dann nicht lediglich fremdnützig und damit keine Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 15) .
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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7441
BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09 (https://dejure.org/2009,7441)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.2009 - 6 PB 35.09 (https://dejure.org/2009,7441)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - 6 PB 35.09 (https://dejure.org/2009,7441)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BPersVG § 9
    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes; Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 9
    Freihalten eines Arbeitsplatzes; Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Dauerarbeitsplatzes für einen Jugendvertreter bei einem öffentlichen Arbeitgeber bei Verpflichtung zum Freihalten einer Stelle für einen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rente auf Zeit beziehenen Arbeitnehmer; Regelung über ein Bestehen eines ...

  • rechtsportal.de

    BPersVG § 9
    Bestehen eines Dauerarbeitsplatzes für einen Jugendvertreter bei einem öffentlichen Arbeitgeber bei Verpflichtung zum Freihalten einer Stelle für einen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rente auf Zeit beziehenen Arbeitnehmer; Regelung über ein Bestehen eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2010, 336 (Ls.)
  • ZTR 2010, 214
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 30.05.2007 - 6 PB 1.07

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Besetzungssperre des

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09
    Dies wird in ständiger Senatsrechtsprechung unter der Voraussetzung bejaht, dass Ausnahmeregelungen in einer die Diskriminierung von Jugendvertretern ausschließenden Weise eng gefasst sind (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2001 BVerwG 6 PB 9.01 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22 S. 21 f., vom 30. Mai 2007 BVerwG 6 PB 1.07 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 28 und vom 22. September 2009 BVerwG 6 PB 26.09 juris Rn. 8 f.).

    Ob der Jugendvertreter unter eine derartige Ausnahmeregelung fällt, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2001 a.a.O. S. 22 und vom 30. Mai 2007 a.a.O. Rn. 4).

    Die Darstellung der gerichtlichen Überprüfung kann knapp ausfallen, wenn die Voraussetzungen für die Einbeziehung des Jugendvertreters in die Ausnahmeregelung offensichtlich nicht vorliegen (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2007 a.a.O. Rn. 4).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 6 PB 9.01

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09
    Dies wird in ständiger Senatsrechtsprechung unter der Voraussetzung bejaht, dass Ausnahmeregelungen in einer die Diskriminierung von Jugendvertretern ausschließenden Weise eng gefasst sind (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2001 BVerwG 6 PB 9.01 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22 S. 21 f., vom 30. Mai 2007 BVerwG 6 PB 1.07 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 28 und vom 22. September 2009 BVerwG 6 PB 26.09 juris Rn. 8 f.).

    Ob der Jugendvertreter unter eine derartige Ausnahmeregelung fällt, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2001 a.a.O. S. 22 und vom 30. Mai 2007 a.a.O. Rn. 4).

  • BVerwG, 04.06.2009 - 6 PB 6.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Besetzung freier Stellen mit

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09
    Dass in der letztgenannten Fallgestaltung der Arbeitsplatz nicht für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2009 BVerwG 6 PB 6.09 juris Rn. 10 ff.).

    Hier kommt ebenfalls der Grundsatz zum Tragen, dass eine im Widerspruch zum Schutzgedanken des § 9 BPersVG stehende Benachteiligung nicht vorliegt, wenn der öffentliche Arbeitgeber lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2009 BVerwG 6 PB 6.09 juris Rn. 11).

  • BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung des Auflösungsbegehrens

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09
    Die materielle Beweislast trifft den Arbeitgeber (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 BVerwG 6 P 3.05 BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 38 ff. und vom 26. Mai 2009 BVerwG 6 PB 4.09 juris Rn. 5 ff.).

    Ebenso wenig verstößt er gegen seine Weiterbeschäftigungspflicht aus § 9 BPersVG, wenn er vor Ausbildungsende einen Arbeitsplatz mit einer aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrenden Mitarbeiterin besetzt (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2008 BVerwG 6 PB 16.07 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 4 und vom 26. Mai 2009 BVerwG 6 PB 4.09 juris Rn. 21).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09
    Die materielle Beweislast trifft den Arbeitgeber (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 BVerwG 6 P 3.05 BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 38 ff. und vom 26. Mai 2009 BVerwG 6 PB 4.09 juris Rn. 5 ff.).
  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09
    Ebenso wenig verstößt er gegen seine Weiterbeschäftigungspflicht aus § 9 BPersVG, wenn er vor Ausbildungsende einen Arbeitsplatz mit einer aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrenden Mitarbeiterin besetzt (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2008 BVerwG 6 PB 16.07 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 4 und vom 26. Mai 2009 BVerwG 6 PB 4.09 juris Rn. 21).
  • BVerwG, 22.09.2009 - 6 PB 26.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Wahl zum Jugendvertreter kurz vor

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09
    Dies wird in ständiger Senatsrechtsprechung unter der Voraussetzung bejaht, dass Ausnahmeregelungen in einer die Diskriminierung von Jugendvertretern ausschließenden Weise eng gefasst sind (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2001 BVerwG 6 PB 9.01 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22 S. 21 f., vom 30. Mai 2007 BVerwG 6 PB 1.07 Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 28 und vom 22. September 2009 BVerwG 6 PB 26.09 juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08

    Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Zusammenführung von sog.

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09
    Eine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, Stellenanteile zu vollen Arbeitsplätzen zusammenzuführen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind, besteht nicht (vgl. Beschluss vom 18. November 2008 BVerwG 6 PB 22.08 juris Rn. 4 ff.).
  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09
    5 b) Ob für den Jugendvertreter ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht, bemisst sich dann nicht allein nach den in den Stellenplänen des öffentlichen Arbeitgebers ausgewiesenen Stellen, wenn bei diesem die Übung besteht, unbefristete Arbeitsverträge mit Absolventen der Ausbildung auch dann abzuschließen, wenn die Vergütung aus dem Gesamtbudget gesichert ist (vgl. Beschluss vom 9. September 1999 BVerwG 6 P 5.98 BVerwGE 109, 295 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 18 S. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12

    Jugendvertreter; Tierpfleger; Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses; Antrag

    Soweit Stellenanteile in den Übersichten als "frei" aber mit dem Kommentar "ab...wieder Vollzeit" bezeichnet sind, stehen sie für eine Besetzung mit der Beteiligten zu 1 nicht zur Verfügung, weil es sich um Stellen handelt, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, bei denen die Arbeitszeit befristet verkürzt ist (Stellen Nr. 284, 207, 248, 1054) und ein Anspruch auf Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung besteht (vgl. § 9 TzBfG und § 11 TVÖD Bund; zu den vergleichbaren Fällen des Freihaltens von Arbeitsplätzen für aus der Elternzeit zurückkehrende Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer, die eine Rente auf Zeit beziehen, vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 12 ff.).

    Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 ist der Antragsteller auch nicht verpflichtet, freie Stellenanteile zusammenzufügen und für eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 zu nutzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 5).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei Verlangen eines Jugend- und

    Ein solches Vorgehen begründet keine Benachteiligung eines Jugendvertreters, weil der Arbeitgeber damit lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 6 PB 6.09 -, PersR 2009, 370; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 6 PB 35.09 -, PersV 2010, 234).

    Der öffentliche Arbeitgeber verfügt nämlich nicht über einen Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter, wenn er diesen für (hier: wegen Elternzeit, Erkrankung oder sonstigem Grund) beurlaubte Mitarbeiter freihalten muss, so dass auf diesen Arbeitsplätzen ein anderer Arbeitnehmer nur befristet beschäftigt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 6 PB 16.07 -, NZA- RR 2008, 445; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 6 PB 35.09 -, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10

    Jugend- und Auszubildendervertreterin; Weiterbeschäftigung;

    Eine verwaltungsseitige Sperre, freie Dauerarbeitsplätze mit externen Bewerbern - wie dies die Beteiligte zu 1 (jedenfalls) im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ausbildung am 31. August 2009 war (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 33, und des 60. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, S. 14 des BA, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 15) - neu zu besetzen, kann als normative Regelung die Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes einer Jugend- und Auszubildendenvertretung unzumutbar machen.

    Es ist deshalb unerheblich, ob der Antragsteller einen Ausnahmeantrag für die Beteiligte zu 1. gestellt hat und wie dieser ggf. beschieden wurde (s. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 18 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Friedhofsgärtnerin;

    Hier kommt der Grundsatz zum Tragen, dass eine im Widerspruch zum Schutzgedanken des § 9 BPersVG stehende Benachteiligung nicht vorliegt, wenn der öffentliche Arbeitgeber lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, und Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010 - OVG 62 PV 6.09 -, juris Rn. 25, sowie Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 12 f. und vom 6. September 2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, juris Rn. 7).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht auch keine Verpflichtung, freie Anteile von Stellen - sei es derselben oder einer anderen Entgeltgruppe - zu vollen Arbeitsplätzen zusammenzuführen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 4 ff. und vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 62 PV 6.09

    Personalvertretungsrecht; Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters,

    Dass in dieser Zeit eine Beschäftigte aus dem Personalüberhang die Aufgaben übernommen hat, ist rechtlich ohne Bedeutung (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 -, vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - [jeweils Erziehungsurlaub] und vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 [Elternzeit]).

    Die grundsätzlich ausbildungsadäquate Stelle eines/r Sachbearbeiters/in Zentrale Bürodienste bei der Hauptverwaltung Berlin (Nr. 70022765) stand nicht zur Besetzung zur Verfügung, weil sie nach der verbindlichen Anmerkung im Einstufungskatalog (19.06.2008) für einen Mitarbeiter in Rente auf Zeit für die Dauer seines Rentenbezugs freigehalten werden musste (vgl. Beschluss des 60. Senats vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesveraltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 20.13

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; medizinische

    Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht keine Verpflichtung, freie Anteile von Stellen - sei es derselben oder einer anderen Entgeltgruppe - zu vollen Arbeitsplätzen zusammenzuführen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 4 ff. und vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 5).

    Ob für den Jugendvertreter ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht, bemisst sich dann nicht allein nach den in den Stellenplänen des öffentlichen Arbeitgebers ausgewiesenen Stellen, wenn bei diesem die Übung besteht, unbefristete Arbeitsverträge mit Absolventen der Ausbildung auch dann abzuschließen, wenn die Vergütung aus dem Gesamtbudget gesichert ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 5, vorhergehend Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -).

  • BVerwG, 06.09.2011 - 6 PB 10.11

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Anstalt des öffentlichen Rechts als

    Hingegen liegt eine Benachteiligung typischerweise nicht vor, wenn der öffentliche Arbeitgeber lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt (vgl. Beschlüsse vom 4. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 6.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 35 Rn. 11 und vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 40 Rn. 12 f. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17

    Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten

    An einer solchen Benachteiligung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für einen Arbeitnehmer freihält, der aus der Elternzeit zurückkehren wird oder der wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente auf Zeit erhält, wenn der Arbeitgeber vor Ausbildungsende einen Arbeitsplatz mit einem aus der Elternzeit zurückkehrenden Arbeitnehmer besetzt, wenn der Arbeitgeber vorrangig gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt, oder wenn der Arbeitgeber frei werdende Stellen vorrangig mit Arbeitnehmern besetzt, die sich im Personalüberhang befinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 43; Beschl. v. 9.12.2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 40; Beschl. v. 4.6.2009 - BVerwG 6 PB 6.09 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 35 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Niedersachsen, 03.08.2017 - 17 LP 3/16

    Ankommen des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das

    An einer solchen Benachteiligung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber eine im Zeitpunkt des Ausbildungsendes unbesetzte Stelle für einen Arbeitnehmer freihält, der aus der Elternzeit zurückkehren wird oder der wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente auf Zeit erhält, wenn der Arbeitgeber vor Ausbildungsende einen Arbeitsplatz mit einem aus der Elternzeit zurückkehrenden Arbeitnehmer besetzt, wenn der Arbeitgeber vorrangig gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt, oder wenn der Arbeitgeber frei werdende Stellen vorrangig mit Arbeitnehmern besetzt, die sich im Personalüberhang befinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.9.2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 43; Beschl. v. 9.12.2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 40; Beschl. v. 4.6.2009 - BVerwG 6 PB 6.09 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 35 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 61 PV 14.12

    Jugend- und Auszubildendenvertreter; Mitglied in der "Gesamtjugend- und

    Eine verwaltungsseitige Sperre, freie Dauerarbeitsplätze mit externen Bewerbern - wie dies der Beteiligte zu 1. (jedenfalls) im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses seiner Ausbildung am 24. Juni 2011 war (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 33, und des 60. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, S. 14 des BA, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 15) - neu zu besetzen, kann als normative Regelung die Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes einer Jugend- und Auszubildendenvertretung unzumutbar machen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13

    Besetzbarkeit einer Stelle, deren Wegfall im Bezirkshaushaltsplan vorgesehen aber

  • VG Karlsruhe, 19.11.2010 - PL 12 K 1468/10

    Personalvertretungsrecht: Übernahme von Auszubildenden in ein unbefristetes

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