Rechtsprechung
| BGH, 22.04.2004 - IX ZB 64/03 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
InsO § 4; ; InsO § 4a; ; InsO § 4a Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 7; ; InsO § 20 Abs. 1 Satz 1; ; InsO §§ 304 ff; ; InsO § 306 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 114
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens - Umfang der Auskunftspflicht und Darlegungspflicht des Schuldners
- Wolters Kluwer
- zvi-online.de
InsO §§ 4a, 7, 97, 304, 306
Keine Einschränkung der Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zur Zulässigkeit eines Antrags bei Verbraucherinsolvenzverfahren - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 4a § 20 Abs. 1 S. 1 § 305 § 306
Ermittlungspflicht des Insolvenzgerichts in einem Verbraucher-Insolvenzverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZVI 2004, 281
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02
Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners; Hinweispflicht des …
Auszug aus BGH, 22.04.2004 - IX ZB 64/03
Sind die Angaben unvollständig, hat das Insolvenzgericht schon in dieser Phase des Verfahrens die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen (BGHZ 153, 205, 207 f, 210; Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1873, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und - falls erforderlich - auf eine Ergänzung der unvollständigen Angaben hinzuwirken (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO; BGHZ 153, 205, 209).
- BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02
Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der …
Auszug aus BGH, 22.04.2004 - IX ZB 64/03
Sind die Angaben unvollständig, hat das Insolvenzgericht schon in dieser Phase des Verfahrens die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen (BGHZ 153, 205, 207 f, 210; Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1873, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
- BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03
Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners
Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Abs. 1 InsO hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, welche dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die anfallenden Kosten zu decken (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 64/03, ZVI 2004, 281 f m.w.N.). - AG Hamburg, 01.06.2015 - 68c IK 242/15
Kündigung des Genossenschaftsanteils hat alternative Schutzvarianten!
Der Schuldner muss sämtliche Angaben zur Ermöglichung der summarischen Beurteilung machen, ob das Schuldnervermögen die Verfahrenskosten decken wird (BGHZ 156, 92, 93; BGH ZVI 2004, 281; BGH, ZInsO 2004, 1307; BGH ZInsO 2005, 264=ZVI 2005, 119). - BGH, 27.01.2005 - IX ZB 270/03
Versagung der Stundung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners im …
b) Genügt der Antrag diesen Mindestanforderungen, ist er mithin zulässig, kann er dennoch nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung nicht ausreichen wird (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 64/03, ZVI 2004, 281; v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZInsO 2004, 1307, 1308).b) Genügt der Antrag diesen Mindestanforderungen, ist er mithin zulässig, kann er dennoch nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung nicht ausreichen wird (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 22.4. 2004 IX ZB 64/03, ZVI 2004, 281; v. 4.11.2004 IX ZB 70/03, ZInsO 2004, 1307, 1308).
- BGH, 08.06.2010 - IX ZB 156/08
Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren: Berücksichtigung von …
Rn. 6 a) Ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO kann nur dann Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung nicht ausreichen wird (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 64/03, ZVI 2004, 281; v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZInsO 2004, 1307, 1308; v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZVI 2005, 119 f). - BGH, 03.02.2005 - IX ZB 37/04
Versagung der Stundung wegen unzureichender Angaben im Insolvenzantrag
b) Genügt der Antrag diesen Mindestanforderungen, ist er mithin zulässig, kann er dennoch nur Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung nicht ausreichen wird (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 64/03, ZVI 2004, 281; v. 4 November 2004 - IX ZR 70/03, ZInsO 2004, 1307, 1308).
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