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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,15048
BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21 (https://dejure.org/2022,15048)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2022 - 7 C 1.21 (https://dejure.org/2022,15048)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 7 C 1.21 (https://dejure.org/2022,15048)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Fehlende Klagebefugnis einer Gemeinde gegen Zulassung eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 2 VwGO, § 4 Abs 3 S 1 Nr 1 UmwRG, § 48 Abs 2 BBergG, § 52 Abs 2 Nr 2 BBergG, § 54 Abs 2 S 1 BBergG
    Fehlende Klagebefugnis einer Gemeinde gegen Zulassung eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans

  • Wolters Kluwer

    Klage einer Gemeinde gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers in einem Bergwerk; Verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung; Schutz der Planungshoheit, der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage einer Gemeinde gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers in einem Bergwerk; Verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung; Schutz der Planungshoheit, der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und ...

  • rechtsportal.de

    Klage einer Gemeinde gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers in einem Bergwerk; Verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung; Schutz der Planungshoheit, der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage der Gemeinde Nalbach gegen Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar unzulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage der Gemeinde Nalbach gegen Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Klage gegen Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar erfolglos - Klage gegen Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar erfolglos

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfB 2022, 207
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 1.06

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung, Vorhaben; Änderung; endgültige …

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 31 m. w. N.).

    Denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, stellen eine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts (noch) nicht dar (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 39).

    Rechtlich ist die Gemeinde - nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB - insoweit nur verpflichtet, in entsprechenden Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen der Bergbau umgeht und bei deren Bebauung deshalb möglicherweise bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 32).

    Sie unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 33).

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 2.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und …

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung - die hier im Übrigen auch nicht erkennbar sind - können in diesem Falle nicht von der Kommune selbst, sondern nur seitens des betroffenen Rechtsträgers geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 79 Rn. 28).

    Rn. 20 4. Schließlich kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 79 Rn. 26 …und Urteil vom 23. Juni 2021 - 7 A 10.20 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 94 Rn. 24, jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil; …

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Auch Unionsrecht gebietet keine abweichende Beurteilung (näher zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 19 ff.).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Auf einen verfassungsrechtlichen Schutz ihres kommunalen Eigentums kann sich die Klägerin nicht berufen, weil Gemeinden nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 GG sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ).
  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz - …

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Insoweit ist eine Ergänzung der im Bergschadensrecht verankerten sekundären Ersatzansprüche um einen primären Abwehranspruch, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer verfassungskonformen Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG zur Vermeidung unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützten Oberflächeneigentums entwickelt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329 ), nicht angezeigt.
  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg …

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 58 m. w. N.).
  • BVerwG, 23.06.2021 - 7 A 10.20

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oberhausen - Emmerich im Bereich …

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Rn. 20 4. Schließlich kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (stRspr, vgl. nur BVerwG…, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 79 Rn. 26 und Urteil vom 23. Juni 2021 - 7 A 10.20 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 94 Rn. 24, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 05.03.2019 - 7 B 3.18

    Unzulässigkeit der Klage eines Hafenbetreibers gegen die Genehmigung der …

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Die Verletzung eigener Rechte muss nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest als möglich erscheinen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 7 B 3.18 - juris Rn. 8 m. w. N.).
  • BVerwG, 15.07.1994 - 4 B 102.94

    Bergrechtliche Betriebsplanzulassung - Drittbetroffene Gemeinde - Nachbarschutz - …

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Die Verfahrensvorschrift des § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG, die dazu dient, die der Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans etwa entgegenstehenden Interessen der Gemeinde möglichst frühzeitig in den Entscheidungsvorgang einfließen zu lassen, bietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen weiterreichenden Schutz als die gemeindliche Planungshoheit selbst und räumt insoweit kein von deren Beeinträchtigung unabhängiges, selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 - Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 4 S. 3 m. w. N.).
  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 7 C 1.21 , ZfB 2022, 207, Nalbach-Urteil).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2022,[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207] mit dem eine Klage der Gemeinde N. gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) abgewiesen worden sei, rechtfertige keine andere Betrachtung.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe dies mit seinem aktuellen Urteil vom Juni 2022[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207] unmissverständlich dargelegt.

    Mit Blick auf das im Juni 2022 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207] macht die Beigeladene geltend, diese Klage der Gemeinde N. habe auf denselben Überlegungen beruht wie die der Klägerin, nämlich möglichen - nicht weiter substantiierten - Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf Bauleitplanungen und auf ebenfalls nicht substantiierte Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen und der Trinkwasserversorgung.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts "aufschwingen" noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.[vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben][vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben] Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht in allgemeiner Art und Weise auf eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Wasserwirtschaft oder auf mit dem Zutagetreten von Radon nach ihrer Einschätzung verbundene gesundheitliche Risiken berufen.

    Dies gelte auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.[vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme das Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700][vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme das Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700] Für die hier zur Rede stehende Einstellung der Grubenwasserhaltung nach Beendigung des Abbaus gilt das entsprechend.

    Rn. 76 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwachsen einer Gemeinde aus dem weiterreichenden, ebenfalls aus Art. 28 Abs. 2 GG herzuleitenden Selbstverwaltungs- und Selbstgestaltungsrecht Abwehransprüche, wenn sie durch Maßnahmen, die das Ortsbild entscheidend prägen und dadurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, betroffen wird.[vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207 (Grubenwasser Nalbach), wonach denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, noch keine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts darstellen][vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207 (Grubenwasser Nalbach), wonach denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, noch keine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts darstellen] Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz l GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie zur eigenverantwortlichen Regelung eigener Angelegenheiten umfasst insoweit neben dem Schutz der zuvor erwähnten Planungshoheit insbesondere auch einen Erhalt der Funktionsfähigkeit bestehender kommunaler Einrichtungen.

    Rn. 78 Das insbesondere von der Beigeladenen in dem Zusammenhang wiederholt angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2022,[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207] mit dem eine Klage der Gemeinde N. gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) abgewiesen wurde, rechtfertigt keine andere Betrachtung.

    Rn. 129 4. Hinsichtlich der von der Klägerin umfangreich geltend gemachten Gefährdung des Grund- beziehungsweise Trinkwassers handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht um einen von der Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen im Saarland (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 119 SVerf) umfassten Aspekt des Gemeinwohls, so dass sich eine Gemeinde danach auch in diesem Zusammenhang weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden, hier der Wasserbehörden beziehungsweise des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz, hinsichtlich der Einhaltung des objektiven öffentlichen Rechts "aufschwingen" noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Gesundheitsbelange ihrer Bürger vertreten kann.[vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben][vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben] Legt man diese Rechtsprechung zugrunde, kann sich die Klägerin nicht in allgemeiner Art und Weise auf eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Wasserwirtschaft oder hier konkret des Grund- und Trinkwasserschutzes berufen.

    Diese beträfen - sollten sie durch den zugelassenen Anstieg des Grubenwassers hervorgerufen werden - allein deren subjektive Rechtsstellung, nicht hingegen diejenige der Klägerin als Gemeinde.[vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, insbesondere mit Blick auf auch von der dortigen Klägerin befürchtete Gesundheitsgefahren durch Radonaustritte über Tage][vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, insbesondere mit Blick auf auch von der dortigen Klägerin befürchtete Gesundheitsgefahren durch Radonaustritte über Tage] Die Maßnahmen im "Konzept für ein Monitoring des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf -320 m NHN und der Grubenwasserhaltung am Standort Duhamel mit Einleitung in die Saar" der RAG AG vom Dezember 2020 zum Themenfeld Ausgasungen, wurden ebenfalls im Abschlussbetriebsplan verbindlich festgeschrieben.[vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 9, Seite 7][vgl. dazu den Abschnitt II. (Nebenbestimmungen) Nr. 9, Seite 7] Nach dem von der Klägerin selbst angesprochenen Gutachten der D. GmbH & Co GmbH vom April 2016[vgl. die Stellungnahme der D. GmbH & Co. KG vom 18.4.2016 "zur möglichen Radon-Belastung im Zusammenhang mit dem geplanten Grubenwasseranstieg", die auf deren "Begutachtung und sicherheitstechnischen Begleitung des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel … im Hinblick auf Fragen der Ausgasung" vom 8.4.2016 aufbaut][vgl. die Stellungnahme der D. GmbH & Co. KG vom 18.4.2016 "zur möglichen Radon-Belastung im Zusammenhang mit dem geplanten Grubenwasseranstieg", die auf deren "Begutachtung und sicherheitstechnischen Begleitung des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel … im Hinblick auf Fragen der Ausgasung" vom 8.4.2016 aufbaut] ist nachvollziehbar, dass der Beklagte bei seiner Zulassungsentscheidung insoweit nur von einer sehr unwahrscheinlichen Gesundheitsgefährdung durch das hoch "flüchtige" Radongas ausgegangen ist und, da vereinzelte Austritte im Zuge von Hebungen beziehungsweise der erwähnten Erschütterungsereignisse in der ersten Phase des Grubenwasseranstiegs trotz aller Maßnahmen zur Ableitung von Grubengasen letztlich gutachterlich nicht völlig ausgeschlossen wurden, die Bewältigung dieses Konflikts durch Überwachungsmessungen und flexible Maßnahmen des Monitorings letztlich auf die Ebene der Zulassung des Abschlussbetriebsplans des Bergamts B-Stadt vom 21.8.2021 verlagert hat.

  • OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Rn. 9 Mit Schriftsatz vom 21.3.2022 sowie mit weiteren Schriftsätzen haben die Kläger ihren Vortrag vertieft und vorgetragen, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - in dem Verfahren der Gemeinde Nalbach wegen der Zulassung des Sonderbetriebsplanes für den Grubenwasseranstieg im Feld Dilsburg-Ost-/Primsmulde bis zur 14. Sohle ergebe sich keine Änderung in Bezug auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klage.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - darauf hingewiesen, dass etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung bei deren Auslagerung seitens des Wasserversorgungsunternehmens geltend gemacht werden könnten.

    Dies folge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 - in dem Klageverfahren der Gemeinde Nalbach, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe.

    Das gelte - was aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 (Az.: 7 C 1/21) folge - erst recht für kommunale Gebäude, bezüglich derer die Kommune und staatlichen Aufgabenträger sich noch nicht einmal auf den Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) berufen könnten.

    Rn. 20 Ergänzend hat die Beigeladene unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 (Az. 7 C 1/21) ausgeführt, dass diese Klage der Gemeinde Nalbach gegenüber der Sonderbetriebsplanzulassung auf denselben Überlegungen beruht habe wie die Klage der Kläger im hiesigen Verfahren.

    Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)] Ebenfalls geklärt ist, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben.

    Ihre Klagebefugnis ist darauf beschränkt, Verstöße zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris] Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch einen Kontakt des Grundwassers in den Grubengebäuden mit den mehrere Hunderte Meter darüber liegenden Hauptgrundwasserleitern, aus denen das Trinkwasser gewonnen wird, ist aber nach dem oben Gesagten von vornherein ausgeschlossen.

    Sie kann vielmehr grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind.[vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 -, jeweils juris und m. w. N.][vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 -, jeweils juris und m. w. N.] An letzterem fehlt es hier.

  • OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - sehr deutlich in einem Klageverfahren der Gemeinde Nalbach entschieden, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe.

    Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)] Ebenfalls geklärt ist, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben.

    Sie unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1/06 -, BVerwGE 127, 259] Dies gilt auch für die fortdauernde Betroffenheit in der Phase der Stilllegung bergbaulicher Anlagen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris] Auch hierdurch wird die Klägerin zu 1) nicht an einer Bauleitplanung gehindert.

    Einschränkungen der Bebaubarkeit von Flächen mit Rücksicht auf Naturgasaustritte sieht die Rechtsordnung nicht vor.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (zu Radon)][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (zu Radon)].

    Ihre Klagebefugnis ist darauf beschränkt, Verstöße zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris] Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch eine Einleitung über die Saar (auch im Hochwasserfall) ist aber nach dem oben Gesagten ebenso von vornherein ausgeschlossen wie ein Kontakt des Grundwassers in den Grubengebäuden mit den mehrere Hunderte Meter darüber liegenden Hauptgrundwasserleitern, aus denen das Trinkwasser gewonnen wird.

    Sie kann vielmehr grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind.[vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 -, jeweils juris und m. w. N.][vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 -, jeweils juris und m. w. N.] An letzterem fehlt es hier.

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21

    Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in …

    Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - in der es um die Zulassung eines Sonderbetriebsplanes zum Anstieg des Grubenwassers in der Wasserprovinz Duhamel auf -400 mNHN gegangen sei, seien nicht deckungsgleich auf das vorliegende Planfeststellungsverfahren und auf andere Kommunen zu übertragen.

    Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 - sehr deutlich in einem Klageverfahren der Gemeinde Nalbach entschieden, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe.

    Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)] Ebenfalls geklärt ist, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben.

    Ihre Klagebefugnis ist darauf beschränkt, Verstöße zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, juris] Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch eine Einleitung über die Saar (auch im Hochwasserfall) ist aber nach dem oben Gesagten ebenso von vornherein ausgeschlossen wie ein Kontakt des Grundwassers in den Grubengebäuden mit den mehrere Hunderte Meter darüber liegenden Hauptgrundwasserleitern, aus denen das Trinkwasser gewonnen wird.

    Sie kann vielmehr grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind.[vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 - jeweils bei juris und m.w.N.][vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 - jeweils bei juris und m.w.N.] An letzterem fehlt es hier.

  • OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 - sehr deutlich in einem Klageverfahren der Klägerin zu 1) entschieden, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe.

    Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)] Ebenfalls geklärt ist, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben.

    Seine Klagebefugnis ist darauf beschränkt, Verstöße zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, juris] Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch eine Einleitung über die Saar (auch im Hochwasserfall) ist aber nach dem oben Gesagten ebenso von vornherein ausgeschlossen wie ein Kontakt des Grundwassers in den Grubengebäuden mit den mehrere Hunderte Meter darüber liegenden Hauptgrundwasserleitern, aus denen das Trinkwasser gewonnen wird.

    Sie kann vielmehr grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind.[vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 - jeweils bei juris und m.w.N.][vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 - jeweils bei juris und m.w.N.] An letzterem fehlt es hier.

  • BVerwG, 06.06.2024 - 7 VR 4.24

    Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs …

    Aus dem Selbstgestaltungsrecht erwachsen einer Gemeinde Abwehransprüche allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 7 C 1.21 - ZfB 2022, 207 Rn. 11 m. w. N.).

    Rn. 22 Lediglich klarstellend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 7 C 1.21 - ZfB 2022, 207 Rn. 20 m. w. N.).

    Die diesbezüglich erweiterten Rügemöglichkeiten nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m Abs. 3 UmwRG) betreffen den Umfang der Begründetheitsprüfung, lassen aber den subjektiv-rechtlichen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 7 C 1.21 - ZfB 2022, 207 Rn. 21 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 18.08.2026 - 8 AS 26.40036

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt), bergrechtlicher …

    Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2022 - 7 C 1.21 - ZfB 2022, 207 - juris Rn. 16;… U.v. 9.12.2021 - 4 C 3.20 - NVwZ 2022, 550 - juris Rn. 9).

    Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (…vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 - juris Rn. 39; U.v. 23.6.2022 - 7 C 1.21 - ZfB 2022, 207 - juris Rn. 11).

    Ein primärer Abwehranspruch, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer verfassungskonformen Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG zur Vermeidung unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützten Oberflächeneigentums entwickelt hat (…vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1989 - 4 C 36.85 - BVerwG 81, 329 - juris Rn. 47 f.; B.v. 23.6.2022 - 7 C 1.21 - ZfB 2022, 207 - juris Rn. 18), scheidet offensichtlich aus.

  • BVerwG, 22.05.2025 - 7 A 5.24

    Klagen gegen Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung erfolglos

    Rn. 10 a) Die Klägerin zu 1 kann sich nicht auf die erhebliche Beeinträchtigung der gemeindlichen Aufgabe der Trinkwasserversorgung berufen, weil sie diese - wie sie selbst vorträgt - auf den Kläger zu 2 als kommunale Einrichtung der Daseinsvorsorge übertragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 7 C 1.21 - ZfB 2022, 207 Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2026 - 7 A 42.25

    Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid, vereinfachter Vorbescheid, Anfechtung, …

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet lässt und lediglich den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung ausweitet (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 14. November 2018 - 4 B 12.18 - juris Rn. 4; Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - juris Rn. 20 ff., vom 23. Juni 2022 - 7 C 1.21 - juris Rn. 21; siehe auch OVG Münster…, Urteil vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK - juris Rn. 113 f.;… Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - OVG 7 S 8/26 - juris Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2026 - 7 MS 53/25

    Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Richtbohrungen nach Erdgas in der …

    Zwar kann sich eine Gemeinde dann nicht mehr auf die Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung als Teil des durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Aufgabenbereiches berufen, wenn sie diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen hat (vgl. BVerwG…, Urteil vom 22.05.2025 - 7 A 5.24 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 23.06.2022 - 7 C 1.21 -, juris, Rn. 16).

    Im Übrigen führte selbst eine Betroffenheit des Gemeindegebietes der Antragstellerinnen durch Senkungen, die auf eine zugelassene bergbauliche Nutzung zurückgehen, für sich betrachtet noch nicht zu einer Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2022 - 7 C 1.21 -, juris, Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2026 - 10 S 1290/25

    "Rollender Kanal" als im Einzelfall mögliche, gesicherte Erschließung für ein …

  • VG Freiburg, 05.01.2026 - 6 K 5723/25

    Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch ergänzendes Verfahren; …

  • VGH Bayern, 06.03.2023 - 8 CS 22.2607

    Keine Antragsbefugnis der Gemeinde mangels Drittbetroffenheit

  • VGH Bayern, 01.08.2024 - 9 N 22.553

    Normenkontrolle einer Nachbargemeinde gegen Bebauungsplan

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2024 - 5 KM 20/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Ortsbildprägung; …

  • VG Minden, 17.06.2022 - 1 K 4856/18

    Einzelfalluntersuchung Zusammenhang, enger Kumulation, nachträgliche …

  • VG Regensburg, 26.01.2023 - RO 2 K 19.42

    Gemeindeklage gegen bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan - Präklusion

  • VGH Bayern, 14.11.2024 - 8 A 22.40034

    Klage einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Beseitigung eines …

  • VGH Bayern, 04.05.2026 - 8 N 23.163

    Normenkontrollanträge gegen eine Überschwemmungsgebietsverordnung, fehlende …

  • BVerwG, 06.06.2024 - 7 VR 6.24

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den …

  • BVerwG, 06.06.2024 - 7 VR 5.24

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den …

  • BVerwG, 06.06.2024 - 7 VR 7.24

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den …

  • VG Karlsruhe, 14.01.2025 - 8 K 4133/22

    Drittanfechtungsklagen gegen Befreiung von Verboten einer …

  • VG Braunschweig, 29.09.2025 - 1 B 163/25

    Drittwiderspruch; Pflanzenschutzmittel; Widerspruchsbefugnis; …

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