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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 14.07.2016 - I-5 U 148/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,27422
OLG Hamm, 14.07.2016 - I-5 U 148/15 (https://dejure.org/2016,27422)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2016 - I-5 U 148/15 (https://dejure.org/2016,27422)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - I-5 U 148/15 (https://dejure.org/2016,27422)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Titelgegenklage und isolierte Grundschuld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der sog. Titelgegenklage analog § 767 Abs. 1 ZPO; Zulässigkeit der Vollstreckung aus einer sogenannten isolierten Grundschuld; Ansprüche wegen Verletzung eines Patents

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 767
    Unzulässige Zwangsvollstreckung aus sog. isolierter Grundschuld aufgrund zwischen Eigentümer und Grundschuldinhaber bestimmter Treuhandvereinbarung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 767
    Titelgegenklage und isolierte Grundschuld

  • rechtsportal.de

    ZPO § 767
    Zulässigkeit der sog. Titelgegenklage analog § 767 Abs. 1 ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Isolierte Grundschuld: Zwangsvollstreckung unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsvollstreckung und isolierte Grundschuld (IVR 2017, 15)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2017, 329
  • ZfIR 2016, 688
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 82/13

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung in einem notariellen

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2016 - 5 U 148/15
    Auch insoweit ist der Klageantrag zulässig (vgl. BGH NJW 2015, 1181 ff. - Rdn. 5 ff. zitiert nach Juris).

    Zwar folgt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten nicht schon aus dem Fehlen eines wirksamen Vollstreckungstitels, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Unterwerfungserklärung wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheits- und Konkretisierungsgebot nichtig ist und es deshalb an einem wirksamen Vollstreckungstitel fehlt (vgl. BGH NJW 2015, 1181 ff. - Rdn. 8 zitiert nach Juris), sind weder dargelegt worden nocht sonst ersichtlich.

    Nichts anderes gilt, wenn die Herausgabeklage, wie hier, mit der Zwangsvollstreckungsgegenklage verbunden wird (vgl. BGH NJW 2015, 1181 ff. - Rdn. 22 ff. zitiert nach Juris und BGH NJW-RR 2008, 1512 f., Rdn. 9 f. zitiert nach Juris).

  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2016 - 5 U 148/15
    Zudem können Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage verbunden werden (vgl. BGH NJW 2010, 2041 ff. - Rdn. 15 und BGH NJW 2005, 1576 ff. - Rdn. 16 jeweils zitiert nach Juris, Zöller/Herget, ZPO, 31. Auf. 2016, § 767, Rdn. 7).
  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 132/07

    Zulässigkeit und Erledigung einer Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2016 - 5 U 148/15
    Nichts anderes gilt, wenn die Herausgabeklage, wie hier, mit der Zwangsvollstreckungsgegenklage verbunden wird (vgl. BGH NJW 2015, 1181 ff. - Rdn. 22 ff. zitiert nach Juris und BGH NJW-RR 2008, 1512 f., Rdn. 9 f. zitiert nach Juris).
  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2016 - 5 U 148/15
    Zudem können Titelgegenklage und Vollstreckungsgegenklage verbunden werden (vgl. BGH NJW 2010, 2041 ff. - Rdn. 15 und BGH NJW 2005, 1576 ff. - Rdn. 16 jeweils zitiert nach Juris, Zöller/Herget, ZPO, 31. Auf. 2016, § 767, Rdn. 7).
  • OLG Saarbrücken, 03.06.1998 - 1 U 713/97

    Finanzierung mit Eigentümergrundschuld

    Auszug aus OLG Hamm, 14.07.2016 - 5 U 148/15
    Die Klägerin als neue Eigentümerin des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks kann jedoch gegenüber der Beklagten als vormalige Eigen- und spätere Fremdgrundschuldgläubigerin Einwendungen aus dem besonderen Rechtsverhältnis (Treuhandverhältnis) der Parteien geltend machen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.06.1998 mit dem Aktenzeichen 1 U 713/97 - 141; I 2).
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Rechtsprechung
   BFH, 06.07.2016 - II R 5/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,28210
BFH, 06.07.2016 - II R 5/15 (https://dejure.org/2016,28210)
BFH, Entscheidung vom 06.07.2016 - II R 5/15 (https://dejure.org/2016,28210)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 2016 - II R 5/15 (https://dejure.org/2016,28210)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, BGB § 278, FGO § 76 Abs 1 S 2, FGO § 76 Abs 1 S 3
    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • Bundesfinanzhof

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 GrEStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 278 BGB, § 76 Abs 1 S 2 FGO, § 76 Abs 1 S 3 FGO
    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 118 Abs. 2 FGO, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 278
    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung der Kosten für die Errichtung eines Gebäudes in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Grunderwerbssteuer für noch zu errichtendes Gebäude ohne Herstellungsverpflichtung auf Veräußererseite; §§ 8, 9 GrEStG

  • zfir-online.de

    GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 278
    Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand ("bebautes Grundstück") bei vom Erwerber im Kaufvertrag übernommener zivilrechtlicher Bauverpflichtung

  • Betriebs-Berater

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • rewis.io

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • rechtsportal.de

    Einbeziehung der Kosten für die Errichtung eines Gebäudes in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • ibr-online

    Bauen nach gestalterischen Vorgaben: Erwerb im bebauten Zustand?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bauvorgaben des Grundstücksverkäufers - und der einheitliche Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum einheitlichen Erwerbsgegenstand

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Bebauungsverpflichtung durch Erwerber

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Einheitlicher Erwerbsvorgang durch Verpflichtung auf ein "Gestaltungshandbuch"? (IBR 2016, 672)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Grunderwerbsteuer, Bauerrichtungskosten, Einheitliches Vertragswerk, Zeitlicher Zusammenhang

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 77
  • NJW 2017, 752
  • BB 2016, 2261
  • BB 2016, 2531
  • BStBl II 2016, 895
  • ZfIR 2016, 688
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.01.2002 - II R 16/00

    Kauf eines Grundstücks im Zustand der Bebauung

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - II R 5/15
    bb) Ein beim Abschluss des Kaufvertrags unbebautes Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer oder ein zur Veräußererseite gehörender Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 2002  II R 16/00, BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431, unter II.1.a; vom 27. Oktober 2004 II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220, unter II.1.a; vom 27. November 2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534, Rz 12, und in BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660, Rz 15, jeweils m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich lediglich um eine eigennützige Leistung des Erwerbers, die keine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431, unter II.2.a, m.w.N.).

    Allein die Bindung des Erwerbers an eine bestimmte bauliche Gestaltung ("Wie" der Bebauung) reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus, wenn diese nicht gegenüber der zur Gebäudeerrichtung verpflichteten Veräußererseite besteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431, unter II.1.a).

  • BFH, 03.03.2015 - II R 9/14

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - II R 5/15
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2015 II R 9/14, BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660, Rz 11, m.w.N.).

    bb) Ein beim Abschluss des Kaufvertrags unbebautes Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer oder ein zur Veräußererseite gehörender Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 2002  II R 16/00, BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431, unter II.1.a; vom 27. Oktober 2004 II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220, unter II.1.a; vom 27. November 2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534, Rz 12, und in BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660, Rz 15, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 26.02.2014 - II R 54/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - II R 5/15
    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, BFH/NV 2014, 1403, Rz 11, m.w.N.).

    Es ist ausreichend, wenn sie anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1403, Rz 13, m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 4 K 1323/12

    Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks bei der Grunderwerbsteuer

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - II R 5/15
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014  4 K 1323/12 aufgehoben.

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 584 veröffentlicht.

  • BFH, 27.11.2013 - II R 56/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - II R 5/15
    bb) Ein beim Abschluss des Kaufvertrags unbebautes Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer oder ein zur Veräußererseite gehörender Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 2002  II R 16/00, BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431, unter II.1.a; vom 27. Oktober 2004 II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220, unter II.1.a; vom 27. November 2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534, Rz 12, und in BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660, Rz 15, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2004 - II R 12/03

    Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundsücksverkäufer

    Auszug aus BFH, 06.07.2016 - II R 5/15
    bb) Ein beim Abschluss des Kaufvertrags unbebautes Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer oder ein zur Veräußererseite gehörender Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 2002  II R 16/00, BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431, unter II.1.a; vom 27. Oktober 2004 II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220, unter II.1.a; vom 27. November 2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534, Rz 12, und in BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660, Rz 15, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.01.2017 - II R 19/15

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 12, m.w.N.).

    c) Dabei können auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 13, m.w.N.).

    e) Das erworbene Grundstück wird jedoch erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn die auf der Veräußererseite handelnden Personen auch zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind (vgl. BFH-Urteile vom 27. November 2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534, Rz 12, und in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 15, m.w.N.).

  • BFH, 08.03.2017 - II R 38/14

    Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei wesentlicher Änderung des ursprünglich

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2015 II R 9/14, BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660, Rz 11, und vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BFHE 254, 77, BStBl 2016, 895, Rz 12, m.w.N.).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteile in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, Rz 13; in BFH/NV 2014, 1403, Rz 11, und vom 1. Oktober 2014 II R 32/13, BFH/NV 2015, 230, Rz 13) oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 13, m.w.N.).

  • BFH, 30.08.2017 - II R 48/15

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen

    Nicht ausreichend ist insoweit der allgemeine Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige Bauunternehmen, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst waren (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 14, und vom 6. Juli 2016 II R 4/15, BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).

    Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 14, und in BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).

    Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigen, trägt das Finanzamt (BFH-Urteile in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 14, und in BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).

    Das beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags tatsächlich unbebaute Grundstück kann nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Dritte beim Abschluss oder Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehört (BFH-Urteile in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 15; in BFH/NV 2016, 1584, Rz 15, und in BFHE 257, 368, Rz 40).

  • BFH, 20.02.2019 - II R 28/15

    Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen und auch mit anderen Vertragspartnern abgeschlossen sein können, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise ein bebautes Grundstück erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 2004 - II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220, unter II.1.a, und vom 6. Juli 2016 - II R 5/15, BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 12).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 760, unter II.1.a, und in BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 13).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 4 K 2095/16

    Finanzamt unterliegt im Streit um Höhe der Grunderwerbsteuer im Baugebiet

    Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof -BFH- das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 (Az.: 4 K 1323/12) auf und verwies die Sache zurück (BFH, Az.: II R 5/15).

    Nicht ausreichend ist insoweit der allgemeine Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige Bauunternehmen, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst waren (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895, Rz 14, und vom 6. Juli 2016 II R 4/15, BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).

    Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 II R 5/15, a.a.O., Rz 14, und vom 6. Juli 2016 II R 4/15, Rz 14).

  • FG Hamburg, 22.11.2018 - 3 K 282/17

    Baukosten als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei objektiv

    Eine Abrede kann auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benennt, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet haben und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten können (BFH-Urteile vom 30.08.2017 II R 48/15, BStBl II 2018, 24; vom 06.07.2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895).

    Es ist vielmehr ausreichend, wenn sie anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann (BFH-Urteil vom 06.07.2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895).

    Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigen, trägt das Finanzamt (BFH-Urteil vom 06.07.2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895).

  • BFH, 27.05.2020 - II R 25/17

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.07.2016 - II R 5/15, BFHE 254, 77, BStBl II 2016, 895, Rz 12; vom 25.01.2017 - II R 19/15, BFHE 257, 358, BStBl II 2017, 655, Rz 13, und vom 20.02.2019 - II R 28/15, BFHE 264, 343, BStBl II 2019, 555, jeweils m.w.N.).
  • FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14

    Grunderwerbsteuer: Einheitliches Vertragswerk bei Veräußerung von Grundstücken in

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895, m. w. N.).

    Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer rechtfertigen, trägt das Finanzamt (BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895).

    Eine Abrede kann auch anzunehmen sein, wenn der Grundstücksveräußerer dem Erwerber Bauunternehmen benennt, die bereits Interesse an der Bebauung des zu veräußernden Grundstücks oder bei einem größeren Baugebiet der zu veräußernden Grundstücke bekundet haben und/oder den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Haustypen für das Grundstück anbieten können (BFH-Urteil vom 6. Juli 2016 II R 5/15, a. a. O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2018 - 4 K 2096/16

    Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerks i.S.d.

    Nicht ausreichend ist insoweit der allgemeine Hinweis auf in der näheren Umgebung tätige Bauunternehmen, die noch nicht mit der möglichen Bebauung der zur Veräußerung bestimmten Grundstücke befasst waren (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 II R 5/15,  BStBl II 2016, 895, Rz 14, und vom 6. Juli 2016 II R 4/15, BFH/NV 2016, 1584, Rz 14).  Eine Abrede auf der Veräußererseite muss für den Erwerber nicht erkennbar sein.

    Ob eine Abrede auf der Veräußererseite vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH-Urteile vom 6. Juli 2016 II R 5/15, a.a.O., Rz 14, und vom 6. Juli 2016 II R 4/15, Rz 14).

  • FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1373/19

    Einbeziehen des auf die Erschließungskosten entfallenden Kaufpreisanteils in die

    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 8. März 2017 II R 38/14, a.a.O.; vom 3. März 2015 II R 9/14, BStBl II 2015, 660, und vom 6. Juli 2016 II R 5/15, BStBl II 2016, 895; jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 22.01.2020 - 7 K 155/17

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die

  • FG Hessen, 24.08.2020 - 5 K 1394/19

    Einbeziehen des auf die Erschließungskosten entfallenden Kaufpreisanteils in die

  • FG Nürnberg, 08.06.2018 - 4 K 26/16

    Sanierungskosten für Mehrfamilienhaus in Bemessungsgrundlagen der

  • BFH, 07.02.2022 - II B 6/21

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

  • FG Münster, 16.04.2021 - 8 K 933/19

    Einbeziehen der Kosten für die Errichtung des Gebäudes in die Bemessungsgrundlage

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 09.02.2016 - 9 W 72/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,33771
OLG Stuttgart, 09.02.2016 - 9 W 72/15 (https://dejure.org/2016,33771)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.02.2016 - 9 W 72/15 (https://dejure.org/2016,33771)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Februar 2016 - 9 W 72/15 (https://dejure.org/2016,33771)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage gegen die Inanspruchnahme aus einer Grundschuld; Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage bei teilweisem Verzicht des Gläubigers auf die Geltendmachung von Grundschuldzinsen

  • zfir-online.de

    ZPO §§ 767, 114 Abs. 2
    Keine mit Vollstreckungsgegenklage geltend zu machende Herausgabe eines Titels nach Verzichtserklärung und Antragsrücknahme des Titelgläubigers

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 114 Abs 2 ZPO, § 767 ZPO
    Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit der Vollstreckungsgegenklage auf Herausgabe eines Titels nach Verzichtserklärung und Vollstreckungsantragsrücknahme durch den Titelgläubiger

  • rechtsportal.de

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage gegen die Inanspruchnahme aus einer Grundschuld; Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage bei teilweisem Verzicht des Gläubigers auf die Geltendmachung von Grundschuldzinsen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage gegen die Inanspruchnahme aus einer Grundschuld

  • ibr-online

    Prozesskostenhilfe nur bei sinnvoller Vollstreckungsgegenklage

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfIR 2016, 688
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82

    Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.02.2016 - 9 W 72/15
    Angesichts des von beiden Antragsgegnern erklärten Verzichts auf die verjährten Zinsen und die Rücknahmen der diesbezüglichen Vollstreckungsanträge ist nicht davon auszugehen, dass diese Veranlassung zur Klage gegeben haben (vgl. bereits BGH, Urteil vom 08.02.1984 - IVb ZR 52/82, zit. nach juris, Rn. 19).
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