Rechtsprechung
| EuGH, 15.12.2016 - C-700/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
LEK
Vorlage zur Vorabentscheidung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Nahrungsergänzungsmittel der Tarifposition 2106 - Wirkstoff als wesentlicher Bestandteil - Eventuelle Einreihung in Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur - Aufmachung und Vermarktung der ...
- Europäischer Gerichtshof
LEK
Vorlage zur Vorabentscheidung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Nahrungsergänzungsmittel der Tarifposition 2106 - Wirkstoff als wesentlicher Bestandteil - Eventuelle Einreihung in Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur - Aufmachung und Vermarktung der ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
KN Kap 30, KN Pos 2106 UPos 9098
Slowenien, Nahrungsergänzungsmittel, Arzneimittel - Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
LEK
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Nahrungsergänzungsmittel der Tarifposition 2106 - Wirkstoff als wesentlicher Bestandteil - Eventuelle Einreihung in Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur - Aufmachung und Vermarktung der ...
Papierfundstellen
- ZfZ 2017, 268
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 04.03.2015 - C-547/13
Oliver Medical - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - …
Auszug aus EuGH, 15.12.2016 - C-700/15
Um die Kohärenz der Auslegung der KN und der Auslegung des HS - das durch ein internationales Übereinkommen mit der Europäischen Union als einer Vertragspartei festgelegt wurde - zu wahren, kann jedoch der Umstand, dass ein Erzeugnis mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83 versehen ist, für die Beurteilung der Frage, ob dieses Erzeugnis in die Kategorie "Arzneimittel" im Sinne der Position 3004 fällt, nicht maßgeblich sein (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 1998, Laboratoires Sarget, C-270/96, EU:C:1998:103, Rn. 25, und vom 4. März 2015, Oliver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 53).Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Gleichwohl fördert die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung wie der Verordnung Nr. 1264/98 und der Durchführungsverordnung Nr. 727/2012 auf Erzeugnisse, die denjenigen entsprechen, die von diesen Verordnungen erfasst werden, eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.02.2016 - C-124/15
Salutas Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - …
Auszug aus EuGH, 15.12.2016 - C-700/15
Rn. 39 Zunächst ist es ständige Rechtsprechung, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Position der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteil vom 17. Februar 2016, Salutas Pharma, C-124/15, EU:C:2016:87, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Inhalt dieser Anmerkungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. Urteil vom 17. Februar 2016, Salutas Pharma, C-124/15, EU:C:2016:87, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Außerdem sind die von der Europäischen Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2016, Salutas Pharma, C-124/15, EU:C:2016:87, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.03.1998 - C-270/96
Laboratoires Sarget / FIRS - Produktionserstattung bei der Verwendung von Zucker …
Auszug aus EuGH, 15.12.2016 - C-700/15
Zudem befasst sich das Gericht mit den Folgen des Erlasses der Richtlinie 2001/83. Insbesondere vertritt es die Ansicht, diese Richtlinie, die Mechanismen gewährleisten solle, deren Ziel es sei, eine einheitliche Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln sicherzustellen, könne die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. März 1998, Laboratoires Sarget (C-270/96, EU:C:1998:103), getroffenen Feststellungen, wonach die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel nicht notwendigerweise dazu führt, dass das Erzeugnis in Kapitel 30 der KN eingereiht werden muss, abändern.Rn. 33 Darüber hinaus geht aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2658/87 hervor, dass die Bestimmungen der KN von allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 1998, Laboratoires Sarget, C-270/96, EU:C:1998:103, Rn. 24).
Um die Kohärenz der Auslegung der KN und der Auslegung des HS - das durch ein internationales Übereinkommen mit der Europäischen Union als einer Vertragspartei festgelegt wurde - zu wahren, kann jedoch der Umstand, dass ein Erzeugnis mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83 versehen ist, für die Beurteilung der Frage, ob dieses Erzeugnis in die Kategorie "Arzneimittel" im Sinne der Position 3004 fällt, nicht maßgeblich sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 1998, Laboratoires Sarget, C-270/96, EU:C:1998:103, Rn. 25, …und vom 4. März 2015, Oliver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 53).
- EuGH, 17.12.2009 - C-410/08
Swiss Caps - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - …
Auszug aus EuGH, 15.12.2016 - C-700/15
Rn. 48 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Position 2106 der KN "Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen," umfasst und dass zu ihr auch häufig als "Nahrungsergänzungsmittel" bezeichnete Zubereitungen gehören, auf deren Verpackungen angegeben ist, dass sie allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2009, Swiss Caps, C-410/08 bis C-412/08, EU:C:2009:794, Rn. 31). - EuGH, 09.01.2007 - C-40/06
Juers Pharma - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif …
Auszug aus EuGH, 15.12.2016 - C-700/15
Denn es steht fest, dass sich weder der Wortlaut der Position 3004 der KN noch die Anmerkungen zu Kapitel 30 der KN auf die Darbietung des Erzeugnisses beziehen, so dass dieses Merkmal keine maßgebliche Bedeutung für die Einreihung des Erzeugnisses in die KN hat (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2007, Juers Pharma, C-40/06, EU:C:2007:2, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.04.2014 - C-267/13
Nutricia - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Arzneiwaren im Sinne der …
Auszug aus EuGH, 15.12.2016 - C-700/15
Rn. 42 Für die Einreihung der Erzeugnisse in Kapitel 30 der KN ist zu prüfen, ob diese eindeutig bestimmbare therapeutische und prophylaktische Eigenschaften aufweisen, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert, und ob sie zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Nutricia, C-267/13, EU:C:2014:277, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.10.2013 - C-109/12
Laboratoires Lyocentre - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - …
Auszug aus EuGH, 15.12.2016 - C-700/15
Rn. 32 Sodann erfordert es die in einem Mitgliedstaat vorgenommene Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83 nicht, dass dasselbe Erzeugnis von einem anderen Mitgliedstaat als Arzneimittel im Sinne anderer Instrumente des Unionsrechts eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Laboratoires Lyocentre, C-109/12, EU:C:2013:626, Rn. 48). - EuGH, 16.07.2015 - C-544/13
Abcur - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG …
Auszug aus EuGH, 15.12.2016 - C-700/15
Rn. 31 Insoweit geht zunächst aus den Erwägungsgründen 2 bis 5 der Richtlinie 2001/83 hervor, dass diese Richtlinie die Angleichung der nationalen Arzneimittelvorschriften sicherstellen soll, dabei jedoch auch die Verwirklichung des wesentlichen Ziels, welches der Schutz der öffentlichen Gesundheit ist, gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C-544/13 und C-545/13, EU:C:2015:481, Rn. 76).
- BVerwG, 07.11.2019 - 3 C 19.18
Berücksichtigung möglicher Gesundheitsrisiken bei der Abgrenzung von …
Die therapeutische Wirksamkeit ist nicht Bestandteil des Arzneimittelbegriffs (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - C-700/15 [ECLI:EU:C:2016:959], LEK - Rn. 35). - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - 13 A 1376/17
Melatoninkapseln sind nicht generell Arzneimittel
Rn. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2019 - 3 C 19.18 -, juris, Rn. 18, unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 C 14.15 -, juris, Rn. 19, 24, und vom 20. November 2014 - 3 C 27.13 -, juris, Rn. 25, sowie EuGH, Urteile vom 15. Dezember 2016 - C-700/15 (Lek) -, juris, Rn. 35, und vom 10. Juli 2014 - C-358/13 u. a. (Markus D.) -, juris, Rn. 36. - BFH, 18.09.2018 - VII R 9/17
Zur Einreihung von hochdosierten Vitaminpräparaten
Ebenso ist es irrelevant, ob die Ware die Tatbestandsvoraussetzungen eines Arzneimittels, einer Zubereitung für besondere Ernährungszwecke oder besondere diätetische Zwecke etc. der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) oder ähnlicher Vorschriften erfüllt (…vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2015, 1449, HFR 2015, 1082; EuGH-Urteil LEK vom 15. Dezember 2016 C-700/15, EU:C:2016:959, Rz 37, ZfZ 2017, 268).Rn. 8 a) Arzneiwaren sind im Allgemeinen Erzeugnisse, die eindeutig bestimmbare oder genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert und die zur Verhütung oder Behandlung einer (spezifischen) Krankheit oder eines (spezifischen) Leidens angewandt werden können (vgl. etwa EuGH-Urteil LEK, EU:C:2016:959, Rz 35, ZfZ 2017, 268;… zu einer anderen Warengruppe vgl. Roth in Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll im 21. Jahrhundert, Festschrift für Hans-Michael Wolffgang zum 65. Geburtstag --Festschrift Wolffgang--, S. 380).
3004 KN (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501, ZfZ 2000, 56;… vom 28. Januar 1997 VII R 72/96, BFH/NV 1997, 914, ZfZ 1997, 379; EuGH-Urteil LEK, EU:C:2016:959, ZfZ 2017, 268).
- EuGH, 22.03.2017 - C-435/15
GROFA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - …
Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. die Begründung der Verordnung zu berücksichtigen (Urteil vom 15. Dezember 2016, LEK, C-700/15, EU:C:2016:959, Rn. 49).Rn. 56 Vorab ist daran zu erinnern, dass die von der Kommission zur KN ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2016, Salutas Pharma, C-124/15, EU:C:2016:87, Rn. 31, und vom 15. Dezember 2016, LEK, C-700/15, EU:C:2016:959, Rn. 41).
- FG Niedersachsen, 28.11.2019 - 11 K 10239/15
Unterfallen einer Lieferung unter den Regelsteuersatz oder den begünstigten …
gewählt oder die Indikationen für das Präparat angegeben hat (…EuGH-Beschluss Juers Pharma vom 9. Januar 2007 C-40/06, EU:C:2007:2, Rz 28 f., Slg. 2007, I-55, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 409. Ebenso ist es irrelevant, ob die Ware die Tatbestandsvoraussetzungen eines Arzneimittels, einer Zubereitung für besondere Ernährungszwecke oder besondere diätetische Zwecke etc. der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) oder ähnlicher Vorschriften erfüllt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1449, HFR 2015, 1082; EuGH-Urteil LEK vom 15. Dezember 2016 C-700/15, EU:C:2016:959, Rz 37, ZfZ 2017, 268).Rn. 31 ee) Arzneiwaren sind im Allgemeinen Erzeugnisse, die eindeutig bestimmbare oder genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert und die zur Verhütung oder Behandlung einer (spezifischen) Krankheit oder eines (spezifischen) Leidens angewandt werden können (vgl. etwa EuGH-Urteil LEK, EU:C:2016:959, Rz 35, ZfZ 2017, 268).
Dennoch ist nicht jedes Nahrungsmittel oder Präparat, das solche Stoffe enthält und der Behebung oder Vermeidung pathogener Mangelzustände dient, eine Arzneiware i.S. der Position 3004 KN (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501, ZfZ 2000, 56;… vom 28. Januar 1997 VII R 72/96, BFH/NV 1997, 914, ZfZ 1997, 379; EuGH-Urteil LEK, EU:C:2016:959, ZfZ 2017, 268).
In Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH geht der BFH dabei jedoch ferner zu Recht davon aus, dass es unerheblich ist, ob die Ware die Tatbestandsvoraussetzungen eines Arzneimittels, einer Zubereitung für besondere diätetische Zwecke der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) oder ähnliche Vorschriften erfüllt (…vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1449, HFR 2015, 1082; EuGH-Urteil LEK vom 15. Dezember 2016 C-700/15, EU:C:2016:959, Rz 37, ZfZ 2017, 228).
- EuGH, 06.09.2018 - C-471/17
Kreyenhop & Kluge - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer …
Zum anderen sind die Erläuterungen zur KN nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls ein wichtiges, aber nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, LEK, C-700/15, EU:C:2016:959, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.09.2026 - C-406/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - …
Rn. 67 Daraus folgt, dass die Unionsvorschriften über Lebensmittel und Lebensmittelhygiene für sich genommen nicht entscheidend für die Einreihung einer Ware in eine bestimmte Position der KN sein können, aber gleichwohl einen von mehreren Gesichtspunkten darstellen, die dabei zu berücksichtigen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 53…, vom 28. April 2016, 0niors Bio, C-233/15, EU:C:2016:305, Rn. 56, und vom 15. Dezember 2016, LEK, C-700/15, EU:C:2016:959, Rn. 36). - FG Hamburg, 19.07.2017 - 4 K 161/15
Zollrecht - Tarifierung: Vorlageersuchen an den EuGH: Zur Einreihung von …
Rn. 53 Die Erläuterungen zur KN sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urt. v. 15.12.2016, C-700/15, ECLI:EU:C:2016:95, Rn. 41 - LEK;… Urt. v. 17.2.2016, C-124/15, EU:C:2016:87, Rn. 31 - Salutas Pharma;… Urt. v. 20.11.2014, Rs. C-666/13, ECLI:EU:C:2014:2388, Rn. 25 - Rohm Semiconductor;… Urt. v. 15.04.2014, C-297/13, ECLI:EU:C:2014:331, Rn. 31 - Data I/O;… Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, ECLI:EU:C:2014:2097, Rn. 30 m. w. N. - Sysmex Europe).Es ist in der Rechtsprechung nämlich hinlänglich geklärt, dass grundsätzlich für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein nur auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften abzustellen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (siehe nur EuGH, Urt. v. 15.12.2016, C-700/15, ECLI:EU:C:2016:95, Rn. 39 - LEK m. w. N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - 13 A 2432/18
Einstufung eines Produkts als zulassungspflichtiges Arzneimittel in Abgrenzung …
Rn. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2019 - 3 C 19.18 -, juris, Rn. 18, unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 C 14.15 -, juris, Rn. 19, 24, und vom 20. November 2014 - 3 C 27.13 -, juris, Rn. 25, sowie EuGH, Urteile vom 15. Dezember 2016 - C-700/15 (Lek) -, juris, Rn. 35, und vom 10. Juli 2014 - C-358/13 u. a. (Markus D.) -, juris, Rn. 36. - EuGH, 08.05.2025 - C-252/24
Prisum Healthcare - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer …
Rn. 46 Viertens steht der Umstand, dass die in Rede stehende Ware als "Nahrungsergänzungsmittel" im Sinne der Richtlinie 2002/46 vermarktet wird, angesichts der grundlegend unterschiedlichen Ziele dieser Richtlinie und der KN der Einreihung dieses Produkts in die Position 2202 der KN nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2016, LEK, C-700/15, EU:C:2016:959, Rn. 34 bis 37). - VG Köln, 27.10.2020 - 7 K 14623/17
- EuGH, 27.02.2020 - C-670/19
Gardinia Home Decor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2022 - 9 A 1294/17
Rechtswidrige Ordnungsverfügung und entsprechende Zwangsgeldandrohung wegen des …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-616/20
M2Beauté Cosmetics - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff …
- EuGH, 28.11.2024 - C-129/23
BG Technik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - …
- FG Hamburg, 22.09.2017 - 4 K 129/17
Zollrecht, Tarifierung: Einreihung von Instantnudeln - Gültigkeit einer …
- EuGH, 10.03.2021 - C-941/19
Samohýl group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - …
- FG Düsseldorf, 29.11.2023 - 4 K 992/23
Einreihung von Azelainsäure mit einem Reinheitsgrad von 88 %
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