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Rechtsprechung
   BGH, 07.05.2014 - 4 StR 95/14   

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https://dejure.org/2014,12605
BGH, 07.05.2014 - 4 StR 95/14 (https://dejure.org/2014,12605)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2014 - 4 StR 95/14 (https://dejure.org/2014,12605)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - 4 StR 95/14 (https://dejure.org/2014,12605)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 52 StGB, § 263 StGB, § 267 StGB
    Konkurrenzen bei mehrmaligem Gebrauch einer gefälschten Urkunde bei Betrugsversuchen

  • Wolters Kluwer

    Würdigung der beiden Verkaufsversuche durch Vorlage der gefälschten Fahrzeugpapiere als selbständige Taten i.R.d. Urkundenfälschung

  • rewis.io

    Konkurrenzen bei mehrmaligem Gebrauch einer gefälschten Urkunde bei Betrugsversuchen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Würdigung der beiden Verkaufsversuche durch Vorlage der gefälschten Fahrzeugpapiere als selbständige Taten i.R.d. Urkundenfälschung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2014, 349
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - 4 StR 95/14
    Der Senat hat davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit zwischen den beiden Betrugsversuchen in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09 wistra 2010, 484, 492, Rn. 69 mwN).
  • BGH, 07.02.2012 - 3 StR 406/11

    Urkundenfälschung (Konkurrenzen; Tateinheit)

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - 4 StR 95/14
    Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt indes nur eine Urkundenfälschung vor (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 3 StR 406/11 mwN).
  • BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Gefährdung einer Person oder einer Sache von

    Die Strafkammer hat jedoch nicht ausreichend bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3; insoweit in BGHSt 53, 34 nicht abgedruckt; vgl. auch Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214).
  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 173/17

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher

    Es hat aber übersehen, dass dann, wenn der Täter schon beim Anbringen der Kennzeichen den Vorsatz hat, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, der - gegebenenfalls mehrfache - Gebrauch der unechten zusammengesetzten Urkunde sowie ihre Herstellung eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit nur eine Urkundenfälschung darstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, DAR 2015, 702; vom 26. Oktober 2016 - 4 StR 354/16, NStZ-RR 2017, 26, 27 und vom 15. Februar 2017 - 4 StR 629/16, StraFo 2017, 124).

    Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne verklammert werden (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14; vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, jeweils aaO und vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NJW 2014, 871).

  • BGH, 15.02.2017 - 4 StR 629/16

    Urkundenfälschung (Nutzung gestohlener amtlicher Kennzeichen im öffentlichen

    b) Hat der Täter schon beim Anbringen der gestohlenen amtlichen Kennzeichen den Vorsatz, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, stellen der - gegebenenfalls mehrfache - Gebrauch der unechten zusammengesetzten Urkunde sowie ihre Herstellung eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit nur eine Urkundenfälschung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349, vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, DAR 2015, 702, und vom 26. Oktober 2016 - 4 StR 354/16, NStZ-RR 2017, 26, 27).
  • OLG Koblenz, 14.09.2018 - 1 Ws 327/18

    Urkundenfälschung: Mehrfaches Gebrauchmachen von derselben Urkunde gegenüber

    Beispiele mehrfachen Gebrauchmachens und der Zusammenfassung dieser Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne sind die von Vornherein beabsichtigte Verwendung verfälschter Kraftfahrzeugkennzeichen im Straßenverkehr bei mehreren Fahrten (BGH NStZ-RR 2017, 26; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15, und vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15 [jeweils juris]), die Vorlage gefälschter Fahrzeugpapiere gegenüber unterschiedlichen Kaufinteressenten (BGH wistra 2014, 349) oder die Vorlage gefälschter Verdienstbescheinigungen bei einer Kontoeröffnung und dem Abschluss eines Kreditvertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 3 StR 406/11 [juris]).
  • BGH, 20.05.2020 - 2 StR 611/19

    Hehlerei (Hehlerei in Form des Sichverschaffens: Voraussetzungen; Verhältnis des

    (aa) Nach der Rechtsprechung liegt eine einheitliche Urkundenfälschung vor, wenn ein Täter eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht und dies von ihm von vornherein geplant war (st. Rspr.: vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 5 StR 149/19, juris Rn. 4; vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, juris Rn. 4, wistra 2014, 349, jeweils mwN).
  • BGH, 30.01.2019 - 4 StR 385/18

    Urkundenfälschung (Brief- und Paketmarken)

    Hat der Täter schon beim Herstellen der unechten Urkunde den Vorsatz, diese - gegebenenfalls auch mehrfach - zu verwenden und geschieht dies in der Folge auch, so verbinden sich die darin liegenden mehrfachen Verwirklichungen des Tatbestandes des § 267 Abs. 1 StGB zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit, sodass im Ergebnis nur eine Urkundenfälschung vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 629/16, NStZ 2018, 205; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 4 StR 354/16; NStZ-RR 2017, 26 f.; Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; weitere Nachweise bei Erb in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 267 Rn. 217).
  • BGH, 24.09.2018 - 5 StR 365/18

    Urkundenfälschung (Konkurrenzen; einheitliche Tat bei von vornherein geplantem

    Es hat allerdings bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den genannten Taten nicht erkennbar bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine verfälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch von vornherein dem ursprünglichen Tatplan des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; vom 12. November 2015 - 2 StR 429/15, wistra 2016, 107; vom 10. April 2018 - 5 StR 75/18, und vom 24. April 2018 - 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468 mwN).

    Der Senat hat davon abgesehen, die jeweils gleichartige Tateinheit zwischen den sechs durch die einheitliche Urkundenfälschung verklammerten Geldwäschetaten und zwischen den drei Computerbetrugstaten, die der Angeklagte im Fall 5 neben der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion begangen hat, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, wistra 2007, 388, 391; Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14 aaO).

  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 429/15

    Urkundenfälschung (Gebrauch einer unechten Urkunde: Tateinheit bei einheitlichem

    Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt nur eine Urkundenfälschung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349).
  • BGH, 07.05.2019 - 5 StR 149/19

    Eine Tat im konkurrenzrechtlichen Sinne bei mehrfachem Gebrauch einer gefälschten

    Das Landgericht hat bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den genannten Taten nicht erkennbar bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine vom Täter gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dies von vornherein von ihm geplant war (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349 mwN; vom 12. November 2015 - 2 StR 429/15, wistra 2016, 107; vom 24. April 2018 - 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468 mwN, und vom 24. September 2018 - 5 StR 365/18).
  • BGH, 10.04.2018 - 5 StR 75/18

    Einheitliche Tat bei der Urkundenfälschung (tatbestandliche Handlungseinheit;

    Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349, und vom 12. November 2015 - 2 StR 429/15, wistra 2016, 107).
  • BGH, 28.11.2018 - 5 StR 376/18

    Rechtsfehlerfreie Strafzumessungsentscheidung (Unbestraftheit des Angeklagten;

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Rechtsprechung
   BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14501
BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14 (https://dejure.org/2014,14501)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2014 - 4 StR 143/14 (https://dejure.org/2014,14501)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14 (https://dejure.org/2014,14501)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 StGB
    Kreditbetrug: Vermögensschaden bei Stellung von Sicherheiten durch den Schuldner

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unmittelbarkeit der Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens durch Vermögensverfügung eines Getäuschten als Vermögensschaden i.R.e. Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug

  • rewis.io

    Kreditbetrug: Vermögensschaden bei Stellung von Sicherheiten durch den Schuldner

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 263 Abs. 1
    Unmittelbarkeit der Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens durch Vermögensverfügung eines Getäuschten als Vermögensschaden i.R.e. Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2014, 349
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 616/10

    Schadensfeststellung beim Betrug bei betrügerischer Kapitalerhöhung

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639).

    Die banküblichen Bewertungsansätze für Wertberichtigung können hierbei Anwendung finden; denn ist aufgrund fehlender Bonität des Schuldners und nicht ausreichender Sicherheiten mit einem teilweisen Forderungsausfall zu rechnen, so müssen entsprechende bilanzielle Korrekturen vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 14. April 2011, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102, 114 f.).

  • BGH, 29.01.2013 - 2 StR 422/12

    Feststellung des Vermögensschadens beim Betrug (Gefährdungsschaden;

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Nur soweit jeweils ein täuschungsbedingter Minderwert des gesicherten Darlehensrückzahlungsanspruchs vorliegt, ist die Annahme eines Schadens - ohne dass es auf den tatsächlichen Verlauf des Darlehensverhältnisses (noch) ankommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, und vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, StraFo 2014, 166) - gerechtfertigt.

    Da somit der Rechtsfehler allein in der unterbliebenen Bezifferung des Schadensumfangs liegt, sind lediglich die Strafaussprüche aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013, NStZ 2013, 711, 713, und vom 4. Februar 2014, aaO, Rn. 4).

  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 347/13

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch beim Kreditbetrug (fehlende Bezifferung des

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Nur soweit jeweils ein täuschungsbedingter Minderwert des gesicherten Darlehensrückzahlungsanspruchs vorliegt, ist die Annahme eines Schadens - ohne dass es auf den tatsächlichen Verlauf des Darlehensverhältnisses (noch) ankommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, und vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, StraFo 2014, 166) - gerechtfertigt.

    Da somit der Rechtsfehler allein in der unterbliebenen Bezifferung des Schadensumfangs liegt, sind lediglich die Strafaussprüche aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013, NStZ 2013, 711, 713, und vom 4. Februar 2014, aaO, Rn. 4).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 170, 229; 130, 1, 47) ist er konkret festzustellen und zu beziffern.
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 170, 229; 130, 1, 47) ist er konkret festzustellen und zu beziffern.
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Die banküblichen Bewertungsansätze für Wertberichtigung können hierbei Anwendung finden; denn ist aufgrund fehlender Bonität des Schuldners und nicht ausreichender Sicherheiten mit einem teilweisen Forderungsausfall zu rechnen, so müssen entsprechende bilanzielle Korrekturen vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 14. April 2011, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, BGHSt 58, 102, 114 f.).
  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 731/08

    Schadensbestimmung bei Betrug im Fall von Risikogeschäften (Bewertung zum

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    a) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201 mwN).
  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 576/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der WestLB aufgehoben

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Ein Schaden entsteht nur insoweit, als die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 576/08, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 69) und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2005 - 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374, 375, und vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206).
  • BGH, 13.04.2012 - 5 StR 442/11

    Schadensberechnung beim täuschungsbedingt gewährtem Kreditbetrug und

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Dieser Minderwert des im Synallagma Erlangten ist dabei nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 5 StR 307/12, wistra 2013, 20, vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 76, vom 14. April 2011 und 18. Februar 2009, jeweils aaO).
  • BGH, 05.03.2009 - 3 StR 559/08

    Betrug (Kreditgewährung; Vermögensschaden; Berücksichtigung von Sicherheiten;

    Auszug aus BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14
    Ein Schaden entsteht nur insoweit, als die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 576/08, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 69) und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2005 - 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374, 375, und vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206).
  • BGH, 17.08.2005 - 2 StR 6/05

    Vermögensschaden bei abgesicherter Kreditgewährung

  • BGH, 21.10.2008 - 3 StR 420/08

    Betrug (Schadensberechnung; negativer Vermögenssaldo; werthaltige Sicherheiten);

  • BGH, 23.10.2012 - 5 StR 307/12

    Betrug (Vermögensschaden beim Kreditbetrug; vergleichende Bewertung von

  • BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15

    Betrug (Täuschung: Adressat von Geboten im Zwangsvollstreckungsverfahren: keine

    Auch bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht demnach kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn, sofort nach Fälligkeit, realisierbar sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349, 350; Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13, jeweils mwN; vgl. auch SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 250).

    Dabei ist der Vermögensschaden unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsansätze konkret festzustellen und zu beziffern (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 229 zu § 266 StGB; Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 47 zu § 263 StGB; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Mai 2014 aaO mwN; zur Schadensberechnung bei Übersicherung vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 1994 - 1 StR 468/94, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43).

  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 247/15

    Vermögensschaden der Bank bei Kreditvergabe an nicht kreditwürdige Personen

    Ein etwaiger Minderwert des Rückzahlungsanspruchs ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, 712; vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349, 350; jeweils mwN) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/09 u.a., BVerfGE 126, 170, 229; vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 47 f.) konkret festzustellen und zu beziffern.

    In Fällen, in denen aufgrund der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen evident ist, dass dem Geschädigten schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein bezifferbarer Mindestschaden entstanden war, vermögen etwaige Mängel der Schadensbezifferung allein den Rechtsfolgenausspruch zu berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457 mit krit. Anm. Becker, NStZ 2014, 458; vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 47, wonach ein Schuldspruch wegen Betruges lediglich erfordert, dass eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Bezifferung des Schadens sicher möglich ist; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, 712 f.; vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349, 350; vom 2. September 2015 - 5 StR 314/15, juris Rn. 24).

  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

    So führt die nicht oder nicht hinreichende Bezifferung des Schadensumfangs auch in einem Urteil lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs, nicht aber des Schuldausspruchs, wenn anhand der sonstigen Feststellungen auszuschließen ist, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist (BGH wistra 2014, 349; KG a.a.O.).
  • BGH, 16.12.2021 - 4 StR 61/21

    Betrug (Vermögensschaden); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeit)

    Das Landgericht hat die Vermögensschäden der kreditgebenden Banken im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zutreffend unter Zugrundelegung der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Darlehensgewährungen zu beachtenden Grundsätze (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, wistra 2013, 268; vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349; Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18, NStZ 2019, 144) ermittelt und hierfür im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Werte der jeweiligen Darlehensrückzahlungsansprüche der Banken gegen die Konzerngesellschaften der H. Gruppe zum Zeitpunkt der Vermögensverfügungen durch Schätzung bestimmt.
  • KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14

    Dringender Tatverdacht hinsichtlich eines noch nicht bezifferten

    Im Falle der (zu erwartenden) Anklageerhebung wird es letztlich Aufgabe des Gerichts sein, die Betrugsschäden konkret festzustellen und zu beziffern (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14 - bei juris = HRRS 2014 Nr. 661 unter Hinweis auf BVerfGE 126, 170, 229; 130, 1, 47).

    Wenn ein Gericht wegen Betruges verurteilt und den Schadensumfang nicht oder nicht hinreichend beziffert, führt dies lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs, nicht aber des Schuldausspruchs, wenn anhand der sonstigen Feststellungen auszuschließen ist, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 02.09.2015 - 5 StR 314/15

    Vermögensschaden beim Abschluss von kreditfinanzierten Autokaufverträgen unter

    Denn ist aufgrund der fehlenden Bonität des Schuldners und nicht ausreichender Sicherheiten konkret erkennbar, dass mit einem (teilweisen) Forderungsausfall zu rechnen ist, müssen gegebenenfalls Korrekturen - etwa entsprechend banküblicher Bewertungsansätze für Wertberichtigungen - vorgenommen werden, die ihrerseits ungeachtet der praktischen Schwierigkeiten ihrer Ermittlung auch im Rahmen der Schadensberechnung zugrunde gelegt werden können, ohne dass es auf den tatsächlichen Verlauf des Darlehensverhältnisses (noch) ankommt (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 76; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, StraFo 2014, 166; und vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349).
  • OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 7 U 26/19

    Haftung des Vorstandes einer Baugenossenschaft wegen einer Darlehensgewährung

    Ob und in welchem Umfang dadurch ein Vermögensschaden eintritt, ist durch Vergleich des ausgezahlten Betrages mit dem Wert des Rückzahlungsanspruchs festzustellen (BGH, Beschluss vom 20.05.2014, 4 StR 143/14, wistra 2014, 349 Rn. 3).
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