Bürgerliches Gesetzbuch
| 3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| 3. Abschnitt - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| 4. Titel - Ansprüche aus dem Eigentume (§§ 985 - 1007) |
(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
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Rechtsprechung zu § 1004 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1004 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 09.01.1987 - 74 O 414/86
Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts
- LG Hanau, 30.06.2000 - 2 S 146/00
Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts
- LG Hamburg, 16.12.1993 - 324 O 511/93
Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des ...
Querverweise
Auf § 1004 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten
- § 1027