Bürgerliches Gesetzbuch
| 3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| 3. Abschnitt - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| 4. Titel - Ansprüche aus dem Eigentume (§§ 985 - 1007) |
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatze verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
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Rechtsprechung zu § 987 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 987 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08
Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung ...
- BGH, 08.12.2009 - XI ZR 182/08
Entfallen einer nach § 7 MaBV übernommenen Bürgschaft durch eine ...
- LG Köln, 19.08.2014 - 15 O 315/13
Schadenersatzbegehren eines Mandanten gegen seinen Anwalt aufgrund einer ...
- OLG Braunschweig, 20.11.2003 - 1 U 19/03