Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 990 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
3. Abschnitt - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
4. Titel - Ansprüche aus dem Eigentume (§§ 985 - 1007) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) 1War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbes an nach den §§ 987, 989. 2Erfährt der Besitzer später, daß er zum Besitze nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 990 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 990 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 18.03.2016 - V ZR 89/15
Schadensersatzanspruch des Eigentümers einer Sache bei Verweigerung der ...
- OLG Jena, 21.12.2005 - 6 U 296/01
Vermieterpfandrecht; lastenfreier Erwerb
- BGH, 20.06.2005 - II ZR 189/03
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb einer dem Vermieterpfandrecht unterliegenden ...