Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 996 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
3. Abschnitt - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
4. Titel - Ansprüche aus dem Eigentume (§§ 985 - 1007) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit und vor dem Beginne der im § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
Querverweise
Auf § 996 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentume
- § 1007