Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 121 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
2. Titel - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
Alte Fassung
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(1) 1Die Anfechtung muß in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. 2Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
Rechtsprechung zu § 121 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 121 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 08.07.2003 - 6 W 63/03
Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge ; Verzicht auf Erb- und ...
- OLG Köln, 29.04.2003 - 9 U 87/02
Leistungsfreiheit eines Versicherers wegen Verletzung der Pflicht zur ...
- OLG Köln, 12.11.2002 - 9 U 33/02
Anspruch eines Versicherten auf Entschädigung gegenüber einem Hausratversicherer ...