Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
2. Titel - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) 1Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. 2Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte.
Rechtsprechung zu § 123 BGB a.F.
8 Entscheidungen zu § 123 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03
Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen ...
- OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 10 U 172/03
- BGH, 11.01.2011 - XI ZR 46/09
Finanzierter Immobilienerwerb: Arglistige Täuschung über die Höhe der ...
- BGH, 11.01.2011 - XI ZR 326/08
Arglistige Täuschung über Höhe von Vermittlungsprovisionen mittels eines "Objekt- ...
- BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08
"Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels ...
- OLG Düsseldorf, 16.04.2002 - 21 U 140/01
- OLG Celle, 19.06.2003 - 4 U 2/03
Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme ; Nachholung in ...
- OLG Köln, 21.03.2003 - 19 U 194/02
Anfechtung eines Softwareüberlassungsvertrages wegen arglistiger Täuschung
Querverweise
Auf § 123 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1600c