Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| 2. Titel - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, daß das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Fall ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 1600c BGB a.F.
22 Entscheidungen zu § 1600c BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 30.04.2025 - 25 K 65.24
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit eine venezolanischen ...
- VG Köln, 24.06.2026 - 10 K 3874/24
- BGH, 30.08.2023 - XII ZB 48/23
Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister nach dem Tod der ...
- VG Köln, 19.08.2024 - 10 K 6461/22
- OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 10 U 241/21
Kein Anspruch auf Abstammungsuntersuchung gegenüber Pflichtteilsberechtigtem
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 25.04.2012 - 10 K 6561/10
Anerkennung einer Vaterschaft im Jahre 1985 ohne Zustimmung des Kindes oder des ...
- VG Köln, 18.07.2024 - 11 K 2137/20
- VG Köln, 03.12.2025 - 10 K 3833/23
- VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408
Feststellung der Staatsangehörigkeit; nichteheliches Kind eines Vaters mit ...