Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1592 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
2. Titel - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
Alte Fassung
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Vater eines Kindes ist der Mann,
1. | der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, | |
2. | der die Vaterschaft anerkannt hat oder | |
3. | dessen Vaterschaft nach § 1600 d gerichtlich festgestellt ist. |
Rechtsprechung zu § 1592 BGB a.F.
10 Entscheidungen zu § 1592 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 08.03.2023 - XII ZB 565/20
Verfahren zur Berichtigung der Geburtenregistereinträge für die beiden Kinder in ...
- VG Augsburg, 04.02.2014 - Au 3 K 13.934
Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Scheinvater
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2001 - 13 S 221/01
Staatsangehörigkeitsverlust durch Ehelichkeitsanfechtung
- BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03
Zustandekommen eines Anwaltsvertrages im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Haftung ...
- FG Niedersachsen, 01.07.2004 - 16 K 116/01
Begriff des "Kindes" im Sinn des Steuerrechts; Erleichterung des Unterhalts und ...
- OLG Zweibrücken, 02.03.2009 - 5 UF 128/08
Bei Bigamie ist der erste Ehemann so gut wie tot
- OLG Zweibrücken, 09.05.2006 - 5 UF 37/06
Polin sucht Pfälzer zwecks...
- AG Hannover, 20.12.1999 - 608 F 1948/99
Grundsatz von Treu und Glauben; Wahrheitspflicht eines Zeugen
- OLG Celle, 12.03.2002 - 15 WF 44/02
Anfechtungsgrund; Doppelbeziehung; Familiensache; Fristablauf; Fristhemmung; ...
- KG, 22.11.2002 - 3 WF 5611/99
Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens nach Italien im ...
Querverweise
Auf § 1592 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch