Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1592 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   2. Titel - Abstammung (§§ 1591 - 1600e)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1592

Vater eines Kindes ist der Mann,

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600 d gerichtlich festgestellt ist.

Rechtsprechung zu § 1592 BGB a.F.

10 Entscheidungen zu § 1592 BGB a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1592 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB a.F.) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            II. Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
          Annahme als Kind
            I. Annahme Minderjähriger
        Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
          Vormundschaft
            I. Begründung der Vormundschaft
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