Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
2. Titel - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft.
(2) Ist die Person, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
Rechtsprechung zu § 1600e BGB a.F.
18 Entscheidungen zu § 1600e BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 17.12.2018 - 5 W 91/18
Erbscheinsverfahren: Einziehung eines Erbscheins eines Kindes bei unklarer ...
- OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 10 U 241/21
Kein Anspruch auf Abstammungsuntersuchung gegenüber Pflichtteilsberechtigtem
- VG Neustadt, 29.11.2017 - 5 K 535/16
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Wege der amtlichen ...
- OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren
- VG Köln, 21.12.2011 - 10 K 7781/10
Legitimation eines nichtehelichen Kindes nach den deutschen Gesetzen bei ...
- VG Bayreuth, 30.04.2013 - B 1 K 11.408
Feststellung der Staatsangehörigkeit; nichteheliches Kind eines Vaters mit ...
- KG, 08.12.2010 - 3 UF 100/09
Zur "Günstigerprüfung" bei der Anwendung verschiedener Rechtsordnungen im ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2009 - 12 A 685/09
Voraussetzungen für einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 5 Reich- und ...
- BayObLG, 05.04.2000 - 1Z BR 101/99
Auswirkungen der Vaterschaftsanerkennung auf den Familiennamen des Kindes
- OLG Brandenburg, 18.01.2000 - 10 UF 99/99
Richterliche Entscheidung nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans; Berechnung ...