Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| 2. Titel - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
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Rechtsprechung zu § 1594 BGB a.F.
22 Entscheidungen zu § 1594 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Anfechtung der ...
- BGH, 16.01.2013 - IV ZR 250/12
Abstammungsverfahren: Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes
- BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03
Zustandekommen eines Anwaltsvertrages im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Haftung ...
- BGH, 04.07.1973 - IV ZR 122/72
Restitutionsklage nach § 641i ZPO
- OLG Dresden, 14.09.1998 - 10 UF 333/98
Anspruch auf Kindesunterhalt; Anwendbarkeit des Familiengesetzbuchs der DDR; ...
- OLG Frankfurt, 22.02.1999 - 28 U 7/98
Vaterschaftsanfechtung - 2-Jahresfrist - Umstände der Vaterschaft
- BGH, 22.05.1963 - IV ZR 327/62
Rechtsmittel
- OLG Brandenburg, 18.01.2000 - 10 UF 99/99
Richterliche Entscheidung nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans; Berechnung ...
- OLG Köln, 11.01.2001 - 14 UF 81/00
- BGH, 17.12.1965 - IV ZR 267/64
Ausschlußfrist für Anfechtung der Ehelichkeit