Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).

Bürgerliches Gesetzbuch

   4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p)   
   III. Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p)   
   2. Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung (§§ 1587a - 1587e)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 1587e

(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587 b gilt § 1580 entsprechend.

(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.

(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587 b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.

(4) 1Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. 2Er ist gegen die Erben geltend zu machen.

Rechtsprechung zu § 1587e BGB a.F.

3 Entscheidungen zu § 1587e BGB a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

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