Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
III. Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p) |
2. Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung (§§ 1587a - 1587e) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
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(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587 b gilt § 1580 entsprechend.
(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587 b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.
(4) 1Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. 2Er ist gegen die Erben geltend zu machen.
Rechtsprechung zu § 1587e BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1587e BGB a.F. in unserer Datenbank:
- AG Flensburg, 24.09.2015 - 90 F 16/15
Wesentlichkeit einer Wertänderung bei Änderung des Ausgleichswerts nur eines ...
- OLG Brandenburg, 07.05.2013 - 13 UF 97/13
Rechtsfolgen des Versterbens eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung ...
- KG, 25.09.2012 - 17 UF 122/12
Versorgungsausgelichssache: Anwendbare ergänzende Vorschrift im ...
Querverweise
Auf § 1587e BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318