Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
9. Titel - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
I. Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766) |
(1) 1Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. 2Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. 3Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Rechtsprechung zu § 1749 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1749 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 24.09.2002 - 15 W 285/01
Voraussetzungen der Adoption durch einen Ehegatten allein
- BFH, 05.10.1977 - II R 88/68
Steuerfreiheit - Einsetzung eines Stiefkindes - Nacherbe - Erblasser
- OLG Hamm, 26.01.1999 - 15 W 464/98
Ausschluß der Adoption durch einen Ehegatten allein
Querverweise
Auf § 1749 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- I. Annahme Minderjähriger
- § 1750