Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1759 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
| 4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| 2. Abschnitt - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| 9. Titel - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
| I. Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 1759 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 1759 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 16.77
Anspruch auf Ausbildungsförderung eines adoptierten Kindes - Ausbildungsförderung ...
- OLG Düsseldorf, 05.06.1998 - 7 U 149/97
Pflichtteilsberechtigung bei einer Adoption mit Auslandsberührung
- OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11
Erbrecht des Adoptivkindes in Altfällen