Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2251 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
7. Titel - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.
Rechtsprechung zu § 2251 BGB a.F.
Entscheidung zu § 2251 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 19.05.1961 - V ZB 19/60
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 2251 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2252