Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2262 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   7. Titel - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 2262

Das Nachlaßgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.

Rechtsprechung zu § 2262 BGB a.F.

Entscheidung zu § 2262 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 2262 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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