Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2258a BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
7. Titel - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
Alte Fassung
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(1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig.
1. | wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat; | |
2. | wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört; | |
3. | wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht. |
(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.
Rechtsprechung zu § 2258a BGB a.F.
Entscheidung zu § 2258a BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 27.02.2014 - 1 AR 3/14
Örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen: Verfahren über die besondere amtliche ...
Querverweise
Auf § 2258a BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2248