Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2337 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   5. Abschnitt - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2337

1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.

Querverweise

Auf § 2337 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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