Bürgerliches Gesetzbuch
| 5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| 5. Abschnitt - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338a) |
(1) 1Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. 2Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
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Rechtsprechung zu § 2306 BGB a.F.
13 Entscheidungen zu § 2306 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 16.11.2016 - 20 U 2886/16
Unzulässigerklärung einer Teilungsversteigerung von Grundstücken bei ...
- BGH, 29.06.2016 - IV ZR 387/15
Pflichtteilsrecht: Anfechtung der Annahme einer Erbschaft des mit Beschwerungen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 16.07.2015 - 19 U 18/15
Pflichtteilsrecht: Irrtum über die Notwendigkeit der Ausschlagung der beschwerten ...
- OLG Stuttgart, 16.07.2015 - 19 U 18/15
- OLG Brandenburg, 18.05.2011 - 13 U 42/10
- OLG Hamburg, 14.04.2015 - 2 W 113/14
Beschwerde des als Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten gegen die Anordnung ...
- OLG Düsseldorf, 15.12.2016 - 3 Wx 314/15
Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist
- Notariat Freiburg, 05.06.2012 - 3 NG 253/07
Auslegung eines Ehegatten-Testaments
- BFH, 16.06.2021 - X R 30/20
Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft
- OLG Schleswig, 02.09.2014 - 3 U 3/14
Pflichtteilsrecht: Wirkungen der Erbausschlagung "aus allen Berufungsgründen" im ...
- LG Freiburg, 05.06.2012 - 3 NG 253/07
Einordnung einer Beschränkung auf den Pflichtteil im Testament als Enterbung