Bürgerliches Gesetzbuch
| 5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| 5. Abschnitt - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338a) |
(1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
(2) Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
(3) Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, daß die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
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Rechtsprechung zu § 2332 BGB a.F.
42 Entscheidungen zu § 2332 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17
Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Wuppertal, 24.06.2016 - 2 O 210/15
Dreijährige Verjährung eines Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs des Erben ...
- OLG Düsseldorf, 01.12.2017 - 7 U 151/16
Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei noch nicht festgestellter Abstammung
- LG Wuppertal, 24.06.2016 - 2 O 210/15
- OLG Köln, 25.06.2024 - 24 U 7/24
Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses des verstorbenen Vaters durch ...
- BGH, 04.06.2014 - IV ZR 348/13
Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren Erben
Zum selben Verfahren:
- LG Kassel, 20.03.2012 - 5 O 1562/11
Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs
- OLG Frankfurt, 03.09.2013 - 15 U 92/12
Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
- LG Kassel, 20.03.2012 - 5 O 1562/11
- OLG Düsseldorf, 09.06.2017 - 7 U 78/16
Beginn der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen eines Abkömmlings bei nicht ...
- BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12
Rückforderung von Lastenausgleich; Enteignung; Erbe; Erbschaft; Pflichtteil; ...
- BGH, 18.05.2021 - II ZR 41/20
Wirksamkeit des Ausschlusses eines GbR-Gesellschafters aus wichtigem Grund
Querverweise
Auf § 2332 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1934b