Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
5. Abschnitt - Pflichtteil (§§ 2303 - 2338a) |
Alte Fassung
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1Pflichtteilsberechtigt ist ein Abkömmling oder der Vater des Erblassers auch dann, wenn ihm der Erbersatzanspruch durch Verfügung von Todes wegen entzogen worden ist. 2Im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts steht der Erbersatzanspruch dem gesetzlichen Erbteil gleich.
(aufgehoben durch ErbGleichG v. 16.12.97 mWv 1.4.98)
Rechtsprechung zu § 2338a BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 2338a BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 22.03.2006 - IV ZR 93/05
Auslegung eines Testaments; Aufteilung des Nachlasses zwischen den ehelichen ...
- OLG Dresden, 15.09.2009 - 3 U 1341/09
Pflichtteilsansprüche eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geborenen nichtehelichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 29.09.2009 - 3 U 1341/09
Pflichtteilsansprüche eines nichtehelichen Abkömmlings eines zu Zeiten der ...
- OLG Dresden, 29.09.2009 - 3 U 1341/09