Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 414 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
5. Abschnitt - Schuldübernahme (§§ 414 - 419) |
Alte Fassung
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Rechtsprechung zu § 414 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 414 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- LG Landau/Pfalz, 19.04.2004 - 4 O 455/03
- OLG Frankfurt, 11.10.2000 - 13 U 198/98
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