Bürgerliches Gesetzbuch
| 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| 5. Abschnitt - Schuldübernahme (§§ 414 - 419) |
(1) 1Übernimmt jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen, so können dessen Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlusse des Vertrags an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen.
(2) Die Haftung des Übernehmers beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche. 2Beruft sich der Übernehmer auf die Beschränkung seiner Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.
(3) Die Haftung des Übernehmers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(aufgehoben mWv 1.1.1999)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 419 BGB a.F.
70 Entscheidungen zu § 419 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18
Wirksamkeit der Abtretung von nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig ...
Zum selben Verfahren:
- LG Saarbrücken, 06.09.2018 - 14 O 229/17
Betriebliche Altersversorgung: Wirksamkeit der Abtretung des künftigen Anspruchs ...
- LG Saarbrücken, 06.09.2018 - 14 O 229/17
- BFH, 28.01.2009 - X R 63/06
Haftung gemäß § 419 BGB a.F. - Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns aus der ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 08.12.2005 - 14 K 36/03
Haftung für Steuerschulden nach § 419 BGB alte Fassung bei Übernahme eines ...
- FG München, 08.12.2005 - 14 K 36/03
- OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - 3 Wx 230/19
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Nacherbenvermerk gelöscht werden?
- OLG Brandenburg, 22.01.2003 - 4 U 17/02
Zu den Voraussetzungen für eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB ...
- OLG Frankfurt, 08.01.2025 - 20 W 236/24
Kein Ausschluss gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB wegen Übergabevertrag unter ...
- BGH, 25.07.2013 - III ZB 18/13
Rechtswegabgrenzung: Klage des Zessionars eines beamtenrechtlichen ...
- BGH, 30.04.2008 - XII ZR 64/05
Begriff der Übertragung des gesamten Vermögens
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.07.2007 - XII ZR 64/05
Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten
- BGH, 18.07.2007 - XII ZR 64/05