Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
IV. Pachtvertrag (§§ 581 - 584b) |
(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 584 BGB a.F.
3 Entscheidungen zu § 584 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 13.05.2002 - 19 U 211/01
Rechtsnatur eines Domain-Überlassungsvertrages; Rückerstattung im voraus ...
- BGH, 29.09.2004 - XII ZR 22/02
Durchsetzung einer Pachtzinsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung; Prüfung ...
- OLG Celle, 05.07.2005 - 16 U 1/05
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ehegattenmithaftung für Pachtverbindlichkeiten ...
Querverweise
Auf § 584 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- IV. Pachtvertrag
- § 581