Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
5. Titel - Darlehen (§§ 607 - 610) |
(1) Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
(2) Der Schuldner kann ein Darlehen mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Schuldners nach den Absätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) 1Das Kündigungsrecht des Schuldners nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. 2Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband.
Rechtsprechung zu § 609a BGB a.F.
100 Entscheidungen zu § 609a BGB a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 14.03.2023 - XI ZR 420/21
Ordentliche Kündbarkeit eines im Zusammenhang mit einem variabel verzinslichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.07.2021 - 16 U 132/20
Keine ordentliche Kündbarkeit des Zinssatz-Swap-Vertrages mit fester Laufzeit ...
- OLG Frankfurt, 22.07.2021 - 16 U 132/20
- BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16
Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren
- OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15
- BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16
Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der ...
- OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15
- OLG Frankfurt, 27.10.2021 - 17 U 30/21
§ 489 Abs. 4 S. 2 BGB erfasst unmittelbar auch kommunale Zweckverbände
Zum selben Verfahren:
- BGH, 14.12.2021 - XI ZR 72/20
Vorzeitige Kündbarkeit eines von der Landesbank an einen Wasserverband gewährten ...
- OLG Hamm, 22.06.2016 - 31 U 278/15
Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis
Querverweise
Auf § 609a BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)