Bundesnaturschutzgesetz a.F.
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11) |
1Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. 2Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. 3Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.
Rechtsprechung zu § 7 BNatSchG a.F.
3 Entscheidungen zu § 7 BNatSchG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 15.02.2002 - 4 G 4722/01
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- OVG Niedersachsen, 10.11.2008 - 7 KS 1/05
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- VG Darmstadt, 29.11.1990 - II/3 E 530/87
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