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Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 7
Grundflächen der öffentlichen Hand

1Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. 2Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. 3Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.

Rechtsprechung zu § 7 BNatSchG a.F.

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