Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 9 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz a.F.

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 11)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BNatSchG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BNatSchG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 9
Duldungspflicht

(1) Die Länder können bestimmen, dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(2) Die Länder können weitergehende Vorschriften erlassen.

Rechtsprechung zu § 9 BNatSchG a.F.

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